183-tage-regel-entsendung-deutschland

Deutschland–Schweiz · Entsendung

Art. 15 Abs. 2 DBA · Kalenderjahr · Arbeitgeber

183-Tage-Regel bei Entsendung nach Deutschland

Wer aus der Schweiz vorübergehend in Deutschland arbeitet, bleibt nicht allein deshalb von deutscher Einkommensteuer verschont, weil der Aufenthalt weniger als 183 Tage dauert. Die sogenannte 183-Tage-Regel des DBA Deutschland–Schweiz greift nur, wenn neben der Aufenthaltsgrenze auch das Arbeitgeberkriterium und das Betriebsstättenkriterium erfüllt sind. Entscheidend ist außerdem: Das DBA Deutschland–Schweiz stellt auf den Aufenthalt während des betreffenden Kalenderjahres ab.

Ausgangspunkt

Die 183-Tage-Regel ist eine Ausnahme – nicht die Grundregel

Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland–Schweiz folgt grundsätzlich dem Tätigkeitsstaatsprinzip. Wird die Arbeit in Deutschland ausgeübt, darf Deutschland den darauf entfallenden Arbeitslohn grundsätzlich besteuern.

Art. 15 Abs. 2 enthält hiervon eine Ausnahme. Trotz Tätigkeit in Deutschland kann der Arbeitslohn ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn alle drei Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel gleichzeitig erfüllt sind.

Die häufige Kurzform „unter 183 Tagen keine Steuer in Deutschland“ ist deshalb unvollständig.

Art. 15 Abs. 2 DBA

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein

Nur wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, verbleibt das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat.

≤ 183 Tage Aufenthalt in Deutschland während des betreffenden Kalenderjahres
+
Ausländischer Arbeitgeber Vergütung wird von oder für einen nicht in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt
+
Keine deutsche Kostentragung Vergütung wird nicht von einer deutschen Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen

Eine einzige nicht erfüllte Voraussetzung genügt

Scheitert beispielsweise das Arbeitgeberkriterium, kann Deutschland den auf deutsche Arbeitstage entfallenden Arbeitslohn grundsätzlich auch dann besteuern, wenn sich der Arbeitnehmer lediglich 60 oder 90 Tage in Deutschland aufhält.

Aufenthaltstage

183 Aufenthaltstage sind nicht dasselbe wie 183 Arbeitstage

Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA Deutschland–Schweiz stellt auf den Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ab.

Für die 183-Tage-Grenze ist deshalb nicht lediglich zu fragen, an wie vielen Tagen tatsächlich gearbeitet wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat.

Work

Arbeitstage

Tage mit tatsächlicher Tätigkeit in Deutschland zählen regelmäßig als Aufenthaltstage.

WE

Wochenenden

Ein Wochenende in Deutschland kann für die Aufenthaltsdauer relevant sein, auch wenn nicht gearbeitet wird.

Free

Freie Tage

Auch andere Tage der physischen Anwesenheit können für die Aufenthaltsgrenze mitzählen.

Arbeitstagsaufteilung und 183-Tage-Test erfüllen unterschiedliche Funktionen

Die Aufenthaltsdauer entscheidet mit darüber, ob die Ausnahme des Art. 15 Abs. 2 greift. Die Arbeitstage werden dagegen unter anderem benötigt, um den Arbeitslohn auf die jeweiligen Tätigkeitsstaaten aufzuteilen, wenn Deutschland ein Besteuerungsrecht hat.

Besonderheit Deutschland–Schweiz

Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr

Das DBA Deutschland–Schweiz formuliert ausdrücklich, dass sich der Arbeitnehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhalten darf.

Damit unterscheidet sich dieses DBA von Abkommen, die beispielsweise auf einen beliebigen Zwölfmonatszeitraum abstellen.

  • Prüfung grundsätzlich je Kalenderjahr
  • 1. Januar bis 31. Dezember getrennt betrachten
  • nicht automatisch rollierende 12 Monate verwenden
  • bei jahresübergreifender Entsendung beide Jahre separat prüfen

Jahr 1

Aufenthaltsdauer vom Beginn der Entsendung bis zum 31. Dezember gesondert prüfen.

Jahreswechsel

Mit dem neuen Kalenderjahr beginnt für Art. 15 Abs. 2 Buchst. a ein neuer Bezugszeitraum.

Jahr 2

Aufenthaltsdauer vom 1. Januar bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres erneut separat ermitteln.

