Deutschland–Schweiz · Arbeit in zwei Staaten
Homeoffice · Art. 15 / 15a DBA · SozialversicherungHomeoffice & Arbeit in Deutschland und der Schweiz
Wer in Deutschland wohnt, für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet und regelmäßig zwischen Schweizer Arbeitsplatz und deutschem Homeoffice wechselt, muss Steuerrecht und Sozialversicherung getrennt prüfen. Steuerlich ist grundsätzlich der tatsächliche Arbeitsort maßgeblich – es sei denn, die besondere Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz greift. Sozialversicherungsrechtlich gelten dagegen die Regeln für gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten sowie das Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Telearbeit.
Zwei getrennte Systeme
Dasselbe Homeoffice kann steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich wirken
Grenzüberschreitendes Homeoffice betrifft mindestens zwei eigenständige Rechtsfragen: Welcher Staat darf den Arbeitslohn besteuern und welchem Sozialversicherungssystem unterliegt der Arbeitnehmer?
Für beide Fragen gelten unterschiedliche Regeln und unterschiedliche Schwellenwerte. Eine sozialversicherungsrechtliche A1-Bescheinigung entscheidet deshalb nicht über die Besteuerung.
Art. 15 DBA
Ohne Sonderregel folgt der Arbeitslohn dem tatsächlichen Arbeitsort
Für die allgemeine Besteuerung unselbständiger Arbeit ist grundsätzlich maßgeblich, in welchem Staat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit körperlich ausübt.
Ein Arbeitstag im deutschen Homeoffice ist damit grundsätzlich ein deutscher Arbeitstag. Ein Arbeitstag im Schweizer Büro ist grundsätzlich ein Schweizer Arbeitstag.
- Homeoffice Deutschland → grundsätzlich Tätigkeit in Deutschland
- Büro Schweiz → grundsätzlich Tätigkeit in der Schweiz
- Drittstaaten separat erfassen
- Arbeitslohn gegebenenfalls nach Arbeitstagen aufteilen
- Art. 15a kann als besondere Grenzgängerregel vorgehen
Physischer Arbeitsort
Homeoffice ist steuerlich grundsätzlich kein virtueller Schweizer Arbeitsplatz
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Art. 15 DBA wird eine Tätigkeit dort ausgeübt, wo sich der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Arbeit tatsächlich befindet.
Dass der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat, der Arbeitnehmer auf Schweizer Systeme zugreift oder ausschließlich für Schweizer Kunden arbeitet, verlagert einen deutschen Homeoffice-Arbeitstag grundsätzlich nicht in die Schweiz.
Homeoffice Deutschland
Tatsächliche Arbeitsausübung in Deutschland.
Arbeitsplatz Schweiz
Tatsächliche Arbeitsausübung in der Schweiz.
Geschäftsreise
Tätigkeit in einem Drittstaat muss separat dokumentiert und abkommensrechtlich beurteilt werden.
Ausnahme: besondere Grenzgängerregelung
Bei Personen, die die Voraussetzungen des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz erfüllen, darf die allgemeine Arbeitstagsregel nicht isoliert angewendet werden.
Art. 15a DBA
Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz gilt eine Sonderregel
Art. 15a DBA enthält eine besondere Regelung für Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, im anderen Staat ihren Arbeitsort haben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Bei Anwendung dieser Grenzgängerregel wird der Arbeitslohn grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben.
Ansässigkeitsstaat
Hier erfolgt grundsätzlich die reguläre Besteuerung des Grenzgänger-Arbeitslohns.
Arbeitsstaat
Der andere Vertragsstaat kann nach Art. 15a eine begrenzte Abzugsteuer erheben.
Nichtrückkehrtage
Erst eine Überschreitung der maßgeblichen Nichtrückkehrtage kann die Grenzgängereigenschaft entfallen lassen.
Homeoffice & Art. 15a
Ganztägiges Homeoffice am Wohnsitz ist kein Nichtrückkehrtag
Deutschland und die Schweiz haben ausdrücklich vereinbart, wie ganztägige Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat für die Grenzgängerregel zu behandeln sind.
Arbeitet ein Grenzgänger den gesamten Arbeitstag an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat, gilt dieser Tag nicht als Tag, an dem er aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Ein solcher Homeoffice-Tag ist daher kein Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA.
