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Fachartikel

§ 32b EStG · DBA Deutschland–Schweiz · ausländische Einkünfte

Progressionsvorbehalt bei Schweizer Einkünften

Schweizer Einkünfte können in Deutschland steuerfrei und trotzdem steuerlich relevant sein. Greift der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, werden die betreffenden Einkünfte nicht unmittelbar mit deutscher Einkommensteuer belastet, erhöhen oder vermindern aber den Steuersatz, der auf die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Ob das bei einem konkreten Schweiz-Fall gilt, hängt von der Einkunftsart, dem DBA Deutschland–Schweiz und bei Umzügen zusätzlich vom Zeitraum der deutschen Steuerpflicht ab.

Grundprinzip

Steuerfreie Schweizer Einkünfte können den deutschen Steuersatz verändern

Der Progressionsvorbehalt führt nicht dazu, dass die Schweizer Einkünfte selbst nachträglich in Deutschland besteuert werden.

Stattdessen werden bestimmte steuerfreie oder außerhalb der deutschen Besteuerung liegende Einkünfte bei der Ermittlung eines besonderen Steuersatzes berücksichtigt. Dieser Steuersatz wird anschließend auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen angewendet.

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 32b EStG. Für Deutschland–Schweiz-Fälle sind vor allem nach DBA freigestellte Einkünfte sowie ausländische Einkünfte im Jahr eines Zuzugs oder Wegzugs relevant.

Progressionsvorbehalt ist nicht dasselbe wie Steueranrechnung

Bei der Anrechnungsmethode besteuert Deutschland die betreffende Einkunft selbst und berücksichtigt eine anrechenbare Schweizer Steuer. Beim Progressionsvorbehalt bleibt die Einkunft dagegen grundsätzlich außerhalb der deutschen Bemessungsgrundlage und beeinflusst nur den Steuersatz.

Zwei Wirkungen

Freistellung und Progression müssen getrennt gedacht werden

Ein DBA kann Deutschland verpflichten, bestimmte Schweizer Einkünfte von der Besteuerung freizustellen. Das bedeutet nicht automatisch, dass diese Einkünfte für die deutsche Veranlagung bedeutungslos sind.

  • Einkunft selbst bleibt in Deutschland steuerfrei
  • deutscher Steuersatz wird unter Einbeziehung der Einkunft ermittelt
  • besonderer Steuersatz gilt für das übrige deutsche Einkommen
  • Einkünfte sind nach deutschen Steuerregeln zu bestimmen
  • Erklärung erfolgt insbesondere über die Anlage AUS

Typische Fälle

Zwei Hauptgruppen sind bei Schweiz-Fällen besonders wichtig

DBA

Nach DBA freigestellte Einkünfte

Die Schweiz besitzt das Besteuerungsrecht und Deutschland stellt die Einkünfte frei. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kann die Einkünfte dennoch in den Progressionsvorbehalt einbeziehen.

MOVE

Zuzug oder Wegzug

Bei zeitweiser deutscher unbeschränkter Steuerpflicht können ausländische Einkünfte aus dem übrigen Kalenderjahr nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG den deutschen Steuersatz beeinflussen.

LOSS

Positive und negative Einkünfte

Für den Progressionsvorbehalt sind die Einkünfte nach deutschen Regeln zu ermitteln. Bei Verlusten können zusätzliche Beschränkungen, insbesondere bei Drittstaateneinkünften, zu prüfen sein.

Arbeitslohn

Schweizer Arbeitslohn ist ein klassischer Progressionsfall – aber nicht immer

Arbeitet eine in Deutschland ansässige Person physisch in der Schweiz und greift die allgemeine Arbeitnehmerregel des DBA, kann der auf Schweizer Arbeitstage entfallende Arbeitslohn in Deutschland freigestellt werden. Die freigestellten Einkünfte können dann dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Anders kann die Situation bei einem Grenzgänger nach Art. 15a DBA aussehen. Dort bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Wohnsitzstaat Deutschland, während die Schweiz eine begrenzte Quellensteuer erheben darf. In diesem Fall wird der Arbeitslohn nicht lediglich über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sondern grundsätzlich in Deutschland besteuert.

