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§ 138 AO: Auslandsbeteiligungen und Mitteilungspflichten
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§ 138 AO: Auslandsbeteiligungen und ausländische Unternehmen melden

Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist und im Ausland Unternehmen gründet, Betriebsstätten unterhält oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erwirbt, verändert oder veräußert, kann besondere Mitteilungspflichten gegenüber dem deutschen Finanzamt haben. § 138 Abs. 2 AO erfasst dabei weit mehr als nur klassische Kapitalgesellschaften.

Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Eine ausländische Gesellschaft kann auch ohne deutsche Steuerzahlung meldepflichtig sein

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO ist eine eigenständige steuerliche Informationspflicht. Sie hängt nicht davon ab, ob aus der ausländischen Beteiligung bereits Gewinne ausgeschüttet wurden oder unmittelbar deutsche Steuer entsteht.

Entscheidend ist vielmehr, ob einer der gesetzlich genannten Auslandssachverhalte verwirklicht wird. Dazu gehören insbesondere ausländische Betriebe und Betriebsstätten, Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, bestimmte Beteiligungen an ausländischen Körperschaften sowie beherrschender oder bestimmender Einfluss auf bestimmte Drittstaat-Gesellschaften.

Persönlicher Anwendungsbereich

Wer ist nach § 138 Abs. 2 AO mitteilungspflichtig?

Die Vorschrift richtet sich an inländische Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland. Damit können sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen und Personengesellschaften betroffen sein.

Privatperson

Wohnsitz in Deutschland

Eine natürliche Person kann beispielsweise beim Erwerb einer relevanten Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft mitteilungspflichtig werden.

Unternehmen

Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland

Auch deutsche Gesellschaften können bei ausländischen Betrieben, Betriebsstätten oder Beteiligungen unter die Vorschrift fallen.

Personengesellschaft

Eigene Mitteilungspflichten

Auch Personengesellschaften können Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sein.

Vier Kerntatbestände

Welche Auslandssachverhalte müssen gemeldet werden?

§ 138 Abs. 2 AO nennt mehrere eigenständige Mitteilungstatbestände. Die Anforderungen unterscheiden sich deutlich danach, ob es um einen ausländischen Betrieb, eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine Drittstaat-Gesellschaft geht.

  • Gründung oder Erwerb eines Betriebs im Ausland
  • Gründung oder Erwerb einer ausländischen Betriebsstätte
  • Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
  • bestimmte Erwerbe oder Veräußerungen von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften und Vermögensmassen
  • erstmalige Möglichkeit beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf eine Drittstaat-Gesellschaft
  • zusätzlich Angabe der wirtschaftlichen Tätigkeit

Betrieb & Betriebsstätte

Ausländische Betriebe und Betriebsstätten

Mitteilungspflichtig sind die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland.

Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn ein deutsches Unternehmen einen dauerhaften Geschäftsstandort im Ausland eröffnet oder dort einen bestehenden Betrieb übernimmt.

Ausländischer Betrieb

Die Gründung oder der Erwerb eines eigenständigen ausländischen Betriebs kann unmittelbar unter § 138 Abs. 2 AO fallen.

Ausländische Betriebsstätte

Auch eine ausländische Betriebsstätte kann einen eigenen Mitteilungstatbestand auslösen.

Personengesellschaften

Bei ausländischen Personengesellschaften gibt es keine 10-%-Schwelle

Für Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften gelten andere Regeln als für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften.

Mitteilungspflichtig sind nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft.

Wichtiger Unterschied

Die bekannte 10-%-Beteiligungsgrenze und die Anschaffungskostengrenze von 150.000 Euro gehören zum Tatbestand für ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Für Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften ist der gesetzliche Tatbestand anders formuliert.

Kapitalgesellschaften & Vermögensmassen

10 % Beteiligung oder mehr als 150.000 Euro Anschaffungskosten

Beim Erwerb oder der Veräußerung einer Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands greift die Mitteilungspflicht insbesondere dann, wenn eine der gesetzlichen Schwellen überschritten wird.

Beteiligungsquote

Mindestens 10 %

Mit dem Erwerb wird eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 10 % am Kapital oder Vermögen erreicht.

