transparenzregister

Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigte melden

Deutschland · Gesellschaften · Geldwäschegesetz

Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigte richtig melden

Deutsche GmbHs, UGs und andere juristische Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich ermitteln und elektronisch an das Transparenzregister melden. Entscheidend ist nicht nur die unmittelbar eingetragene Beteiligung, sondern auch mittelbare Kontrolle über Holding- und Beteiligungsstrukturen.

Transparenzpflicht

Das Transparenzregister zeigt, welche natürlichen Personen ein Unternehmen tatsächlich kontrollieren

Das Transparenzregister ist das deutsche Register für Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten. Ziel ist es, die natürlichen Personen sichtbar zu machen, die hinter Gesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen stehen oder auf andere Weise Kontrolle ausüben.

Die betroffenen Vereinigungen müssen die erforderlichen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, aktuell halten und unverzüglich elektronisch an die registerführende Stelle übermitteln.

Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register eingetragen ist.

§ 20 GwG

Welche Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten melden?

Die Meldepflicht betrifft insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Kapitalgesellschaft

GmbH & UG

Deutsche GmbHs und Unternehmergesellschaften gehören zu den typischen transparenzpflichtigen Vereinigungen.

Kapitalgesellschaft

AG

Auch Aktiengesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten nach den Vorgaben des GwG ermitteln und melden.

Personengesellschaft

OHG, KG & eingetragene GbR

Eingetragene Personengesellschaften fallen grundsätzlich ebenfalls unter die Transparenzpflichten.

Partnerschaft

Partnerschaftsgesellschaft

Auch eingetragene Partnerschaftsgesellschaften werden vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst.

Verein

Eingetragener Verein

Auch Vereine fallen grundsätzlich unter das Transparenzregister. Für eingetragene Vereine bestehen jedoch besondere gesetzliche Regelungen zur automatischen Eintragung.

Stiftung

Rechtsfähige Stiftung

Bei Stiftungen gelten besondere Regeln für die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten.

§ 3 GwG

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist stets eine natürliche Person. Bei einer Gesellschaft kommt insbesondere in Betracht, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Die Prüfung endet daher nicht zwingend bei der Gesellschafterliste der unmittelbar beteiligten Gesellschaft.

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile
  • mehr als 25 % der Stimmrechte
  • Kontrolle auf vergleichbare Weise
  • unmittelbare Beteiligung
  • mittelbare Kontrolle über Beteiligungsketten
  • immer natürliche Person als Endpunkt der Prüfung

Beteiligungsgrenze

Mehr als 25 % bedeutet nicht 25 %

Die gesetzliche Schwelle lautet grundsätzlich „mehr als 25 %“. Eine natürliche Person mit exakt 25 % Kapitalanteil oder Stimmrechten wird daher nicht allein aufgrund dieser Quote wirtschaftlich Berechtigter.

Andere Formen der Kontrolle können dennoch zu einer Stellung als wirtschaftlich Berechtigter führen.

25,00 %

Allein die Beteiligung von exakt 25 % überschreitet die gesetzliche Beteiligungsschwelle nicht.

25,01 %

Eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % kann grundsätzlich zur wirtschaftlichen Berechtigung führen.

Kontrolle ohne Quote

Auch ohne eine Beteiligung von mehr als 25 % kann eine natürliche Person aufgrund anderer Kontrollrechte wirtschaftlich Berechtigter sein.

Holdingstrukturen

Mittelbare Kontrolle muss entlang der Beteiligungskette geprüft werden

Hält nicht eine natürliche Person selbst die Anteile an der Gesellschaft, sondern eine oder mehrere andere Gesellschaften, muss geprüft werden, welche natürliche Person diese zwischengeschalteten Gesellschaften kontrolliert.

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die relevante Beteiligung von einer Gesellschaft gehalten wird, die ihrerseits von einer natürlichen Person beherrscht wird.

Beispiel 1

Natürliche Person → Holding → GmbH

Hält eine Person 100 % einer Holding und die Holding 60 % der operativen GmbH, kann die natürliche Person mittelbar wirtschaftlich Berechtigter der operativen GmbH sein.

Beispiel 2

Mehrstufige Gruppenstruktur

Bei mehreren Zwischenholdings muss die Kontrollkette bis zu den natürlichen Personen am Ende der Struktur nachvollzogen werden.