Arbeitsmodell Typische deutsche Behandlung Progressionsvorbehalt?
Grenzgänger nach Art. 15a DBA Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig; Schweizer Quellensteuer nach den einschlägigen Regeln berücksichtigen grundsätzlich kein reiner Progressionsfall
Kein Grenzgänger, Arbeit physisch in der Schweiz Schweizer Besteuerungsrecht für die betreffenden Arbeitstage; deutsche DBA-Freistellung prüfen bei Freistellung regelmäßig zu prüfen
Deutsches Homeoffice auf deutsche Arbeitstage entfällt regelmäßig deutsches Besteuerungsrecht für diesen deutschen Lohnanteil nein
Mehrere Tätigkeitsstaaten Arbeitslohn zunächst nach tatsächlichen Arbeitstagen zuordnen nur für den tatsächlich freigestellten Teil

Arbeitslohn zuerst nach Arbeitstagen zuordnen

Für die technische Aufteilung siehe Arbeitslohn nach Arbeitstagen Deutschland–Schweiz aufteilen . Grenzgänger werden separat unter Grenzgänger Schweiz: Besteuerung in Deutschland behandelt.

Zuzug und Wegzug

Im Umzugsjahr kann auch außerhalb der deutschen Steuerpflicht erzieltes Schweizer Einkommen relevant sein

§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte, die während des übrigen Kalenderjahres nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.

Deshalb kann etwa ein Schweizer Arbeitslohn, der vor einem Zuzug nach Deutschland oder nach einem Wegzug in die Schweiz erzielt wurde, den Steuersatz für den in Deutschland steuerpflichtigen Teil des Jahres beeinflussen.

IN

Zuzug nach Deutschland

Schweizer Einkünfte aus der Zeit vor Beginn der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht können für den Progressionsvorbehalt relevant sein.

OUT

Wegzug in die Schweiz

Schweizer Einkünfte nach Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht können im Wegzugsjahr den deutschen Steuersatz beeinflussen.

YEAR

Kalenderjahr betrachten

Die deutsche Veranlagung muss den gesamten Kalenderjahresverlauf, die Steuerpflichtzeiträume und die Einkunftsarten sauber trennen.

Wichtige Abgrenzung

Nicht jede Schweizer Einkunft ist ein Progressionsfall

Besonders häufig wird angenommen, dass jede in der Schweiz besteuerte Einkunft in Deutschland steuerfrei sei und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliege. Das ist falsch.

Das DBA Deutschland–Schweiz verwendet je nach Einkunftsart unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Bei Anwendung der Anrechnungsmethode wird die Einkunft in Deutschland grundsätzlich besteuert; die Schweizer Steuer wird – soweit anrechenbar – auf die deutsche Steuer angerechnet.

DIV

Schweizer Dividenden

Bei in Deutschland ansässigen Anlegern werden Schweizer Dividenden grundsätzlich in Deutschland besteuert. Die Schweizer Verrechnungssteuer ist ein Anrechnungs- und Rückerstattungsthema, kein typischer Progressionsfall.

INT

Schweizer Zinsen

Auch Zinseinkünfte sind regelmäßig nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie aus der Schweiz stammen. Die konkrete DBA- und Quellensteuerbehandlung ist separat zu bestimmen.

RE

Schweizer Vermietungsimmobilie

Bei einer privat gehaltenen Schweizer Vermietungsimmobilie ist aus deutscher Sicht regelmäßig die Anrechnungsmethode zu prüfen. Die Mieteinkünfte sind daher nicht pauschal als steuerfreie Progressionseinkünfte zu behandeln.

„Schweiz darf besteuern“ bedeutet nicht „Deutschland stellt frei“

Ein Besteuerungsrecht der Schweiz beantwortet nur einen Teil der DBA-Prüfung. Zusätzlich muss bestimmt werden, wie Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung vermeidet. Erst daraus ergibt sich, ob Anrechnung, Freistellung oder Progressionsvorbehalt einschlägig sind.