Homeoffice zerstört die Grenzgängereigenschaft nicht allein deshalb, weil keine tatsächliche Grenzüberquerung stattfindet
Das ist für hybride Arbeitsmodelle besonders wichtig: Ein Arbeitnehmer kann mehrere Tage pro Woche am Wohnsitz arbeiten, ohne dass diese Tage allein wegen der fehlenden täglichen Rückreise als Nichtrückkehrtage zählen.
Deutscher Wohnsitz – Schweizer Arbeitgeber – zwei Homeoffice-Tage pro Woche
Eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und arbeitet grundsätzlich für ihren Schweizer Arbeitgeber. Drei Tage pro Woche arbeitet sie in der Schweiz, zwei Tage ganztägig aus ihrem deutschen Homeoffice.
Die deutschen Homeoffice-Tage sind für sich genommen keine Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 DBA. Ob die Grenzgängerregel insgesamt anwendbar ist, ist dennoch anhand aller Voraussetzungen des Art. 15a zu prüfen.
60-Tage-Grenze
Nicht jeder Tag ohne Heimfahrt ist ein steuerlicher Nichtrückkehrtag
Bei ganzjähriger Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a grundsätzlich erst, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Voraussetzung eines solchen Nichtrückkehrtages ist, dass die Rückkehr gerade aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und tatsächlich nicht erfolgt.
| Situation | Nichtrückkehrtag? |
|---|---|
| ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz | Nein – ausdrücklich kein Nichtrückkehrtag nach der Konsultationsvereinbarung |
| Arbeit in der Schweiz, Rückkehr am Abend nach Deutschland | Nein |
| beruflich notwendige Übernachtung in der Schweiz | Kann Nichtrückkehrtag sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| mehrtägige Geschäftsreise aus beruflichen Gründen | Je nach konkreter Tätigkeit und Rückkehrmöglichkeit zu prüfen |
| private Übernachtung trotz möglicher Rückkehr | Grundsätzlich keine beruflich bedingte Nichtrückkehr |
Bei unterjähriger Beschäftigung wird die Grenze angepasst
Die Zahl der unschädlichen Nichtrückkehrtage ist bei nicht ganzjähriger Beschäftigung entsprechend den besonderen Regeln der Grenzgängerregelung zu reduzieren.
Wenn Art. 15a nicht greift
Dann wird der Arbeitslohn regelmäßig nach tatsächlichen Tätigkeitsstaaten aufgeteilt
Fällt die Person nicht unter Art. 15a oder entfällt die Grenzgängereigenschaft, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Art. 15.
Dann ist insbesondere festzustellen, an welchen Tagen tatsächlich in Deutschland, in der Schweiz oder in Drittstaaten gearbeitet wurde.
| Arbeitsort | Grundsätzliche Tätigkeit |
|---|---|
| Homeoffice Deutschland | Deutschland |
| Schweizer Unternehmensstandort | Schweiz |
| Kundenbesuch Deutschland | Deutschland |
| Kundenbesuch Schweiz | Schweiz |
| Geschäftsreise Frankreich | Drittstaat – gesonderte DBA-Prüfung |
Nichtrückkehrtage und Tätigkeitstage sind nicht dasselbe
Die 60-Tage-Prüfung dient dazu, die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a festzustellen. Die Arbeitstagsaufteilung nach Art. 15 verfolgt einen anderen Zweck.
Sozialversicherung
Regelmäßiges Homeoffice ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich Mehrstaatentätigkeit
Wer dauerhaft jede Woche sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz arbeitet, befindet sich regelmäßig nicht in einer klassischen vorübergehenden Entsendung.
Vielmehr liegt typischerweise eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten vor.
Für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ist dabei insbesondere relevant, welcher Anteil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird.
Unter 25 % im Wohnstaat
Nach den allgemeinen Mehrstaatenregeln liegt grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat vor. Bei nur einem Arbeitgeber kann daher regelmäßig das System des Arbeitgeberstaats anwendbar bleiben.
Ab 25 % im Wohnstaat
Nach den allgemeinen Regeln gilt die Tätigkeit im Wohnstaat grundsätzlich als wesentlich. Ohne Sonderregel kann dies zu einem Wechsel in das System des Wohnstaats führen.
Bescheinigung
Die anwendbaren Rechtsvorschriften sollten durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert werden.
Rahmenübereinkommen
Zwischen 25 % und weniger als 50 % Homeoffice kann das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats fortgelten
Deutschland und die Schweiz wenden das multilaterale Rahmenübereinkommen über gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit an.