Die wirtschaftliche Beteiligung darf nicht nur mathematisch multipliziert werden

Bei mittelbaren Strukturen kommt es auf die gesetzliche Kontrolle der zwischengeschalteten Vereinigungen an. Eine rein rechnerische Multiplikation sämtlicher Beteiligungsquoten bildet die Transparenzregisterprüfung nicht in jedem Fall richtig ab.

Kontrolle auf sonstige Weise

Auch Vereinbarungen und besondere Rechte können wirtschaftliche Berechtigung begründen

Die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter kann nicht nur aus Kapital- oder Stimmrechtsquoten folgen. Das GwG berücksichtigt auch Kontrolle auf vergleichbare Weise.

Stimmbindungsvereinbarung

Absprachen zwischen Gesellschaftern können dazu führen, dass eine natürliche Person tatsächlich weitergehende Kontrolle ausübt.

Bestellungsrechte

Besondere Rechte zur Ernennung von Geschäftsführern oder anderen Organmitgliedern können für die Kontrollprüfung relevant sein.

Sonstige Beherrschung

Auch gesellschaftsrechtliche oder vertragliche Sonderrechte können eine beherrschende Stellung vermitteln.

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Was passiert, wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann?

Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den allgemeinen Kriterien festgestellt werden, greift die gesetzliche Auffangregelung.

Dann gilt insbesondere der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als sogenannter fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.

Typischer Fall

Bei einer GmbH mit vier voneinander unabhängigen Gesellschaftern zu jeweils 25 % und ohne besondere Kontrollrechte überschreitet keiner allein die Beteiligungsgrenze. Kann auch auf andere Weise keine kontrollierende natürliche Person identifiziert werden, können die Geschäftsführer als fiktive wirtschaftlich Berechtigte einzutragen sein.

§ 19 GwG

Welche Angaben werden im Transparenzregister erfasst?

Die Gesellschaft muss nicht lediglich den Namen der wirtschaftlich berechtigten Person melden. Das GwG verlangt mehrere konkrete Angaben.

Identität

Vor- und Nachname

Der vollständige Name der wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person ist anzugeben.

Personendaten

Geburtsdatum

Das Geburtsdatum gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Registerangaben.

Wohnort

Wohnort

Der Wohnort des wirtschaftlich Berechtigten ist mitzuteilen.

Interesse

Art und Umfang

Es ist anzugeben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, beispielsweise aus Kapitalanteilen, Stimmrechten oder sonstiger Kontrolle.

Nationalität

Alle Staatsangehörigkeiten

Zu melden sind sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten.

Aktualität

Änderungen

Die Angaben müssen von der Gesellschaft aktuell gehalten und Änderungen unverzüglich nachgemeldet werden.

Zeitpunkt der Meldung

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen

Das GwG sieht für die Transparenzregistermeldung grundsätzlich keine jährlich wiederkehrende Meldung zu einem festen Stichtag vor. Die betroffene Vereinigung muss die erforderlichen Angaben einholen, aktuell halten und unverzüglich zur Eintragung übermitteln.

Ändern sich wirtschaftlich Berechtigte oder deren meldepflichtige Angaben, muss die Registrierung entsprechend aktualisiert werden.

  • Meldung nach Entstehen der Transparenzpflicht
  • Änderungen unverzüglich aktualisieren
  • keine jährliche Wiederholungsmeldung bei unveränderten Daten
  • Eigentümerwechsel beachten
  • Änderung von Stimmrechten beachten
  • Änderungen von Wohnort oder Staatsangehörigkeiten beachten

Vollregister

Eine Eintragung im Handelsregister ersetzt die Transparenzregistermeldung grundsätzlich nicht

Das Transparenzregister wird als eigenes Register geführt. Gesellschaften können sich daher grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass die wirtschaftlich Berechtigten allein aus dem Handelsregister, einer Gesellschafterliste oder anderen Registern übernommen werden.

Für die meisten transparenzpflichtigen Gesellschaften ist eine eigene Meldung an das Transparenzregister erforderlich.

Besonders bei alten Gesellschaften prüfen

Bei Gesellschaften, deren Beteiligungsverhältnisse seit Jahren unverändert sind, sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass keine aktive Transparenzregistermeldung erforderlich ist. Der aktuelle Registerstand sollte überprüft werden.

GmbH-Beispiele

Wer ist bei typischen GmbH-Strukturen wirtschaftlich Berechtigter?

