dba-erbschaftsteuer-deutschland-schweiz

Deutschland–Schweiz · Erbschaftsteuer

Art. 5–10 DBA · BFH-Rechtsprechung

DBA Erbschaftsteuer Deutschland–Schweiz: Wer darf den Nachlass besteuern?

Deutschland und die Schweiz haben neben dem allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen für Einkommen und Vermögen ein eigenes Abkommen für Nachlass- und Erbschaftsteuern. Das Abkommen vom 30. November 1978 gilt für Nachlässe von Erblassern mit Wohnsitz in Deutschland, in der Schweiz oder in beiden Staaten. Es verteilt Besteuerungsrechte insbesondere für Immobilien, Betriebsstättenvermögen und sonstiges Vermögen. Eine Besonderheit ist das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht bei einem in Deutschland wohnenden Erwerber nach Art. 8 Abs. 2. Dieses Recht wird wiederum durch Art. 10 begrenzt.

Eigenständiges Abkommen

Das Erbschaftsteuer-DBA ist nicht das normale DBA Deutschland–Schweiz

Für Erbfälle zwischen Deutschland und der Schweiz ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen DBA für Einkommen und Vermögen und dem besonderen Abkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.

Das Erbschaftsteuerabkommen ist seit dem 28. September 1980 in Kraft. Es knüpft an den Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an und enthält eigene Regeln zur Verteilung der Besteuerungsrechte.

Das Abkommen beseitigt nicht die nationalen Steueransprüche von vornherein. Zunächst wird geprüft, ob nach deutschem oder Schweizer Recht überhaupt eine Steuerpflicht besteht. Anschließend begrenzt oder koordiniert das DBA die sich überschneidenden Besteuerungsrechte.

Grundprinzip

Zuerst Vermögensart bestimmen – dann Besteuerungsrecht zuordnen

Vermögensart DBA-Vorschrift Grundprinzip
Grundstücke und anderes unbewegliches Vermögen Art. 5 Belegenheitsstaat darf besteuern
Betriebsvermögen einer Betriebsstätte Art. 6 Betriebsstättenstaat darf besteuern
Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr Art. 7 besondere Unternehmensregel
Bankkonten, Wertpapiere, Forderungen, typische Kapitalgesellschaftsanteile Art. 8 Abs. 1 grundsätzlich Wohnsitzstaat des Erblassers
Erwerber mit deutscher Wohnstätte oder gewöhnlichem Aufenthalt Art. 8 Abs. 2 zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht möglich
Nachlassschulden Art. 9 Zuordnung zu den jeweiligen Vermögensgegenständen
Doppelbesteuerung Art. 10 Freistellung oder Anrechnung

Art. 4 DBA

Welchen Wohnsitz hatte der Erblasser?

Die zentrale Ausgangsfrage des Abkommens ist nicht der Wohnsitz des Erben, sondern zunächst der abkommensrechtliche Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.

Hat der Erblasser nach den nationalen Regeln nur in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz, ist die Zuordnung regelmäßig eindeutig. Besteht nach den nationalen Vorschriften in beiden Staaten ein Wohnsitz, enthält Art. 4 eigene Kollisionsregeln.

Dabei werden insbesondere die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, der gewöhnliche Aufenthalt und schließlich die Staatsangehörigkeit berücksichtigt.

Das Erbschaftsteuer-DBA besitzt eine eigene Wohnsitzregel

Die Ansässigkeit nach dem Einkommensteuer-DBA sollte daher nicht ungeprüft auf einen Erbfall übertragen werden. Für das Erbschaftsteuerabkommen ist Art. 4 dieses besonderen Abkommens maßgeblich.

Art. 5 DBA

Immobilien: Der Belegenheitsstaat darf besteuern

Art. 5 betrifft unbewegliches Vermögen. Besitzt ein Erblasser mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat unbewegliches Vermögen im anderen Staat, darf auch der Staat besteuern, in dem sich die Immobilie befindet.

Bei einem Schweizer Grundstück bedeutet dies: Die Schweiz erhält als Belegenheitsstaat grundsätzlich ein Besteuerungsrecht. Umgekehrt kann Deutschland deutsches Grundvermögen eines in der Schweiz ansässigen Erblassers besteuern.

Zum unbeweglichen Vermögen gehören nach dem Abkommen insbesondere Grundstücke sowie Rechte, die nach dem Recht des Belegenheitsstaats als unbewegliches Vermögen behandelt werden.

