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Deutschland–Schweiz · Arbeit in zwei Staaten

Homeoffice · Art. 15 / 15a DBA · Sozialversicherung

Homeoffice & Arbeit in Deutschland und der Schweiz

Wer in Deutschland wohnt, für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet und regelmäßig zwischen Schweizer Arbeitsplatz und deutschem Homeoffice wechselt, muss Steuerrecht und Sozialversicherung getrennt prüfen. Steuerlich ist grundsätzlich der tatsächliche Arbeitsort maßgeblich – es sei denn, die besondere Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz greift. Sozialversicherungsrechtlich gelten dagegen die Regeln für gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten sowie das Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Telearbeit.

Zwei getrennte Systeme

Dasselbe Homeoffice kann steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich wirken

Grenzüberschreitendes Homeoffice betrifft mindestens zwei eigenständige Rechtsfragen: Welcher Staat darf den Arbeitslohn besteuern und welchem Sozialversicherungssystem unterliegt der Arbeitnehmer?

Für beide Fragen gelten unterschiedliche Regeln und unterschiedliche Schwellenwerte. Eine sozialversicherungsrechtliche A1-Bescheinigung entscheidet deshalb nicht über die Besteuerung.

Art. 15 DBA

Ohne Sonderregel folgt der Arbeitslohn dem tatsächlichen Arbeitsort

Für die allgemeine Besteuerung unselbständiger Arbeit ist grundsätzlich maßgeblich, in welchem Staat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit körperlich ausübt.

Ein Arbeitstag im deutschen Homeoffice ist damit grundsätzlich ein deutscher Arbeitstag. Ein Arbeitstag im Schweizer Büro ist grundsätzlich ein Schweizer Arbeitstag.

  • Homeoffice Deutschland → grundsätzlich Tätigkeit in Deutschland
  • Büro Schweiz → grundsätzlich Tätigkeit in der Schweiz
  • Drittstaaten separat erfassen
  • Arbeitslohn gegebenenfalls nach Arbeitstagen aufteilen
  • Art. 15a kann als besondere Grenzgängerregel vorgehen

Physischer Arbeitsort

Homeoffice ist steuerlich grundsätzlich kein virtueller Schweizer Arbeitsplatz

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Art. 15 DBA wird eine Tätigkeit dort ausgeübt, wo sich der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Arbeit tatsächlich befindet.

Dass der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat, der Arbeitnehmer auf Schweizer Systeme zugreift oder ausschließlich für Schweizer Kunden arbeitet, verlagert einen deutschen Homeoffice-Arbeitstag grundsätzlich nicht in die Schweiz.

DE

Homeoffice Deutschland

Tatsächliche Arbeitsausübung in Deutschland.

CH

Arbeitsplatz Schweiz

Tatsächliche Arbeitsausübung in der Schweiz.

3rd

Geschäftsreise

Tätigkeit in einem Drittstaat muss separat dokumentiert und abkommensrechtlich beurteilt werden.

Ausnahme: besondere Grenzgängerregelung

Bei Personen, die die Voraussetzungen des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz erfüllen, darf die allgemeine Arbeitstagsregel nicht isoliert angewendet werden.

Art. 15a DBA

Für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz gilt eine Sonderregel

Art. 15a DBA enthält eine besondere Regelung für Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, im anderen Staat ihren Arbeitsort haben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Bei Anwendung dieser Grenzgängerregel wird der Arbeitslohn grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben.

Home

Ansässigkeitsstaat

Hier erfolgt grundsätzlich die reguläre Besteuerung des Grenzgänger-Arbeitslohns.

Work

Arbeitsstaat

Der andere Vertragsstaat kann nach Art. 15a eine begrenzte Abzugsteuer erheben.

60

Nichtrückkehrtage

Erst eine Überschreitung der maßgeblichen Nichtrückkehrtage kann die Grenzgängereigenschaft entfallen lassen.

Homeoffice & Art. 15a

Ganztägiges Homeoffice am Wohnsitz ist kein Nichtrückkehrtag

Deutschland und die Schweiz haben ausdrücklich vereinbart, wie ganztägige Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat für die Grenzgängerregel zu behandeln sind.