StrukturTypische Beurteilung
Alleingesellschafter mit 100 %Der Alleingesellschafter ist grundsätzlich unmittelbar wirtschaftlich Berechtigter.
Zwei Gesellschafter mit jeweils 50 %Beide natürlichen Personen sind grundsätzlich wirtschaftlich Berechtigte.
Drei Gesellschafter mit 40 / 30 / 30 %Grundsätzlich sind alle drei wirtschaftlich Berechtigte, da jeder mehr als 25 % hält.
Vier Gesellschafter mit jeweils 25 %Keiner überschreitet allein die Beteiligungsgrenze; sonstige Kontrollrechte und gegebenenfalls die Auffangregelung sind zu prüfen.
Holding hält 100 % der GmbHEs muss ermittelt werden, welche natürlichen Personen die Holding kontrollieren.
Ausländische MuttergesellschaftAuch bei einer ausländischen Mutter muss die Beteiligungskette grundsätzlich bis zu den kontrollierenden natürlichen Personen nachvollzogen werden.

Ausländische Gesellschafter

Ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands ändert die wirtschaftliche Berechtigung nicht

Wirtschaftlich Berechtigter einer deutschen Gesellschaft kann auch eine Person mit Wohnsitz und Staatsangehörigkeit im Ausland sein.

Bei internationalen Beteiligungsstrukturen muss die Eigentums- und Kontrollkette deshalb über ausländische Gesellschaften hinweg bis zu den natürlichen Personen analysiert werden.

U.S. Shareholder

Auch eine in den USA lebende natürliche Person kann wirtschaftlich Berechtigter einer deutschen GmbH sein.

Ausländische Holding

Bei einer zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft ist deren Eigentums- und Kontrollstruktur relevant.

Mehrere Staaten

Bei mehrstufigen internationalen Gruppen müssen sämtliche relevanten Ebenen der Beteiligungsstruktur dokumentiert werden.

Ausländische Gesellschaften

Auch Gesellschaften mit Sitz im Ausland können in bestimmten Fällen meldepflichtig sein

Die Transparenzpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland treffen, insbesondere wenn sie Eigentum an einer in Deutschland belegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, entsprechendes Immobilieneigentum zu erwerben.

Auch bestimmte grunderwerbsteuerliche Anteilserwerbe und wirtschaftliche Beteiligungen können die deutsche Transparenzregisterpflicht auslösen.

EU-Ausnahme beachten

Für bestimmte ausländische Vereinigungen kann eine deutsche Meldung entfallen, wenn die erforderlichen Angaben bereits an ein entsprechendes Register eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt wurden. Die Voraussetzungen sollten im Einzelfall geprüft werden.

Pflichten der wirtschaftlich Berechtigten

Nicht nur die Gesellschaft selbst hat Informationspflichten

Wirtschaftlich Berechtigte müssen der Gesellschaft die Informationen zur Verfügung stellen, die sie für ihre Transparenzregisterpflicht benötigt, und Änderungen unverzüglich mitteilen.

Auch bestimmte Anteilseigner sind verpflichtet, entsprechende Informationen an die Gesellschaft weiterzugeben.

Gesellschaft

Sie muss Informationen einholen, dokumentieren, aktuell halten und an das Transparenzregister übermitteln.

Wirtschaftlich Berechtigter

Er muss die notwendigen Angaben bereitstellen und Änderungen seiner meldepflichtigen Informationen mitteilen.

Unstimmigkeitsmeldung

Abweichungen zwischen Register und Erkenntnissen können gemeldet werden müssen

Bestimmte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sowie bestimmte Behörden müssen Unstimmigkeiten melden, wenn die ihnen vorliegenden Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von den Daten des Transparenzregisters abweichen.

Eine solche Unstimmigkeitsmeldung ist von einer normalen Änderungsmeldung der Gesellschaft zu unterscheiden.

Fehler nicht nur ignorieren

Stellt eine Gesellschaft fest, dass ihre eigenen Transparenzregisterdaten falsch oder veraltet sind, sollte sie die erforderliche Korrektur beziehungsweise Änderungsmeldung veranlassen.

Einsichtnahme

Wer kann Angaben aus dem Transparenzregister einsehen?

Der Zugang zum Transparenzregister richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 23 GwG. Behörden und gesetzlich Verpflichtete verfügen über besondere Zugangsrechte.

Für andere Personen ist die Einsicht nicht uneingeschränkt öffentlich. Je nach Nutzergruppe kann insbesondere ein berechtigtes Interesse nachzuweisen sein.

Typische Fehler

Was bei Transparenzregistermeldungen häufig schiefgeht

25 % statt „mehr als 25 %“ anwenden

Die gesetzliche Grundschwelle wird häufig ungenau wiedergegeben. Exakt 25 % reichen allein grundsätzlich nicht aus.