Berechnung

So wirkt der Progressionsvorbehalt auf den deutschen Steuersatz

Vereinfacht wird zunächst ein besonderer Steuersatz ermittelt, als ob die progressionsrelevanten Schweizer Einkünfte zusammen mit dem deutschen zu versteuernden Einkommen für die Steuersatzbestimmung berücksichtigt würden.

Dieser höhere oder bei negativen Einkünften gegebenenfalls niedrigere Durchschnittssteuersatz wird anschließend auf das tatsächlich in Deutschland zu versteuernde Einkommen angewendet.

01

Deutsches Einkommen

Das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen ermitteln.

02

Schweizer Einkünfte

Progressionsrelevante Einkünfte nach deutschem Steuerrecht bestimmen.

03

Besonderer Steuersatz

Steuersatz unter Einbeziehung der Progressionseinkünfte ermitteln.

04

Anwendung

Besonderen Steuersatz auf das deutsche steuerpflichtige Einkommen anwenden.

Schweizer Steuerwerte sind nicht automatisch die deutschen Progressionseinkünfte

Für § 32b EStG sind die Einkünfte grundsätzlich nach den deutschen steuerlichen Regeln zu ermitteln. Ein Betrag aus einer Schweizer Steuerveranlagung oder einem Schweizer Lohnausweis kann deshalb nicht ungeprüft als deutsche Progressionsgröße übernommen werden.

Steuererklärung

Wo Schweizer Progressionseinkünfte in der deutschen Erklärung erscheinen

Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden grundsätzlich in der Anlage AUS erklärt. Die eigentliche Einkunftsart und gegebenenfalls weitere Anlagen müssen daneben berücksichtigt werden.

Bei Arbeitslohn gelten zusätzlich die Arbeitnehmeranlagen und deren besondere Auslandssystematik. Die richtige Erklärung hängt daher davon ab, warum der Schweizer Betrag dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

AUS

Anlage AUS

DBA-freigestellte Einkünfte und ausländische Progressionseinkünfte werden dort technisch abgebildet, soweit die Formularsystematik dies vorsieht.

N

Arbeitslohn

Arbeitnehmerfälle können zusätzlich Anlage N, N-AUS oder besondere Grenzgängerangaben erfordern.

DOC

Nachweise

Lohnausweis, Schweizer Steuerbescheid, Arbeitstagekalender und weitere Einkunftsnachweise bereithalten.

Anlage AUS wird separat erläutert

Zur Erklärungstechnik siehe Anlage AUS bei Einkünften aus der Schweiz . Für den Gesamtüberblick siehe Schweizer Einkünfte in der deutschen Steuererklärung .

Verluste

Negative Schweizer Einkünfte können besonderen Beschränkungen unterliegen

Der Progressionsvorbehalt wirkt nicht nur bei positiven Einkünften. Negative ausländische Einkünfte können grundsätzlich auch den besonderen Steuersatz beeinflussen. Bei grenzüberschreitenden Verlusten gelten jedoch zusätzliche Einschränkungen.

Gerade bei Einkünften aus der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass die Schweiz für bestimmte deutsche Verlustvorschriften als Drittstaat behandelt wird. Deshalb muss vor einer Berücksichtigung insbesondere geprüft werden, ob § 2a EStG die Verlustverrechnung begrenzt.

Verluste nicht einfach mit positiven Progressionseinkünften saldieren

Einkunftsart, Staat, DBA-Behandlung und die besonderen Verlustverrechnungsregeln müssen getrennt geprüft werden.

Typische Fehler

Wo der Progressionsvorbehalt bei Schweiz-Fällen häufig falsch angewendet wird

01

Jede Schweizer Einkunft freistellen

Schweizer Besteuerung wird fälschlich automatisch mit deutscher Steuerfreiheit gleichgesetzt.

02

Grenzgänger als Progressionsfall behandeln

Art. 15a DBA wird übersehen, obwohl Deutschland den Arbeitslohn grundsätzlich besteuert.