Dadurch kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zwischen 25 % und 49,9 % seiner Gesamtarbeitszeit im Wohnstaat im Homeoffice arbeiten und trotzdem dem Sozialversicherungsrecht des Staates unterstellt bleiben, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Beispiel: Wohnsitz Deutschland, Arbeitgeber Schweiz
Arbeitet der Arbeitnehmer 60 % in der Schweiz und 40 % im deutschen Homeoffice, würden die allgemeinen Mehrstaatenregeln wegen des wesentlichen Tätigkeitsanteils im Wohnstaat grundsätzlich Richtung Deutschland weisen.
Das Rahmenübereinkommen kann jedoch auf Antrag ermöglichen, dass weiterhin die Schweizer Sozialversicherung gilt.
- Telearbeit im Wohnstaat mindestens 25 %
- Telearbeit unter 50 % der Gesamtarbeitszeit
- Arbeitgeberstaat und Wohnstaat nehmen am Übereinkommen teil
- abhängige Beschäftigung
- keine gewöhnliche Tätigkeit in einem dritten Staat
- Antrag und A1 erforderlich
Sozialversicherung im Überblick
Die 25-%- und 50-%-Grenzen haben unterschiedliche Funktionen
| Homeoffice im Wohnstaat | Typische sozialversicherungsrechtliche Folge |
|---|---|
| unter 25 % | Allgemeine Mehrstaatenregeln: grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat; bei einem Arbeitgeber bleibt regelmäßig das Recht des Arbeitgeberstaats anwendbar |
| 25 % bis 49,9 % | Ohne Sonderregel würde der wesentliche Tätigkeitsanteil im Wohnstaat relevant. Über das Rahmenübereinkommen kann auf Antrag dennoch das Recht des Arbeitgeberstaats fortgelten |
| 50 % oder mehr | Das multilaterale Rahmenübereinkommen greift nicht. Die allgemeinen Mehrstaatenregeln sind anzuwenden |
50 % Homeoffice ist nicht die neue allgemeine Sozialversicherungsgrenze
Der allgemeine Schwellenwert für einen wesentlichen Tätigkeitsanteil im Wohnstaat bleibt grundsätzlich 25 %. Die Schwelle von weniger als 50 % ergibt sich aus der besonderen Ausnahmevereinbarung für Telearbeit.
Voraussetzungen des Telearbeitsabkommens
Nicht jedes hybride Arbeitsmodell fällt unter das Rahmenübereinkommen
Telearbeit
Die Tätigkeit im Wohnstaat erfolgt grundsätzlich unter Einsatz von Informationstechnologie.
Zwei Staaten
Die Regelung ist auf entsprechende Konstellationen zwischen Wohn- und Arbeitgeberstaat zugeschnitten.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber beziehungsweise die erfassten Arbeitgeber müssen im selben anderen Staat ansässig sein.
Kein weiterer Staat
Gewöhnliche Tätigkeiten in einem zusätzlichen Staat können die Anwendung ausschließen.
Keine Selbständigkeit
Das Rahmenübereinkommen ist nicht für gleichzeitig selbständig Erwerbstätige bestimmt.
Unter 50 %
Der Telearbeitsanteil im Wohnstaat muss unter 50 % bleiben.
Antrag
Die besondere Zuordnung erfolgt nicht schlicht automatisch, sondern muss beantragt werden.
Persönlicher Geltungsbereich
Auch der persönliche Anwendungsbereich der europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln ist zu prüfen.
Nachweis
Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung sollte durch A1 dokumentiert werden
Soll bei grenzüberschreitender Telearbeit trotz eines Homeoffice-Anteils von 25 % bis unter 50 % das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats gelten, ist eine entsprechende A1-Bescheinigung zu beantragen.
Bei einem Schweizer Arbeitgeber erfolgt dies grundsätzlich über die zuständige AHV-Ausgleichskasse beziehungsweise die Schweizer Plattform ALPS.
Die A1-Bescheinigung nach dem Rahmenübereinkommen kann grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgestellt und anschließend verlängert werden.
A1 und steuerliche Grenzgängerbescheinigung nicht verwechseln
Die A1-Bescheinigung betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Die steuerliche Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA hat eigene Voraussetzungen und Bescheinigungsverfahren.
Arbeitgeberperspektive
Homeoffice kann auch Pflichten auf Ebene des Schweizer Arbeitgebers auslösen
Die Arbeit des Beschäftigten aus einem deutschen Homeoffice betrifft nicht nur dessen persönliche Steuer und Sozialversicherung.
Aus Sicht des Schweizer Arbeitgebers können zusätzlich deutsche Arbeitgeber-, Payroll- und unter Umständen ertragsteuerliche Fragen entstehen.