Anschaffungskosten

Mehr als 150.000 Euro

Alternativ kann die Mitteilungspflicht entstehen, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller berücksichtigten Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden zusammengerechnet

Für die 10-%-Grenze sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen. Eine Beteiligungsstruktur über Zwischenholdinggesellschaften sollte deshalb nicht nur auf der unmittelbar gehaltenen Ebene betrachtet werden.

Börsennotierte Beteiligungen

Für bestimmte kleine börsengehandelte Beteiligungen gibt es eine Ausnahme

§ 138 AO enthält für Erwerbe und Veräußerungen von Beteiligungen unter 1 % eine gesetzliche Ausnahme, wenn die Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft an einer gesetzlich qualifizierten Börse wesentlich und regelmäßig gehandelt wird.

Diese Ausnahme sollte insbesondere bei breit gestreuten börsennotierten Investments von Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen getrennt werden.

Drittstaat-Gesellschaften

Auch beherrschender Einfluss ohne klassische Beteiligung kann meldepflichtig sein

§ 138 Abs. 2 AO erfasst zusätzlich den Fall, dass ein inländischer Steuerpflichtiger erstmals allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.

Eine Drittstaat-Gesellschaft ist für diese Vorschrift eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat oder Gebiet außerhalb der Europäischen Union und der EFTA.

Direkter Einfluss

Beherrschung kann sich aus unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen oder tatsächlichen Einflussmöglichkeiten ergeben.

Indirekter Einfluss

Auch mittelbare Strukturen können erfasst werden.

Nahestehende Personen

Für die Prüfung kann auch das Zusammenwirken mit nahestehenden Personen relevant sein.

Typische Strukturen

Wo § 138 AO in der Praxis häufig geprüft werden muss

U.S. LLC

Gründung einer LLC

Bei einer U.S. LLC muss zunächst die rechtliche und steuerliche Einordnung berücksichtigt werden. Je nach Einordnung können insbesondere die Regeln für ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften relevant sein.

U.S. Corporation

Aktien oder Geschäftsanteile

Bei einer Beteiligung an einer U.S. Corporation sind insbesondere Beteiligungsquote, Anschaffungskosten und gegebenenfalls Drittstaatseinfluss zu prüfen.

Foreign Partnership

Ausländische Personengesellschaft

Erwerb, Veränderung und Aufgabe einer Beteiligung können bereits unabhängig von den Kapitalgesellschaftsschwellen relevant sein.

Holding

Mittelbare Beteiligung

Zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften können für die Berechnung mittelbarer Beteiligungsquoten und weitere Mitteilungspflichten relevant sein.

Auslandsbetrieb

Expansion ins Ausland

Die Gründung oder Übernahme eines ausländischen Betriebs oder einer Betriebsstätte kann einen eigenen Meldetatbestand auslösen.

Trust / Vermögensmasse

Ausländische Vermögensstruktur

Auch Vermögensmassen können vom Wortlaut des § 138 AO erfasst sein. Bei Trust-Strukturen ist die konkrete rechtliche Einordnung besonders wichtig.

LLC & ausländische Rechtsformen

Die ausländische Bezeichnung entscheidet nicht allein über den deutschen Meldetatbestand

Eine ausländische Rechtsform muss aus deutscher Sicht eingeordnet werden. Das gilt besonders für hybride Gesellschaftsformen wie die U.S. LLC.

Eine LLC kann nach deutscher steuerlicher Qualifikation eher einer Kapitalgesellschaft oder eher einer Personengesellschaft entsprechen. Diese Einordnung kann beeinflussen, welcher Tatbestand des § 138 Abs. 2 AO einschlägig ist.

Nicht einfach „LLC = Kapitalgesellschaft“ unterstellen

Für deutsche Steuerzwecke sollte die konkrete Ausgestaltung der LLC anhand ihrer gesellschaftsrechtlichen Merkmale geprüft werden. Neben § 138 AO können gleichzeitig weitere deutsche Steuerfolgen entstehen.