Jahresübergreifende Entsendungen können steuerlich anders wirken als erwartet

Eine Entsendung kann insgesamt deutlich länger als 183 Tage dauern und dennoch in jedem einzelnen Kalenderjahr die 183-Tage-Grenze unterschreiten. Die beiden weiteren Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 müssen aber trotzdem jeweils erfüllt sein.

Arbeitgeberkriterium

Weniger als 183 Tage helfen nicht, wenn der Arbeitgeber in Deutschland sitzt

Art. 15 Abs. 2 Buchst. b verlangt, dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.

Bei einer einfachen Entsendung durch einen unabhängigen Schweizer Arbeitgeber ist dieses Kriterium häufig unproblematisch. Schwieriger wird die Prüfung insbesondere bei konzerninternen Entsendungen.

Dort kann zu untersuchen sein, ob die deutsche aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlich als Arbeitgeber anzusehen ist.

Indiz Fragestellung Mögliche Bedeutung
Arbeitsvertrag Wer ist zivilrechtlicher Arbeitgeber? Ausgangspunkt, aber nicht immer allein entscheidend
Weisungsrecht Wer bestimmt Aufgaben und Arbeitsablauf? Hinweis auf tatsächliche Arbeitgeberfunktion
Eingliederung In wessen Organisation arbeitet die Person? Wichtig bei konzerninterner Entsendung
Kostentragung Wer trägt die Personalkosten wirtschaftlich? Kann auf wirtschaftlichen Arbeitgeber hindeuten
Nutzen der Tätigkeit Für welches Unternehmen wird tatsächlich gearbeitet? Teil der Gesamtwürdigung

Der Schweizer Arbeitsvertrag allein entscheidet nicht

Ein formal fortbestehender Schweizer Arbeitsvertrag und eine Schweizer Gehaltsabrechnung schließen nicht aus, dass bei einer konzerninternen Entsendung die deutsche Gesellschaft für DBA-Zwecke als wirtschaftlicher Arbeitgeber relevant wird.

Betriebsstättenkriterium

Die Vergütung darf nicht von einer deutschen Betriebsstätte getragen werden

Zusätzlich verlangt Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, dass die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.

Bei einem Schweizer Arbeitgeber mit deutscher Betriebsstätte muss deshalb geprüft werden, ob die Vergütung wirtschaftlich dieser deutschen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

CH

Schweizer Zentrale trägt Kosten

Die Vergütung bleibt wirtschaftlich bei der Schweizer Einheit. Das spricht grundsätzlich für die Erfüllung des Betriebsstättenkriteriums.

DE

Deutsche Betriebsstätte trägt Kosten

Wird die Vergütung wirtschaftlich einer deutschen Betriebsstätte zugerechnet, kann die Ausnahme des Art. 15 Abs. 2 scheitern.

IC

Intercompany-Verrechnung

Die konkrete Kostenweiterbelastung und deren wirtschaftlicher Hintergrund müssen geprüft werden.

Beispiele

Typische Fälle der 183-Tage-Regel

Beispiel 1

90 Tage in Deutschland – Schweizer Arbeitgeber trägt die Kosten

Ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer wird für 90 Tage nach Deutschland entsandt. Der Schweizer Arbeitgeber bleibt Arbeitgeber, die Personalkosten werden nicht an eine deutsche Gesellschaft oder Betriebsstätte weiterbelastet.

Sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann Art. 15 Abs. 2 dazu führen, dass der Arbeitslohn trotz Tätigkeit in Deutschland ausschließlich in der Schweiz besteuert wird.

Beispiel 2

80 Tage in Deutschland – deutscher wirtschaftlicher Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer bleibt formal bei einer Schweizer Konzerngesellschaft angestellt, arbeitet während der Entsendung aber vollständig in der Organisation einer deutschen Gesellschaft, die seine Tätigkeit steuert und wirtschaftlich trägt.

Dann kann das Arbeitgeberkriterium des Art. 15 Abs. 2 nicht erfüllt sein. Deutschland kann grundsätzlich den auf deutsche Arbeitstage entfallenden Arbeitslohn besteuern, obwohl die Aufenthaltsdauer deutlich unter 183 Tagen liegt.

Beispiel 3

Entsendung von Oktober bis März

Ein Arbeitnehmer hält sich vom 1. Oktober bis 31. März durchgehend in Deutschland auf.