03

Umzugsjahr ignorieren

Schweizer Einkünfte vor dem Zuzug oder nach dem Wegzug werden bei § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG übersehen.

04

Schweizer Werte übernehmen

Die Progressionseinkünfte werden nicht nach deutschem Steuerrecht ermittelt.

05

Anrechnung und Progression vermischen

Eine Schweizer Steueranrechnung wird mit der DBA-Freistellung verwechselt.

06

Homeoffice nicht aufteilen

Deutsche und Schweizer Arbeitstage werden gemeinsam als steuerfreie Schweizer Einkünfte behandelt.

07

Verluste ungeprüft berücksichtigen

Drittstaatenbeschränkungen und § 2a EStG werden nicht geprüft.

08

Erklärung vergessen

Steuerfreie Schweizer Einkünfte werden wegen der Freistellung vollständig aus der deutschen Erklärung weggelassen.

Häufige Fragen

Progressionsvorbehalt bei Schweizer Einkünften

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Die betreffenden Einkünfte werden nicht unmittelbar mit deutscher Einkommensteuer belastet, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige deutsche steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.
Unterliegen alle Schweizer Einkünfte dem Progressionsvorbehalt?
Nein. Zunächst muss geprüft werden, ob Deutschland die betreffende Einkunft besteuert, eine Schweizer Steuer anrechnet oder die Einkunft nach dem DBA freistellt. Nur bestimmte steuerfreie oder außerhalb der deutschen Besteuerung liegende Einkünfte werden über § 32b EStG berücksichtigt.
Unterliegt Schweizer Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt?
Das kann der Fall sein, wenn die Schweiz nach dem DBA besteuern darf und Deutschland den betreffenden Arbeitslohn freistellt. Bei Grenzgängern nach Art. 15a DBA ist der Arbeitslohn dagegen grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig.
Was gilt bei Schweizer Homeoffice-Fällen?
Die tatsächlichen Tätigkeitsorte müssen zunächst getrennt werden. Deutsche Homeoffice-Tage sind grundsätzlich anders zu behandeln als physisch in der Schweiz ausgeübte Arbeitstage. Nur ein tatsächlich DBA-freigestellter Lohnanteil kann als solcher dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Werden Schweizer Einkünfte vor meinem Zuzug nach Deutschland berücksichtigt?
Im Jahr des Zuzugs kann § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausländische Einkünfte aus dem Zeitraum vor Beginn der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht für den deutschen Steuersatz erfassen.
Gilt das auch nach einem Wegzug in die Schweiz?
Im Wegzugsjahr können ausländische Einkünfte aus dem Zeitraum nach Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht ebenfalls progressionsrelevant sein. Daneben sind mögliche fortbestehende deutsche Steuerpflichten gesondert zu prüfen.
Unterliegen Schweizer Dividenden dem Progressionsvorbehalt?
Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Anleger sind Schweizer Dividenden grundsätzlich kein typischer Freistellungs- und Progressionsfall. Im Vordergrund stehen deutsche Besteuerung, Schweizer Verrechnungssteuer, DBA-Rückerstattung und Steueranrechnung.
Sind Schweizer Mieteinkünfte automatisch nur progressionsrelevant?
Nein. Bei einer privat gehaltenen Schweizer Vermietungsimmobilie ist aus deutscher Sicht regelmäßig die Anrechnungsmethode zu prüfen. Schweizer Immobilienerträge dürfen deshalb nicht pauschal als steuerfreie Progressionseinkünfte behandelt werden.
Wo erkläre ich progressionsrelevante Schweizer Einkünfte?
Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden grundsätzlich über die Anlage AUS abgebildet. Je nach Einkunftsart sind zusätzlich weitere Anlagen wie N, N-AUS, S, G oder andere Einkunftsanlagen relevant.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie haben Schweizer Einkünfte und eine deutsche Steuererklärung?

Wir prüfen, ob die Schweizer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig, nach dem DBA freigestellt oder nur für den Progressionsvorbehalt relevant sind, und stimmen die deutsche Erklärung mit Schweizer Steuerunterlagen und Quellensteuern ab.

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