Das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats beantwortet noch nicht die Frage der Doppelbesteuerung

Ob der andere Staat das Grundstück ebenfalls in seine Steuerberechnung einbeziehen darf und ob anschließend Freistellung oder Anrechnung erfolgt, ergibt sich erst aus den weiteren Vorschriften, insbesondere Art. 8 und Art. 10.

Art. 6 DBA

Betriebsstättenvermögen: Besteuerungsrecht beim Betriebsstättenstaat

Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens, das zu einem in einem Vertragsstaat wohnhaften Erblasser gehörte, darf grundsätzlich in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sich dort die Betriebsstätte befindet.

Der Betriebsstättenbegriff umfasst insbesondere einen Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten und Werkstätten. Auch Bauausführungen und Montagen können bei entsprechender Dauer Betriebsstätten sein.

Art. 6 enthält außerdem eine ausdrückliche Regel für Beteiligungen an Personengesellschaften. Die Vorschrift kann daher insbesondere bei grenzüberschreitenden Einzelunternehmen und Mitunternehmerstrukturen eine erhebliche Rolle spielen.

Aktien einer Schweizer AG sind nicht automatisch Betriebsstättenvermögen

Eine Kapitalgesellschaft ist vom Aktionär rechtlich zu trennen. Dass eine Schweizer AG einen operativen Geschäftsbetrieb unterhält, führt deshalb nicht dazu, dass ihre Aktien beim privaten Aktionär automatisch unter Art. 6 fallen. Solche Beteiligungen sind regelmäßig unter Art. 8 zu prüfen.

Art. 8 Abs. 1 DBA

Sonstiges Vermögen: Grundsätzlich Wohnsitzstaat des Erblassers

Vermögen, das nicht unter Art. 5 bis 7 fällt, kann nach Art. 8 Abs. 1 grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz hatte.

Diese Auffangregel ist für viele praktische Erbfälle von besonderer Bedeutung.

Cash

Bankguthaben

Bankkonten gehören regelmäßig zum sonstigen Vermögen nach Art. 8.

ETF

Wertpapiere

Aktien, Fonds und andere Wertpapiere fallen regelmäßig unter die Auffangregel.

AG

Kapitalgesellschaftsanteile

Typische Beteiligungen an einer AG oder GmbH sind grundsätzlich von Art. 8 erfasst.

Art. 8 Abs. 1 wäre allein eine klare Wohnsitzregel

Bei einem Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz wären danach Bankguthaben, Wertpapiere und typische Kapitalgesellschaftsanteile grundsätzlich nur der Schweizer Besteuerung zugeordnet. Für in Deutschland wohnende Erwerber enthält Art. 8 Abs. 2 jedoch eine wichtige Sonderregel.

Art. 8 Abs. 2 DBA

Deutscher Erwerber: zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht

Verfügte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland über eine ständige Wohnstätte oder hatte er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann Deutschland ungeachtet der Art. 5 bis 7 und Art. 8 Abs. 1 grundsätzlich ebenfalls besteuern.

Der Bundesfinanzhof bezeichnet dies als Nachbesteuerungsrecht beziehungsweise überdachende Besteuerung.

Das schweizerische Besteuerungsrecht bleibt dabei grundsätzlich unberührt. Damit entsteht gerade hier der Bedarf für die Entlastungsregeln des Art. 10.

  • Erblasser kann in der Schweiz wohnen
  • Erwerber hat Wohnstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Deutschland erhält grundsätzlich ein zusätzliches Besteuerungsrecht
  • Schweizer Besteuerung bleibt bestehen
  • Art. 10 ist entsprechend anzuwenden

Art. 8 Abs. 2 ist kein uneingeschränktes deutsches Besteuerungsrecht

Art. 8 Abs. 2 Satz 3 ordnet ausdrücklich die entsprechende Anwendung von Art. 10 Abs. 1 an. Das kann dazu führen, dass Deutschland bestimmte Vermögensgegenstände trotz des deutschen Erwerbers von der eigentlichen Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage ausnehmen muss.

Ausnahme bei Schweizer Staatsangehörigkeit beider Personen

Die besondere Erwerberregel des Art. 8 Abs. 2 gilt nach dem Abkommen nicht, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erwerber im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehörige waren.