Frist

Nicht innerhalb eines Monats – sondern grundsätzlich mit der Steuererklärung

Die Frist für Auslandsmitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO unterscheidet sich von der Monatsfrist für die Aufnahme einer inländischen Erwerbstätigkeit.

Die Auslandsmitteilung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum einzureichen, in dem der meldepflichtige Sachverhalt verwirklicht wurde.

  • Mitteilung zusammen mit der relevanten Steuererklärung
  • spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
  • bei Kalenderjahr typischerweise spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres
  • elektronische Übermittlung bei elektronischer Erklärungspflicht
  • bei fehlender Erklärungspflicht ebenfalls 14-Monats-Grenze
  • nicht mit der Ein-Monats-Frist des § 138 Abs. 4 AO verwechseln

Beispiel zur Frist

Gründung einer ausländischen Gesellschaft im Jahr 2026

Wird ein mitteilungspflichtiger Sachverhalt im Kalenderjahr 2026 verwirklicht, erfolgt die Mitteilung grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für 2026.

Unabhängig davon, wann die Erklärung tatsächlich eingereicht wird, sieht § 138 Abs. 5 AO für die Mitteilung grundsätzlich eine äußerste Frist von 14 Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums vor.

Bei einem kalenderjahrgleichen Besteuerungszeitraum 2026

Die 14-Monats-Frist endet grundsätzlich mit Ablauf des 29. Februar 2028, da 2028 ein Schaltjahr ist. Die konkrete Abgabe sollte jedoch regelmäßig zusammen mit der Steuererklärung 2026 erfolgen.

Form & Inhalt

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Die Mitteilung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beziehungsweise, soweit gesetzlich vorgesehen, auf dem amtlichen Vordruck. Neben der ausländischen Struktur selbst ist insbesondere auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit anzugeben.

Ausländische Einheit

Name, Sitz, Geschäftsleitung und weitere Identifikationsdaten der Gesellschaft, Beteiligung oder Betriebsstätte.

Beteiligung

Art und Umfang der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Beteiligung sowie das meldepflichtige Ereignis.

Wirtschaftliche Tätigkeit

Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Einheit gehört ausdrücklich zu den gesetzlichen Angaben.

Mittelbare Beteiligungen

Holdingstrukturen müssen vollständig betrachtet werden

Bei mittelbaren Beteiligungen genügt es nicht immer, nur die oberste oder unterste Gesellschaft zu betrachten. Für bestimmte Beteiligungsschwellen sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.

Bei mehrstufigen Strukturen sollte deshalb dokumentiert werden, über welche Gesellschaften die Beteiligung gehalten wird und welche wirtschaftliche Beteiligungsquote sich daraus ergibt.

Verspätete oder fehlende Mitteilung

Verstöße können als Steuergefährdung geahndet werden

Wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO begehen.

Bußgeld bis zu 25.000 Euro

Für Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO sieht § 379 AO einen Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro vor. Wird eine versäumte Mitteilung festgestellt, sollte deshalb geprüft werden, wie sie vollständig und korrekt nachgeholt werden kann.

Nicht mit anderen Pflichten verwechseln

§ 138 AO ist häufig nur eine von mehreren deutschen Pflichten

Einkommensteuer

Ausländische Einkünfte

Gewinne, Ausschüttungen, Veräußerungen oder andere Einkünfte können zusätzlich in deutschen Steuererklärungen anzugeben sein.

Außensteuerrecht

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei bestimmten niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften können zusätzlich Regelungen des Außensteuergesetzes relevant werden.

Geschäftsleitung

Deutsche Steuerpflicht der Gesellschaft

Wird eine ausländische Gesellschaft tatsächlich aus Deutschland geleitet, können eigene deutsche Steuer- und Registrierungspflichten der Gesellschaft entstehen.

Betriebsstätte

Deutsche oder ausländische Betriebsstätten

Betriebsstätten können eigenständige steuerliche Registrierungs-, Gewinnabgrenzungs- und Erklärungspflichten auslösen.

Erbschaft & Schenkung

Übertragung von Beteiligungen

Unentgeltliche Übertragungen können zusätzlich erbschaft- oder schenkungsteuerliche Pflichten auslösen.