Arbeitet ein Grenzgänger den gesamten Arbeitstag an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat, gilt dieser Tag nicht als Tag, an dem er aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Ein solcher Homeoffice-Tag ist daher kein Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA.

Homeoffice zerstört die Grenzgängereigenschaft nicht allein deshalb, weil keine tatsächliche Grenzüberquerung stattfindet

Das ist für hybride Arbeitsmodelle besonders wichtig: Ein Arbeitnehmer kann mehrere Tage pro Woche am Wohnsitz arbeiten, ohne dass diese Tage allein wegen der fehlenden täglichen Rückreise als Nichtrückkehrtage zählen.

Beispiel

Deutscher Wohnsitz – Schweizer Arbeitgeber – zwei Homeoffice-Tage pro Woche

Eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und arbeitet grundsätzlich für ihren Schweizer Arbeitgeber. Drei Tage pro Woche arbeitet sie in der Schweiz, zwei Tage ganztägig aus ihrem deutschen Homeoffice.

Die deutschen Homeoffice-Tage sind für sich genommen keine Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 DBA. Ob die Grenzgängerregel insgesamt anwendbar ist, ist dennoch anhand aller Voraussetzungen des Art. 15a zu prüfen.

60-Tage-Grenze

Nicht jeder Tag ohne Heimfahrt ist ein steuerlicher Nichtrückkehrtag

Bei ganzjähriger Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a grundsätzlich erst, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Voraussetzung eines solchen Nichtrückkehrtages ist, dass die Rückkehr gerade aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und tatsächlich nicht erfolgt.

Situation Nichtrückkehrtag?
ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz Nein – ausdrücklich kein Nichtrückkehrtag nach der Konsultationsvereinbarung
Arbeit in der Schweiz, Rückkehr am Abend nach Deutschland Nein
beruflich notwendige Übernachtung in der Schweiz Kann Nichtrückkehrtag sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
mehrtägige Geschäftsreise aus beruflichen Gründen Je nach konkreter Tätigkeit und Rückkehrmöglichkeit zu prüfen
private Übernachtung trotz möglicher Rückkehr Grundsätzlich keine beruflich bedingte Nichtrückkehr

Bei unterjähriger Beschäftigung wird die Grenze angepasst

Die Zahl der unschädlichen Nichtrückkehrtage ist bei nicht ganzjähriger Beschäftigung entsprechend den besonderen Regeln der Grenzgängerregelung zu reduzieren.

Wenn Art. 15a nicht greift

Dann wird der Arbeitslohn regelmäßig nach tatsächlichen Tätigkeitsstaaten aufgeteilt

Fällt die Person nicht unter Art. 15a oder entfällt die Grenzgängereigenschaft, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Art. 15.

Dann ist insbesondere festzustellen, an welchen Tagen tatsächlich in Deutschland, in der Schweiz oder in Drittstaaten gearbeitet wurde.

Arbeitsort Grundsätzliche Tätigkeit
Homeoffice Deutschland Deutschland
Schweizer Unternehmensstandort Schweiz
Kundenbesuch Deutschland Deutschland
Kundenbesuch Schweiz Schweiz
Geschäftsreise Frankreich Drittstaat – gesonderte DBA-Prüfung

Nichtrückkehrtage und Tätigkeitstage sind nicht dasselbe

Die 60-Tage-Prüfung dient dazu, die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a festzustellen. Die Arbeitstagsaufteilung nach Art. 15 verfolgt einen anderen Zweck.

Sozialversicherung

Regelmäßiges Homeoffice ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich Mehrstaatentätigkeit

Wer dauerhaft jede Woche sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz arbeitet, befindet sich regelmäßig nicht in einer klassischen vorübergehenden Entsendung.

Vielmehr liegt typischerweise eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten vor.

Für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ist dabei insbesondere relevant, welcher Anteil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird.

<25%

Unter 25 % im Wohnstaat

Nach den allgemeinen Mehrstaatenregeln liegt grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat vor. Bei nur einem Arbeitgeber kann daher regelmäßig das System des Arbeitgeberstaats anwendbar bleiben.