Art. 9 DBA

Nachlassschulden folgen grundsätzlich dem zugehörigen Vermögen

Das Abkommen regelt nicht nur die Zuordnung positiver Vermögenswerte. Art. 9 bestimmt, wo Nachlassschulden berücksichtigt werden.

Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand wirtschaftlich zusammenhängen, werden grundsätzlich vom Wert dieses Vermögensgegenstands abgezogen.

Eine Hypothek auf einem Schweizer Grundstück wird daher grundsätzlich dem Grundstück zugeordnet. Entsprechendes gilt für Schulden, die unmittelbar mit Betriebsstättenvermögen oder anderem konkret zuordenbarem Vermögen zusammenhängen.

Andere Schulden werden grundsätzlich vom Vermögen abgezogen, das nur im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert werden kann. Das Abkommen enthält außerdem Regeln für übersteigende Schuldenreste.

BFH II R 45/92

Der Bundesfinanzhof hat sich bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 mit der Schuldenzuordnung nach Art. 9 des deutsch-schweizerischen Erbschaftsteuer-DBA befasst. Für die Zuordnung ist insbesondere der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem jeweiligen Vermögensgegenstand entscheidend.

Art. 10 DBA

Freistellung oder Anrechnung: So wird die Doppelbesteuerung vermieden

Art. 10 enthält die eigentlichen Entlastungsvorschriften des Abkommens. Dabei ist entscheidend, in welchem Staat der Erblasser seinen Wohnsitz hatte und welche Vermögensart betroffen ist.

Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, nimmt Deutschland in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 von der Besteuerung aus, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehöriger war.

Deutschland darf dieses freigestellte Vermögen jedoch bei der Festsetzung der Steuer auf den übrigen steuerpflichtigen Erwerb zur Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen.

Soweit diese besondere Freistellung nicht greift, sieht Art. 10 grundsätzlich eine Anrechnung der nach dem Abkommen zulässigen Schweizer Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer vor.

Hatte der Erblasser dagegen seinen Wohnsitz in der Schweiz, nimmt die Schweiz Vermögen, das nach Art. 5, 6 oder 7 in Deutschland besteuert werden kann, grundsätzlich von ihrer Besteuerung aus, kann es aber ebenfalls für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen.

Situation Entlastungsmechanismus
Erblasser Deutschland, Schweizer unbewegliches Vermögen, Erblasser Schweizer Staatsangehöriger Deutschland: grundsätzlich Freistellung mit Progressionswirkung
Erblasser Deutschland, Schweizer Vermögen, soweit keine besondere Freistellung greift grundsätzlich Anrechnung der zulässigen Schweizer Steuer
Erblasser Schweiz, deutsches Vermögen nach Art. 5–7 Schweiz: grundsätzlich Freistellung mit Progressionswirkung
Erblasser Schweiz, Erwerber Deutschland, Art. 8 Abs. 2 Art. 10 Abs. 1 wird für die deutsche Nachbesteuerung entsprechend angewendet

Rechtsprechung

BFH zum Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz

Die Rechtsprechung zeigt besonders deutlich, dass einzelne Artikel des Abkommens nicht isoliert angewendet werden dürfen. Vor allem das Zusammenspiel von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 ist für deutsche Erwerber wichtig.

BFH 20.03.2019 – II R 61/15

Schweizer Erblasserin, deutscher Erbe, Schweizer Grundstücke

Die Erblasserin war Schweizer Staatsangehörige und lebte in der Schweiz. Der Erwerber wohnte in Deutschland. Zum Nachlass gehörten Schweizer Grundstücke.

Der BFH bestätigt zunächst das grundsätzliche deutsche Nachbesteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 wegen des deutschen Erwerbers.

Gleichzeitig stellte der BFH klar, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Art. 10 Abs. 1 entsprechend anwendbar macht. Deshalb wird das deutsche Nachbesteuerungsrecht durch die dortige Freistellungsregel eingeschränkt.

Bei Schweizer Staatsangehörigkeit der Erblasserin war das in der Schweiz gelegene unbewegliche Vermögen von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Sein Wert durfte jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

BFH 20.03.2019 – II R 62/15

Parallelentscheidung zum Progressionsvorbehalt

Das Urteil II R 62/15 betrifft denselben rechtlichen Komplex und ist inhaltlich mit II R 61/15 vergleichbar.