Für das DBA Deutschland–Schweiz sind die Aufenthaltstage des ersten Kalenderjahres und des zweiten Kalenderjahres grundsätzlich getrennt zu betrachten.

Dass die gesamte Entsendung rund sechs Monate dauert, beantwortet den 183-Tage-Test daher noch nicht.

Beispiel 4

150 Arbeitstage, aber zusätzliche Wochenenden in Deutschland

Der Arbeitnehmer arbeitet an 150 Tagen in Deutschland, verbringt aber während der Entsendung zahlreiche Wochenenden ebenfalls in Deutschland.

Für Art. 15 Abs. 2 Buchst. a darf nicht allein die Zahl der Arbeitstage betrachtet werden. Maßgeblich ist die relevante Aufenthaltsdauer.

Typische Fehler

Wo die 183-Tage-Regel häufig falsch angewendet wird

01

Nur Arbeitstage zählen

Für die Aufenthaltsgrenze werden Arbeitstage und Aufenthaltstage verwechselt.

02

183 Tage als einzige Voraussetzung ansehen

Arbeitgeber- und Betriebsstättenkriterium werden nicht geprüft.

03

Falscher Bezugszeitraum

Ein rollierender Zwölfmonatszeitraum wird verwendet, obwohl das DBA auf das Kalenderjahr abstellt.

04

Nur auf den Arbeitsvertrag schauen

Die wirtschaftliche Arbeitgeberfunktion der aufnehmenden Gesellschaft wird nicht untersucht.

05

Kostenweiterbelastung ignorieren

Intercompany Charges werden nicht in die steuerliche Analyse einbezogen.

06

DBA und Lohnsteuer gleichsetzen

Aus dem Besteuerungsrecht wird unmittelbar auf den deutschen Lohnsteuerabzug geschlossen.

07

Grenzgänger übersehen

Art. 15 wird geprüft, obwohl möglicherweise Art. 15a DBA einschlägig ist.

08

Keine Dokumentation

Reisetage, Arbeitstage und Kostenverrechnung werden nicht nachvollziehbar festgehalten.

Steuerliche Folge

Was passiert, wenn die 183-Tage-Ausnahme nicht greift?

Scheitert Art. 15 Abs. 2, gilt grundsätzlich wieder die Regel des Art. 15 Abs. 1. Deutschland darf dann den Arbeitslohn besteuern, soweit er auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt.

Das bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Jahresvergütung in Deutschland steuerpflichtig wird. Vielmehr ist regelmäßig zu bestimmen, welcher Vergütungsanteil den deutschen Arbeitstagen zuzuordnen ist.

Days

Arbeitstagsaufteilung

Deutsche und ausländische Arbeitstage müssen nachvollziehbar getrennt werden.

LSt

Lohnsteuer

Anschließend ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob und wie deutscher Lohnsteuerabzug erfolgen muss.

ESt

Veranlagung

Je nach Sachverhalt kann zusätzlich eine deutsche Einkommensteuererklärung erforderlich werden.

Sozialversicherung

Die 183-Tage-Regel entscheidet nicht über die Sozialversicherung

Die 183-Tage-Klausel ist eine steuerliche DBA-Regel. Sie bestimmt nicht, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer während der Entsendung unterliegt.

Bei einer Entsendung zwischen der Schweiz und Deutschland muss die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung separat geprüft und gegebenenfalls durch die hierfür vorgesehene Bescheinigung dokumentiert werden.

Steuer und Sozialversicherung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen

Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise in Deutschland einkommensteuerpflichtig sein, während aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegeln weiterhin das Schweizer System fortgilt.

Prüfreihenfolge

183-Tage-Regel in acht Schritten prüfen

01

Ansässigkeit

Ansässigkeitsstaat nach Art. 4 DBA bestimmen.

02

Sonderregel

Prüfen, ob etwa Art. 15a für Grenzgänger vorgeht.

03

Tätigkeitsstaat

Feststellen, an welchen Tagen in Deutschland gearbeitet wurde.

04

Aufenthalt

Gesamte relevante Aufenthaltstage in Deutschland erfassen.

05

Kalenderjahr

183-Tage-Grenze für jedes Kalenderjahr getrennt prüfen.

06

Arbeitgeber

Rechtlichen und wirtschaftlichen Arbeitgeber bestimmen.

07

Kostentragung

Betriebsstätte und Intercompany-Verrechnung prüfen.

08

Umsetzung

Besteuerungsrecht, Lohnsteuer, Veranlagung und Arbeitstagsaufteilung umsetzen.