25+

Ab 25 % im Wohnstaat

Nach den allgemeinen Regeln gilt die Tätigkeit im Wohnstaat grundsätzlich als wesentlich. Ohne Sonderregel kann dies zu einem Wechsel in das System des Wohnstaats führen.

A1

Bescheinigung

Die anwendbaren Rechtsvorschriften sollten durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert werden.

Rahmenübereinkommen

Zwischen 25 % und weniger als 50 % Homeoffice kann das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats fortgelten

Deutschland und die Schweiz wenden das multilaterale Rahmenübereinkommen über gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit an.

Dadurch kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zwischen 25 % und 49,9 % seiner Gesamtarbeitszeit im Wohnstaat im Homeoffice arbeiten und trotzdem dem Sozialversicherungsrecht des Staates unterstellt bleiben, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Beispiel: Wohnsitz Deutschland, Arbeitgeber Schweiz

Arbeitet der Arbeitnehmer 60 % in der Schweiz und 40 % im deutschen Homeoffice, würden die allgemeinen Mehrstaatenregeln wegen des wesentlichen Tätigkeitsanteils im Wohnstaat grundsätzlich Richtung Deutschland weisen.

Das Rahmenübereinkommen kann jedoch auf Antrag ermöglichen, dass weiterhin die Schweizer Sozialversicherung gilt.

  • Telearbeit im Wohnstaat mindestens 25 %
  • Telearbeit unter 50 % der Gesamtarbeitszeit
  • Arbeitgeberstaat und Wohnstaat nehmen am Übereinkommen teil
  • abhängige Beschäftigung
  • keine gewöhnliche Tätigkeit in einem dritten Staat
  • Antrag und A1 erforderlich

Sozialversicherung im Überblick

Die 25-%- und 50-%-Grenzen haben unterschiedliche Funktionen

Homeoffice im Wohnstaat Typische sozialversicherungsrechtliche Folge
unter 25 % Allgemeine Mehrstaatenregeln: grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat; bei einem Arbeitgeber bleibt regelmäßig das Recht des Arbeitgeberstaats anwendbar
25 % bis 49,9 % Ohne Sonderregel würde der wesentliche Tätigkeitsanteil im Wohnstaat relevant. Über das Rahmenübereinkommen kann auf Antrag dennoch das Recht des Arbeitgeberstaats fortgelten
50 % oder mehr Das multilaterale Rahmenübereinkommen greift nicht. Die allgemeinen Mehrstaatenregeln sind anzuwenden

50 % Homeoffice ist nicht die neue allgemeine Sozialversicherungsgrenze

Der allgemeine Schwellenwert für einen wesentlichen Tätigkeitsanteil im Wohnstaat bleibt grundsätzlich 25 %. Die Schwelle von weniger als 50 % ergibt sich aus der besonderen Ausnahmevereinbarung für Telearbeit.

Voraussetzungen des Telearbeitsabkommens

Nicht jedes hybride Arbeitsmodell fällt unter das Rahmenübereinkommen

IT

Telearbeit

Die Tätigkeit im Wohnstaat erfolgt grundsätzlich unter Einsatz von Informationstechnologie.

2

Zwei Staaten

Die Regelung ist auf entsprechende Konstellationen zwischen Wohn- und Arbeitgeberstaat zugeschnitten.

Emp

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber beziehungsweise die erfassten Arbeitgeber müssen im selben anderen Staat ansässig sein.

No3

Kein weiterer Staat

Gewöhnliche Tätigkeiten in einem zusätzlichen Staat können die Anwendung ausschließen.

NoSE

Keine Selbständigkeit

Das Rahmenübereinkommen ist nicht für gleichzeitig selbständig Erwerbstätige bestimmt.

<50

Unter 50 %

Der Telearbeitsanteil im Wohnstaat muss unter 50 % bleiben.

Req

Antrag

Die besondere Zuordnung erfolgt nicht schlicht automatisch, sondern muss beantragt werden.