Lohnsteuer
Je nach Arbeitgeberstellung und konkreter Konstellation sind deutsche Lohnsteuerpflichten zu prüfen.
Betriebsstätte
Bei dauerhaftem Homeoffice kann zu prüfen sein, ob eine deutsche Betriebsstätte oder andere steuerliche Präsenz entsteht.
Weitere Pflichten
Arbeits-, Melde-, Registrierungs- und sonstige Compliance-Fragen können hinzukommen.
Homeoffice-Betriebsstätte ist keine automatische Folge
Ob ein häuslicher Arbeitsplatz dem Arbeitgeber als Betriebsstätte zugerechnet werden kann, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Arbeitsumfang, Verfügungsmacht, betriebliche Notwendigkeit und Funktion des Arbeitnehmers müssen gesondert geprüft werden.
Praxisfälle
Typische Homeoffice-Modelle Deutschland–Schweiz
Ein Tag Homeoffice in Deutschland, vier Tage Schweiz
Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber. Er arbeitet regelmäßig einen Tag pro Woche aus Deutschland und vier Tage in der Schweiz.
Der Homeoffice-Anteil liegt bei rund 20 %. Sozialversicherungsrechtlich liegt damit grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil von mindestens 25 % im Wohnstaat vor. Bei nur einem Schweizer Arbeitgeber kann deshalb regelmäßig das Schweizer Sozialversicherungsrecht anwendbar bleiben.
Steuerlich ist zusätzlich zu prüfen, ob Art. 15a DBA als Grenzgängerregel greift.
Zwei Tage Homeoffice Deutschland, drei Tage Schweiz
Der Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig 40 % seiner Arbeitszeit aus dem deutschen Wohnstaat.
Nach den allgemeinen Mehrstaatenregeln wäre der Tätigkeitsanteil im Wohnstaat wesentlich. Da Deutschland und die Schweiz am Telearbeits-Rahmenübereinkommen teilnehmen, kann auf Antrag dennoch die Schweizer Sozialversicherung fortgelten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine A1-Bescheinigung sollte diese Zuordnung dokumentieren.
Drei Tage Homeoffice Deutschland, zwei Tage Schweiz
Der Arbeitnehmer arbeitet 60 % seiner Arbeitszeit aus Deutschland.
Das besondere Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit ist bei einem Homeoffice-Anteil von 50 % oder mehr nicht anwendbar. Die Sozialversicherungszuordnung richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln für Tätigkeiten in mehreren Staaten.
Grenzgänger mit zwei deutschen Homeoffice-Tagen pro Woche
Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet drei Tage in der Schweiz sowie zwei Tage ganztägig an seinem deutschen Wohnsitz.
Diese Homeoffice-Tage gelten nach der deutsch-schweizerischen Konsultationsvereinbarung nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA.
Sozialversicherungsrechtlich beträgt der Homeoffice-Anteil dagegen 40 %. Deshalb ist unabhängig von der steuerlichen Grenzgängerregel das Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Telearbeit zu prüfen.
Regelmäßige Kundenbesuche in Frankreich
Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber im Schweizer Büro und aus dem deutschen Homeoffice, besucht aber zusätzlich regelmäßig Kunden in Frankreich.
Steuerlich müssen die französischen Arbeitstage gesondert berücksichtigt werden. Sozialversicherungsrechtlich kann die gewöhnliche Tätigkeit in einem dritten Staat die Anwendung des besonderen Telearbeits-Rahmenübereinkommens ausschließen.
Dokumentation
Hybride Arbeit erfordert einen belastbaren Tätigkeitskalender
Arbeitstagskalender
Für jeden Arbeitstag tatsächlichen Tätigkeitsstaat dokumentieren.
Homeoffice-Vereinbarung
Vertraglich vorgesehenen Homeoffice-Umfang und Arbeitsort festhalten.
A1-Bescheinigung
Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nachvollziehbar dokumentieren.
Grenzgängerunterlagen
Ansässigkeits- und gegebenenfalls Nichtrückkehrbescheinigungen aufbewahren.
Geschäftsreisen
Übernachtungen, Reiseziele und berufliche Gründe dokumentieren.
Payroll
Steuerliche Arbeitstagsdaten mit der Lohnabrechnung abstimmen.
Typische Fehler
Wo grenzüberschreitendes Homeoffice häufig falsch beurteilt wird
Steuer und SV vermischen
Die 25-%- oder 50-%-Grenzen werden fälschlich für die Einkommensteuer verwendet.