Nur direkte Gesellschafter betrachten

Bei Holdings und Konzernstrukturen muss die mittelbare Kontrolle bis zu natürlichen Personen geprüft werden.

Handelsregister für ausreichend halten

Die Eintragung einer Gesellschafterliste ersetzt die eigenständige Transparenzregisterpflicht grundsätzlich nicht.

Geschäftsführer immer automatisch melden

Geschäftsführer gelten nur dann als fiktive wirtschaftlich Berechtigte, wenn kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann.

Änderungen nicht aktualisieren

Eigentümerwechsel, Kontrolländerungen oder Änderungen meldepflichtiger Personendaten müssen berücksichtigt werden.

Ausländische Holding nicht durchleuchten

Eine ausländische Muttergesellschaft beendet die Prüfung nicht; die Kontrollstruktur muss grundsätzlich weiterverfolgt werden.

Häufige Fragen

Transparenzregister & wirtschaftlich Berechtigte

Wer muss in Deutschland im Transparenzregister eingetragen werden?
Gemeldet werden die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen der transparenzpflichtigen Gesellschaft oder Rechtsgestaltung. Bei Gesellschaften ist insbesondere relevant, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Ist jemand mit genau 25 % Beteiligung wirtschaftlich Berechtigter?
Nicht allein aufgrund dieser Beteiligungsquote. Die gesetzliche Grundschwelle liegt bei mehr als 25 %. Eine wirtschaftliche Berechtigung kann jedoch aufgrund anderer Kontrollrechte bestehen.
Muss eine GmbH ihre wirtschaftlich Berechtigten selbst melden?
Ja. Eine GmbH muss die erforderlichen Angaben grundsätzlich einholen, aktuell halten und elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister übermitteln.
Reicht die Gesellschafterliste im Handelsregister aus?
Grundsätzlich nein. Das Transparenzregister wird als eigenes Register geführt und die Gesellschaft muss ihre Transparenzpflicht gesondert erfüllen.
Wer wird eingetragen, wenn niemand mehr als 25 % besitzt?
Zunächst ist zu prüfen, ob eine Person aufgrund von Stimmrechten oder sonstiger Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter ist. Kann trotz umfassender Prüfung keine solche Person ermittelt werden, greift die gesetzliche Auffangregelung und insbesondere der gesetzliche Vertreter kann als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter gelten.
Wie werden mittelbare Beteiligungen behandelt?
Bei Holdingstrukturen wird geprüft, welche natürlichen Personen die zwischengeschalteten Gesellschaften kontrollieren. Die Prüfung muss grundsätzlich bis zu den natürlichen Personen am Ende der Kontrollkette fortgeführt werden.
Welche Daten werden gemeldet?
Gemeldet werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten.
Wann muss eine Änderung gemeldet werden?
Die Angaben müssen aktuell gehalten werden. Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten oder der meldepflichtigen Informationen sind unverzüglich zu berücksichtigen und dem Transparenzregister mitzuteilen.
Muss jährlich eine neue Meldung abgegeben werden?
Bei unveränderten Verhältnissen besteht grundsätzlich keine jährliche Wiederholungsmeldung zu einem festen Stichtag. Die Daten müssen jedoch fortlaufend aktuell gehalten werden.
Kann eine Person im Ausland wirtschaftlich Berechtigter einer deutschen GmbH sein?
Ja. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit außerhalb Deutschlands verhindern die wirtschaftliche Berechtigung nicht.
Können auch ausländische Gesellschaften zur deutschen Transparenzregistermeldung verpflichtet sein?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dies kann insbesondere bei Eigentum an deutschen Immobilien oder bestimmten grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerbsvorgängen der Fall sein.
Kann man das Transparenzregister frei öffentlich einsehen?
Nicht uneingeschränkt. Der Zugang richtet sich nach § 23 GwG und hängt von der jeweiligen Nutzergruppe ab. Für bestimmte Nutzer kann insbesondere ein berechtigtes Interesse erforderlich sein.

Gesellschafts- & Steuer-Compliance

Wirtschaftlich Berechtigte und Beteiligungsstrukturen richtig erfassen

Wir prüfen direkte und mittelbare Beteiligungsstrukturen, bestimmen die wirtschaftlich Berechtigten und unterstützen bei der Abstimmung der Transparenzregisterangaben mit Handelsregister, Gesellschafterstruktur und weiteren steuerlichen Meldepflichten.

Erstgespräch vereinbaren