Pers

Persönlicher Geltungsbereich

Auch der persönliche Anwendungsbereich der europäisch-schweizerischen Koordinierungsregeln ist zu prüfen.

Nachweis

Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung sollte durch A1 dokumentiert werden

Soll bei grenzüberschreitender Telearbeit trotz eines Homeoffice-Anteils von 25 % bis unter 50 % das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaats gelten, ist eine entsprechende A1-Bescheinigung zu beantragen.

Bei einem Schweizer Arbeitgeber erfolgt dies grundsätzlich über die zuständige AHV-Ausgleichskasse beziehungsweise die Schweizer Plattform ALPS.

Die A1-Bescheinigung nach dem Rahmenübereinkommen kann grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgestellt und anschließend verlängert werden.

A1 und steuerliche Grenzgängerbescheinigung nicht verwechseln

Die A1-Bescheinigung betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Die steuerliche Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA hat eigene Voraussetzungen und Bescheinigungsverfahren.

Arbeitgeberperspektive

Homeoffice kann auch Pflichten auf Ebene des Schweizer Arbeitgebers auslösen

Die Arbeit des Beschäftigten aus einem deutschen Homeoffice betrifft nicht nur dessen persönliche Steuer und Sozialversicherung.

Aus Sicht des Schweizer Arbeitgebers können zusätzlich deutsche Arbeitgeber-, Payroll- und unter Umständen ertragsteuerliche Fragen entstehen.

PAY

Lohnsteuer

Je nach Arbeitgeberstellung und konkreter Konstellation sind deutsche Lohnsteuerpflichten zu prüfen.

PE

Betriebsstätte

Bei dauerhaftem Homeoffice kann zu prüfen sein, ob eine deutsche Betriebsstätte oder andere steuerliche Präsenz entsteht.

Law

Weitere Pflichten

Arbeits-, Melde-, Registrierungs- und sonstige Compliance-Fragen können hinzukommen.

Homeoffice-Betriebsstätte ist keine automatische Folge

Ob ein häuslicher Arbeitsplatz dem Arbeitgeber als Betriebsstätte zugerechnet werden kann, hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Arbeitsumfang, Verfügungsmacht, betriebliche Notwendigkeit und Funktion des Arbeitnehmers müssen gesondert geprüft werden.

Praxisfälle

Typische Homeoffice-Modelle Deutschland–Schweiz

Beispiel 1

Ein Tag Homeoffice in Deutschland, vier Tage Schweiz

Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber. Er arbeitet regelmäßig einen Tag pro Woche aus Deutschland und vier Tage in der Schweiz.

Der Homeoffice-Anteil liegt bei rund 20 %. Sozialversicherungsrechtlich liegt damit grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil von mindestens 25 % im Wohnstaat vor. Bei nur einem Schweizer Arbeitgeber kann deshalb regelmäßig das Schweizer Sozialversicherungsrecht anwendbar bleiben.

Steuerlich ist zusätzlich zu prüfen, ob Art. 15a DBA als Grenzgängerregel greift.

Beispiel 2

Zwei Tage Homeoffice Deutschland, drei Tage Schweiz

Der Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig 40 % seiner Arbeitszeit aus dem deutschen Wohnstaat.

Nach den allgemeinen Mehrstaatenregeln wäre der Tätigkeitsanteil im Wohnstaat wesentlich. Da Deutschland und die Schweiz am Telearbeits-Rahmenübereinkommen teilnehmen, kann auf Antrag dennoch die Schweizer Sozialversicherung fortgelten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine A1-Bescheinigung sollte diese Zuordnung dokumentieren.

Beispiel 3

Drei Tage Homeoffice Deutschland, zwei Tage Schweiz

Der Arbeitnehmer arbeitet 60 % seiner Arbeitszeit aus Deutschland.

Das besondere Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit ist bei einem Homeoffice-Anteil von 50 % oder mehr nicht anwendbar. Die Sozialversicherungszuordnung richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln für Tätigkeiten in mehreren Staaten.

Beispiel 4

Grenzgänger mit zwei deutschen Homeoffice-Tagen pro Woche

Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und arbeitet drei Tage in der Schweiz sowie zwei Tage ganztägig an seinem deutschen Wohnsitz.