Cross-Border

Doppelbesteuerungsabkommen

Die Besteuerung der Einkünfte kann zusätzlich von einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen beeinflusst werden.

Typische Fehler

Was bei Auslandsbeteiligungen häufig übersehen wird

Nur Ausschüttungen melden

Die Mitteilungspflicht kann bereits durch Gründung, Erwerb oder Veränderung einer Beteiligung entstehen, unabhängig von späteren Ausschüttungen.

10-%-Grenze auf Personengesellschaften übertragen

Die Beteiligungsschwellen für ausländische Körperschaften gelten nicht identisch für Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften.

Mittelbare Beteiligungen ignorieren

Für bestimmte Schwellen sind direkte und indirekte Beteiligungen zusammenzurechnen.

Monatsfrist anwenden

Die Auslandsmitteilung nach Absatz 2 folgt grundsätzlich der besonderen Frist des § 138 Abs. 5 AO und nicht der Ein-Monats-Regel des Absatzes 4.

Ausländische Rechtsform ungeprüft übernehmen

Insbesondere bei LLCs und anderen hybriden Rechtsformen kann die deutsche Qualifikation entscheidend sein.

Nur § 138 AO prüfen

Ausländische Strukturen können gleichzeitig Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder außensteuerrechtliche Folgen haben.

Häufige Fragen

§ 138 AO und Auslandsbeteiligungen

Was muss nach § 138 Abs. 2 AO gemeldet werden?
Zu den gesetzlichen Tatbeständen gehören insbesondere die Gründung und der Erwerb ausländischer Betriebe und Betriebsstätten, Erwerb, Aufgabe oder Veränderung von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften, bestimmte Beteiligungen an ausländischen Körperschaften sowie bestimmte Einflussmöglichkeiten auf Drittstaat-Gesellschaften.
Ab welcher Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht eine Meldepflicht?
Beim Erwerb oder der Veräußerung kann die Mitteilungspflicht insbesondere relevant werden, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 % erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten der berücksichtigten Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.
Gilt die 10-%-Grenze auch für ausländische Personengesellschaften?
Nein. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erfasst den Erwerb, die Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft ohne diese 10-%-Schwelle.
Muss die Gründung einer U.S. LLC gemeldet werden?
Das kann der Fall sein. Zunächst ist insbesondere zu prüfen, wie die LLC aus deutscher steuerlicher Sicht einzuordnen ist und welcher Tatbestand des § 138 Abs. 2 AO einschlägig ist.
Wann muss die Meldung abgegeben werden?
Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum einzureichen, spätestens jedoch 14 Monate nach dessen Ablauf.
Gilt für § 138 Abs. 2 AO eine Monatsfrist?
Nein. Die Monatsfrist des § 138 Abs. 4 AO betrifft die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 1a und 1b. Für Auslandsbeziehungen nach Absatz 2 gilt die besondere Frist des Absatzes 5.
Müssen mittelbare Beteiligungen berücksichtigt werden?
Ja. Für die Beteiligungsgrenze bei ausländischen Körperschaften sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.
Was ist eine Drittstaat-Gesellschaft?
Für § 138 AO ist dies eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union und der EFTA.
Kann eine fehlende Meldung ein Bußgeld auslösen?
Ja. Eine vorsätzliche oder leichtfertige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebene Mitteilung kann nach § 379 AO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ersetzt die Meldung nach § 138 AO die Angabe der Einkünfte in der Steuererklärung?
Nein. Die Mitteilungspflicht ist eine eigenständige Informationspflicht. Steuerpflichtige Einkünfte und weitere steuerlich relevante Sachverhalte müssen zusätzlich in den jeweiligen Steuererklärungen berücksichtigt werden.

Steuerberatung Deutschland

Sie halten oder gründen eine ausländische Gesellschaft?

Wir prüfen, ob eine Mitteilung nach § 138 AO erforderlich ist, wie die ausländische Rechtsform aus deutscher Sicht einzuordnen ist und welche weiteren deutschen Steuer- und Erklärungspflichten aus der Struktur entstehen.

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