Auch hier war ein in Deutschland wohnender Miterbe an einem Schweizer Nachlass beteiligt, zu dem Schweizer Grundstücke gehörten.

Der BFH bestätigte die Möglichkeit, das nach dem Abkommen freigestellte Schweizer Grundvermögen bei der Ermittlung des Steuersatzes auf den übrigen steuerpflichtigen Erwerb zu berücksichtigen.

BFH 25.10.1995 – II R 45/92

Zuordnung von Nachlassschulden nach Art. 9

Der BFH beschäftigte sich mit einem grenzüberschreitenden Nachlass und der Frage, welchem Vermögen Darlehensverbindlichkeiten nach dem DBA zuzuordnen waren.

Maßgeblich ist insbesondere, ob zwischen der Schuld und einem bestimmten Vermögensgegenstand ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Das Urteil ist deshalb bis heute für die systematische Anwendung des Art. 9 DBA von Bedeutung.

BFH 25.01.2006 – II R 56/04

Unterschiedliche Behandlung mehrerer Erwerber

Der Fall zeigt, dass ein einheitlicher Nachlass bei mehreren Erwerbern nicht zwangsläufig zu einer identischen deutschen Besteuerung aller Beteiligten führt.

Wohnsitz und persönliche Situation des jeweiligen Erwerbers können insbesondere über Art. 8 Abs. 2 zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Der damalige Schwerpunkt des Urteils lag auf der Verteilung einer früheren Betriebsvermögensbegünstigung. Für heutige Verschonungsregeln ist deshalb die zwischenzeitlich geänderte Gesetzeslage zu beachten.

BFH II R 61/15 ist mehr als ein Immobilienurteil

Die Entscheidung erklärt die grundlegende Systematik des Art. 8 Abs. 2: Das deutsche Nachbesteuerungsrecht wegen eines deutschen Erwerbers steht nicht isoliert, sondern wird durch die entsprechende Anwendung des Art. 10 wieder begrenzt. Diese Systematik ist für die Auslegung des gesamten Abkommens wesentlich.

Praxisfälle

Drei typische DBA-Konstellationen

CH → DE

Schweizer Erblasser – deutscher Erbe – Wertschriftendepot

Das Depot fällt grundsätzlich unter Art. 8. Wegen des deutschen Erwerbers kann jedoch Art. 8 Abs. 2 ein zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht eröffnen. Eine Schweizer Steuer ist nach den Entlastungsregeln des Abkommens zu koordinieren.

CH Haus

Schweizer Erblasser – deutscher Erbe – Schweizer Immobilie

Die Schweiz darf das Grundstück nach Art. 5 besteuern. Bei einem Schweizer Erblasser kann das deutsche Nachbesteuerungsrecht aufgrund der entsprechenden Anwendung des Art. 10 eingeschränkt sein. Eine Progressionswirkung kann verbleiben.

DE Betrieb

Schweizer Erblasser – deutsche Betriebsstätte

Betriebsstättenvermögen kann nach Art. 6 in Deutschland besteuert werden. Die Schweiz muss anschließend die im Abkommen vorgesehene Entlastung gewähren.

Prüfreihenfolge

Das Erbschaftsteuer-DBA in acht Schritten anwenden

01

Nationale Steuerpflicht

Zunächst deutsche und Schweizer Steueransprüche feststellen.

02

Wohnsitz Erblasser

Abkommensrechtlichen Wohnsitz nach Art. 4 bestimmen.

03

Vermögensart

Immobilie, Betriebsvermögen oder sonstiges Vermögen einordnen.

04

Art. 5–8

Primäres Besteuerungsrecht für jeden Vermögensgegenstand bestimmen.

05

Erwerber prüfen

Art. 8 Abs. 2 bei deutschem Erwerber berücksichtigen.

06

Schulden

Nachlassschulden nach Art. 9 zuordnen.

07

Art. 10

Freistellung oder Anrechnung bestimmen.

08

Progression

Wirkung freigestellten Vermögens auf den deutschen Steuersatz prüfen.