Diese Homeoffice-Tage gelten nach der deutsch-schweizerischen Konsultationsvereinbarung nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA.

Sozialversicherungsrechtlich beträgt der Homeoffice-Anteil dagegen 40 %. Deshalb ist unabhängig von der steuerlichen Grenzgängerregel das Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Telearbeit zu prüfen.

Beispiel 5

Regelmäßige Kundenbesuche in Frankreich

Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber im Schweizer Büro und aus dem deutschen Homeoffice, besucht aber zusätzlich regelmäßig Kunden in Frankreich.

Steuerlich müssen die französischen Arbeitstage gesondert berücksichtigt werden. Sozialversicherungsrechtlich kann die gewöhnliche Tätigkeit in einem dritten Staat die Anwendung des besonderen Telearbeits-Rahmenübereinkommens ausschließen.

Dokumentation

Hybride Arbeit erfordert einen belastbaren Tätigkeitskalender

Cal

Arbeitstagskalender

Für jeden Arbeitstag tatsächlichen Tätigkeitsstaat dokumentieren.

HO

Homeoffice-Vereinbarung

Vertraglich vorgesehenen Homeoffice-Umfang und Arbeitsort festhalten.

A1

A1-Bescheinigung

Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nachvollziehbar dokumentieren.

Gre

Grenzgängerunterlagen

Ansässigkeits- und gegebenenfalls Nichtrückkehrbescheinigungen aufbewahren.

Trip

Geschäftsreisen

Übernachtungen, Reiseziele und berufliche Gründe dokumentieren.

Pay

Payroll

Steuerliche Arbeitstagsdaten mit der Lohnabrechnung abstimmen.

Typische Fehler

Wo grenzüberschreitendes Homeoffice häufig falsch beurteilt wird

01

Steuer und SV vermischen

Die 25-%- oder 50-%-Grenzen werden fälschlich für die Einkommensteuer verwendet.

02

Homeoffice zählt als Schweiz

Der Sitz des Arbeitgebers wird mit dem tatsächlichen steuerlichen Arbeitsort verwechselt.

03

Art. 15a übersehen

Die besondere Grenzgängerregelung wird nicht vor der allgemeinen Arbeitstagsaufteilung geprüft.

04

Homeoffice = Nichtrückkehr

Ganztägige Arbeit am Wohnsitz wird fälschlich als Nichtrückkehrtag behandelt.

05

50 % als allgemeine Grenze

Die Ausnahmegrenze des Rahmenübereinkommens wird mit der allgemeinen 25-%-Mehrstaatenregel verwechselt.

06

A1 vergessen

Die gewünschte Fortgeltung des Arbeitgeberstaatssystems wird nicht dokumentiert.

07

Drittstaaten ignorieren

Regelmäßige Kundenbesuche oder weitere Tätigkeiten verändern die Sozialversicherungsprüfung.

08

Arbeitgeberrisiko vergessen

Deutsche Payroll- oder Betriebsstättenfragen werden nicht geprüft.

Prüfreihenfolge

Homeoffice Deutschland–Schweiz in acht Schritten prüfen

01

Ansässigkeit

Steuerlichen Wohn- und Ansässigkeitsstaat bestimmen.

02

Art. 15a

Zuerst prüfen, ob die Grenzgängerregelung anwendbar ist.

03

Tätigkeitskalender

Homeoffice-, Büro- und Reisetage vollständig erfassen.

04

Nichtrückkehr

Bei Grenzgängern beruflich bedingte Nichtrückkehrtage prüfen.

05

Steuer

Art. 15a oder allgemeine Art.-15-Zuordnung anwenden.

06

SV-Quote

Tätigkeitsanteil im Wohnstaat bestimmen.

07

A1

Mehrstaatenregel oder Telearbeits-Rahmenübereinkommen anwenden.

08

Arbeitgeber

Lohnsteuer, Betriebsstätte und weitere Pflichten prüfen.