Homeoffice zählt als Schweiz
Der Sitz des Arbeitgebers wird mit dem tatsächlichen steuerlichen Arbeitsort verwechselt.
Art. 15a übersehen
Die besondere Grenzgängerregelung wird nicht vor der allgemeinen Arbeitstagsaufteilung geprüft.
Homeoffice = Nichtrückkehr
Ganztägige Arbeit am Wohnsitz wird fälschlich als Nichtrückkehrtag behandelt.
50 % als allgemeine Grenze
Die Ausnahmegrenze des Rahmenübereinkommens wird mit der allgemeinen 25-%-Mehrstaatenregel verwechselt.
A1 vergessen
Die gewünschte Fortgeltung des Arbeitgeberstaatssystems wird nicht dokumentiert.
Drittstaaten ignorieren
Regelmäßige Kundenbesuche oder weitere Tätigkeiten verändern die Sozialversicherungsprüfung.
Arbeitgeberrisiko vergessen
Deutsche Payroll- oder Betriebsstättenfragen werden nicht geprüft.
Prüfreihenfolge
Homeoffice Deutschland–Schweiz in acht Schritten prüfen
Ansässigkeit
Steuerlichen Wohn- und Ansässigkeitsstaat bestimmen.
Art. 15a
Zuerst prüfen, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.
Tätigkeitskalender
Homeoffice-, Büro- und Reisetage vollständig erfassen.
Nichtrückkehr
Bei Grenzgängern beruflich bedingte Nichtrückkehrtage prüfen.
Steuer
Art. 15a oder allgemeine Art.-15-Zuordnung anwenden.
SV-Quote
Tätigkeitsanteil im Wohnstaat bestimmen.
A1
Mehrstaatenregel oder Telearbeits-Rahmenübereinkommen anwenden.
Arbeitgeber
Lohnsteuer, Betriebsstätte und weitere Pflichten prüfen.
Häufige Fragen
Homeoffice Deutschland–Schweiz
Wo wird ein deutscher Homeoffice-Tag steuerlich ausgeübt?
Zählt Homeoffice in Deutschland als Nichtrückkehrtag für Art. 15a?
Verliere ich die Grenzgängereigenschaft, wenn ich regelmäßig im Homeoffice arbeite?
Was sind die 60 Nichtrückkehrtage?
Gilt die 25-%-Grenze auch für die Steuer?
Kann ich 40 % in Deutschland im Homeoffice arbeiten und trotzdem in der Schweiz sozialversichert bleiben?
Was passiert bei 50 % Homeoffice?
Was gilt bei weniger als 25 % Homeoffice?
Brauche ich bei regelmäßigem Homeoffice eine A1?
Was gilt, wenn ich zusätzlich regelmäßig in einem dritten Staat arbeite?
Kann mein deutsches Homeoffice für den Schweizer Arbeitgeber steuerliche Folgen haben?
Was muss ich für die Steuer dokumentieren?
Weiterführendes Fachwissen
Arbeit zwischen Deutschland und der Schweiz
Homeoffice mit Schweizer Arbeitgeber
Gesamtsituation bei deutschem Wohnsitz und Schweizer Arbeitgeber.
Schweizer Arbeitgeber – deutscher Wohnsitz
Steuer, Payroll und Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Beschäftigung.
Arbeitslohn nach Arbeitstagen
Tätigkeitsstaaten dokumentieren und Vergütung aufteilen.
Sozialversicherung
A1, Entsendung und Mehrstaatentätigkeit.
Art. 15 DBA & Tätigkeitsstaat
Grundregeln zur Besteuerung grenzüberschreitender Arbeit.
Deutsche Lohnsteuer
Arbeitgeberstellung, Payroll und Lohnsteuerabzug.
Steuerliche Ansässigkeit
Wohnsitz, Art. 4 DBA und Lebensmittelpunkt.
Steuererklärungen & Meldepflichten
Deutsche und Schweizer Compliance im Überblick.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie arbeiten regelmäßig in der Schweiz und im deutschen Homeoffice?
Wir prüfen Art. 15 und Art. 15a DBA, Grenzgängereigenschaft und Nichtrückkehrtage, steuerliche Arbeitstagszuordnung, deutsche und Schweizer Payroll, Mehrstaatentätigkeit, Telearbeits-Rahmenübereinkommen, A1-Bescheinigung und mögliche Arbeitgeberrisiken in Deutschland.
Homeoffice-Situation prüfen lassen