Häufige Fragen

DBA Erbschaftsteuer Deutschland–Schweiz

Gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein eigenes Erbschaftsteuer-DBA?
Ja. Deutschland und die Schweiz haben ein eigenständiges Abkommen vom 30. November 1978 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.
Gilt das normale DBA Deutschland–Schweiz für Erbschaftsteuer?
Nein. Für die Erbschaftsteuer ist das besondere Nachlass- und Erbschaftsteuerabkommen maßgeblich.
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA auch für Schenkungen?
Grundsätzlich nein. Das Abkommen gilt für Nachlässe und Erbschaftsteuern. Gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden fallen grundsätzlich nicht in seinen Anwendungsbereich.
Welcher Staat darf eine Schweizer Immobilie besteuern?
Nach Art. 5 kann die Schweiz als Belegenheitsstaat Schweizer unbewegliches Vermögen besteuern. Die endgültige Doppelbesteuerungsentlastung ist anschließend nach den weiteren Vorschriften des Abkommens zu bestimmen.
Welcher Staat besteuert ein Schweizer Bankkonto?
Bankguthaben fallen regelmäßig unter Art. 8 Abs. 1 und damit grundsätzlich in das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Erblassers. Bei einem in Deutschland wohnenden Erwerber ist zusätzlich Art. 8 Abs. 2 zu prüfen.
Was bedeutet das deutsche Nachbesteuerungsrecht?
Art. 8 Abs. 2 erlaubt Deutschland grundsätzlich eine zusätzliche Besteuerung, wenn der Erwerber im Todeszeitpunkt in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Darf Deutschland deshalb immer den gesamten Schweizer Nachlass besteuern?
Nein. Das Nachbesteuerungsrecht wird durch Art. 8 Abs. 2 Satz 3 und die entsprechende Anwendung der Entlastungsregeln des Art. 10 begrenzt.
Was hat der BFH in II R 61/15 entschieden?
Der BFH bestätigte, dass Art. 8 Abs. 2 Deutschland wegen eines deutschen Erwerbers grundsätzlich ein Nachbesteuerungsrecht gibt. Gleichzeitig muss jedoch Art. 10 Abs. 1 entsprechend angewendet werden. Im entschiedenen Fall waren Schweizer Grundstücke einer Schweizer Erblasserin deshalb von der deutschen Besteuerung auszunehmen.
Kann freigestelltes Schweizer Vermögen trotzdem die deutsche Steuer erhöhen?
Ja. Das Abkommen erlaubt in bestimmten Fällen, den Wert freigestellten Vermögens bei der Ermittlung des Steuersatzes für den übrigen steuerpflichtigen Erwerb zu berücksichtigen.
Was gilt für Aktien einer Schweizer AG?
Aktien einer typischen Schweizer AG fallen beim privaten Aktionär grundsätzlich unter Art. 8 und nicht allein wegen des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft unter die Betriebsstättenregel des Art. 6.
Was gilt für eine Schweizer Betriebsstätte?
Betriebsvermögen einer Schweizer Betriebsstätte kann nach Art. 6 grundsätzlich in der Schweiz besteuert werden.
Wie werden Hypotheken behandelt?
Nach Art. 9 werden Schulden, die wirtschaftlich mit einem bestimmten Vermögensgegenstand zusammenhängen, grundsätzlich diesem Vermögensgegenstand zugeordnet. Eine Hypothek ist daher regelmäßig der belasteten Immobilie zuzurechnen.
Wird Schweizer Erbschaftsteuer immer in Deutschland angerechnet?
Nein. Das Abkommen kennt sowohl Freistellung als auch Anrechnung. Welche Methode gilt, hängt von Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Vermögensart ab.
Warum ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers wichtig?
Art. 10 enthält insbesondere für Schweizer unbewegliches Vermögen eine besondere Freistellungsregel, die an die Schweizer Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Außerdem enthält das Abkommen weitere Sonderregeln, in denen die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielt.
Kann ein Nachlass bei mehreren Erben unterschiedlich besteuert werden?
Ja. Insbesondere Art. 8 Abs. 2 knüpft an die Situation des jeweiligen Erwerbers an. Wohnen einzelne Erben in Deutschland und andere im Ausland, kann sich deshalb eine unterschiedliche steuerliche Behandlung ergeben.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie haben einen grenzüberschreitenden Erbfall zwischen Deutschland und der Schweiz?

Wir prüfen die deutsche Erbschaftsteuerpflicht, den abkommensrechtlichen Wohnsitz des Erblassers, die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände nach Art. 5 bis 8, das deutsche Nachbesteuerungsrecht, Nachlassschulden sowie Freistellung, Anrechnung und Progressionswirkung nach Art. 10.

Erstgespräch vereinbaren