Häufige Fragen

Homeoffice Deutschland–Schweiz

Wo wird ein deutscher Homeoffice-Tag steuerlich ausgeübt?
Nach den allgemeinen Regeln des Art. 15 DBA grundsätzlich in Deutschland, weil sich der Arbeitnehmer bei Ausübung der Tätigkeit dort befindet. Eine besondere Grenzgängerregelung nach Art. 15a ist jedoch vorrangig zu prüfen.
Zählt Homeoffice in Deutschland als Nichtrückkehrtag für Art. 15a?
Nein. Ein ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat verbrachter Arbeitstag gilt nach der deutsch-schweizerischen Konsultationsvereinbarung ausdrücklich nicht als Nichtrückkehrtag.
Verliere ich die Grenzgängereigenschaft, wenn ich regelmäßig im Homeoffice arbeite?
Nicht allein aufgrund der Homeoffice-Tage. Ganztägige Arbeit am Wohnsitz zählt nicht als Nichtrückkehr. Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15a müssen aber weiterhin erfüllt sein.
Was sind die 60 Nichtrückkehrtage?
Bei ganzjähriger Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Gilt die 25-%-Grenze auch für die Steuer?
Nein. Die 25-%-Grenze gehört zur sozialversicherungsrechtlichen Koordinierung bei Tätigkeit in mehreren Staaten. Sie ist keine einkommensteuerliche Homeoffice-Grenze.
Kann ich 40 % in Deutschland im Homeoffice arbeiten und trotzdem in der Schweiz sozialversichert bleiben?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das multilaterale Rahmenübereinkommen erlaubt bei grenzüberschreitender Telearbeit zwischen 25 % und weniger als 50 % im Wohnstaat die Fortgeltung des Sozialversicherungsrechts des Arbeitgeberstaats. Dafür ist eine entsprechende A1-Bescheinigung erforderlich.
Was passiert bei 50 % Homeoffice?
Das besondere Telearbeits-Rahmenübereinkommen gilt nur bei weniger als 50 % grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat. Ab 50 % sind daher die allgemeinen Regeln für Mehrstaatentätigkeit anzuwenden.
Was gilt bei weniger als 25 % Homeoffice?
Dann gelten die normalen Regeln für Tätigkeit in mehreren Staaten. Bei nur einem Arbeitgeber und weniger als 25 % Tätigkeit im Wohnstaat kann grundsätzlich das Recht des Arbeitgeberstaats anwendbar bleiben.
Brauche ich bei regelmäßigem Homeoffice eine A1?
Die anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sollten durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert werden. Das gilt insbesondere, wenn das Telearbeits-Rahmenübereinkommen genutzt werden soll.
Was gilt, wenn ich zusätzlich regelmäßig in einem dritten Staat arbeite?
Dann muss die Sozialversicherung neu geprüft werden. Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren Staat kann insbesondere die Anwendung des besonderen Telearbeits-Rahmenübereinkommens ausschließen.
Kann mein deutsches Homeoffice für den Schweizer Arbeitgeber steuerliche Folgen haben?
Ja. Neben persönlichen Steuer- und Sozialversicherungsfragen können insbesondere deutsche Lohnsteuer- und gegebenenfalls Betriebsstättenfragen des Schweizer Arbeitgebers zu prüfen sein. Eine Betriebsstätte entsteht jedoch nicht automatisch durch jedes Homeoffice.
Was muss ich für die Steuer dokumentieren?
Empfehlenswert ist insbesondere ein belastbarer Arbeitstagskalender mit Homeoffice-, Schweizer Büro-, Geschäftsreise- und Übernachtungstagen sowie den einschlägigen Grenzgängerbescheinigungen.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie arbeiten regelmäßig in der Schweiz und im deutschen Homeoffice?

Wir prüfen Art. 15 und Art. 15a DBA, Grenzgängereigenschaft und Nichtrückkehrtage, steuerliche Arbeitstagszuordnung, deutsche und Schweizer Payroll, Mehrstaatentätigkeit, Telearbeits-Rahmenübereinkommen, A1-Bescheinigung und mögliche Arbeitgeberrisiken in Deutschland.

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