Unterlagen

Was für die Prüfung der 183-Tage-Regel benötigt wird

Cal

Reise- und Aufenthaltskalender

Einreise, Ausreise, Wochenenden, Urlaub, Reisen und sonstige Anwesenheit.

Work

Arbeitstagskalender

Deutschland, Schweiz, Drittstaaten und Homeoffice.

Emp

Arbeitsvertrag

Rechtlicher Arbeitgeber, Vergütung und Vertragsbedingungen.

Ass

Entsendevereinbarung

Zeitraum, Einsatzort, Funktion und Rückkehrregelung.

IC

Intercompany-Vereinbarungen

Weiterbelastungen, Umlagen und Kostentragung.

Org

Organisationsunterlagen

Reporting Lines, Weisungsbefugnisse und betriebliche Eingliederung.

Häufige Fragen

183-Tage-Regel Deutschland–Schweiz

Bin ich bei weniger als 183 Tagen in Deutschland automatisch steuerfrei?
Nein. Zusätzlich müssen insbesondere das Arbeitgeberkriterium und das Betriebsstättenkriterium des Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland–Schweiz erfüllt sein.
Zählen für die 183 Tage nur Arbeitstage?
Nein. Das DBA stellt auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat ab. Die Zahl der Arbeitstage und die Zahl der Aufenthaltstage sind daher nicht zwingend identisch.
Welcher Zeitraum gilt beim DBA Deutschland–Schweiz?
Art. 15 Abs. 2 Buchst. a stellt auf das betreffende Kalenderjahr ab. Deshalb wird grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. Dezember betrachtet.
Beginnt die 183-Tage-Zählung am 1. Januar neu?
Für die kalenderjahresbezogene Regelung des DBA Deutschland–Schweiz ist jedes Kalenderjahr grundsätzlich gesondert zu betrachten.
Kann eine Entsendung länger als 183 Tage dauern und trotzdem unter die Ausnahme fallen?
Bei einer jahresübergreifenden Entsendung kann die Gesamtzeit länger als 183 Tage sein, während in jedem einzelnen Kalenderjahr die Aufenthaltsgrenze unterschritten wird. Die weiteren Voraussetzungen müssen allerdings ebenfalls erfüllt sein.
Ist mein Schweizer Arbeitgeber automatisch auch Arbeitgeber im DBA-Sinn?
Nicht zwingend. Gerade bei konzerninternen Entsendungen kann zusätzlich zu prüfen sein, ob die deutsche aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlich als Arbeitgeber anzusehen ist.
Was bedeutet eine Kostenweiterbelastung nach Deutschland?
Sie kann ein wichtiges Indiz dafür sein, dass die deutsche Einheit die Vergütung wirtschaftlich trägt oder als wirtschaftlicher Arbeitgeber relevant wird. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt.
Zählen Wochenenden in Deutschland mit?
Für die Aufenthaltsdauer kann auch physische Anwesenheit an arbeitsfreien Tagen relevant sein. Deshalb sollte ein vollständiger Aufenthaltskalender geführt werden.
Entscheidet die 183-Tage-Regel auch über deutsche Lohnsteuer?
Sie bestimmt zunächst die internationale Zuordnung des Besteuerungsrechts. Ob und wie deutscher Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist, muss anschließend nach deutschem Recht geprüft werden.
Gilt die 183-Tage-Regel auch für Grenzgänger?
Bei qualifizierenden Grenzgängern kann die besondere Regelung des Art. 15a DBA der allgemeinen Prüfung nach Art. 15 vorgehen.
Regelt die 183-Tage-Regel auch die Sozialversicherung?
Nein. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung ist von der steuerlichen DBA-Prüfung getrennt nach den hierfür geltenden Regeln vorzunehmen.
Was passiert bei mehr als 183 Aufenthaltstagen?
Dann ist die Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a nicht erfüllt. Für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit kann Deutschland grundsätzlich nach Art. 15 Abs. 1 besteuern.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie möchten prüfen, ob die 183-Tage-Regel für Ihre Entsendung greift?

Wir prüfen Aufenthaltsdauer, DBA-Ansässigkeit, rechtlichen und wirtschaftlichen Arbeitgeber, Kostentragung, Betriebsstättenbezug, deutsche Arbeitstage, Lohnsteuerpflichten und die erforderliche steuerliche Umsetzung in Deutschland und der Schweiz.

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