Fachwissen Deutschland · §§ 1 Abs. 4, 49, 50 EStG
Beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland
Wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann dennoch mit bestimmten inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Entscheidend ist § 49 EStG: Besteuert wird nicht das Welteinkommen, sondern nur der gesetzlich definierte deutsche Einkunftskatalog.
§ 1 Abs. 4 EStG
Kein Wohnsitz in Deutschland bedeutet nicht automatisch keine deutsche Einkommensteuer
Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
Die beschränkte Steuerpflicht knüpft damit nicht an die Person als solche, sondern an bestimmte wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland an. Das können beispielsweise eine Tätigkeit in Deutschland, eine deutsche Immobilie, eine deutsche Betriebsstätte oder bestimmte deutsche Kapital- und Renteneinkünfte sein.
Ob Deutschland diese Einkünfte tatsächlich besteuern darf, ist anschließend zusätzlich anhand eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.
Territorialprinzip
Die beschränkte Steuerpflicht erfasst nur bestimmte deutsche Einkünfte
Im Unterschied zur unbeschränkten Steuerpflicht gilt kein allgemeines Welteinkommensprinzip. Ausländische Einkünfte werden nicht allein deshalb in Deutschland steuerpflichtig, weil dieselbe Person daneben deutsche Einkünfte erzielt.
Der Umfang wird vielmehr durch den Katalog des § 49 EStG bestimmt. Erst danach greifen die besonderen Regeln für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 EStG sowie mögliche DBA-Beschränkungen.
- kein allgemeiner Zugriff auf das Welteinkommen
- nur inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG
- jede Einkunftsart gesondert prüfen
- anschließend § 50 EStG beachten
- DBA kann deutsches Besteuerungsrecht begrenzen
- Steuerabzug kann Veranlagung ersetzen oder ergänzen
§ 49 EStG
Welche Einkünfte die beschränkte Steuerpflicht typischerweise umfasst
§ 49 EStG enthält einen detaillierten Katalog. Für die Praxis sind insbesondere die folgenden Gruppen wichtig:
Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus einer in Deutschland betriebenen Land- und Forstwirtschaft gehören zu den inländischen Einkünften.
Gewerbebetrieb
Gewerbliche Einkünfte können insbesondere bei einer deutschen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter steuerpflichtig sein. § 49 enthält daneben besondere gewerbliche Anknüpfungstatbestände.
Selbständige Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit können erfasst sein, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird oder hier eine feste Einrichtung bzw. Betriebsstätte unterhalten wird.
Nichtselbständige Arbeit
Arbeitslohn ist insbesondere dann inländisch, wenn die Arbeit in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird. § 49 enthält zusätzliche Sondertatbestände, etwa für Geschäftsführer, Vorstände und bestimmte öffentliche Bezüge.
Kapitalvermögen
Nur bestimmte Kapitaleinkünfte fallen unter die beschränkte Steuerpflicht, etwa bestimmte Ausschüttungen deutscher Schuldner sowie weitere ausdrücklich geregelte Fälle. Nicht jeder Zins oder Kapitalertrag eines Auslandsansässigen wird in Deutschland besteuert.
Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen gehören grundsätzlich zu den inländischen Einkünften. Dies betrifft insbesondere deutsche Immobilien.
Deutsche Renten
Bestimmte Renten und andere Leistungen deutscher gesetzlicher Rentenversicherungsträger, berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Versicherungsunternehmen oder sonstiger deutscher Zahlstellen können inländische Einkünfte sein.
Private Immobilienveräußerungen
Private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten können nach § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Künstler, Sportler und Rechte
§ 49 erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche und unterhaltende Leistungen sowie bestimmte Rechte- und Know-how-Vergütungen.
Arbeitnehmer
Bei Arbeitslohn kommt es wesentlich auf den Tätigkeitsort an
Arbeitstage in Deutschland
Wird die nichtselbständige Tätigkeit physisch in Deutschland ausgeübt, können die darauf entfallenden Vergütungen grundsätzlich inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.
DBA kommt danach
Ob Deutschland diese Arbeitseinkünfte tatsächlich besteuern darf, richtet sich anschließend nach dem anwendbaren DBA. Dabei können insbesondere Tätigkeitsort, Arbeitgeber, wirtschaftlicher Arbeitgeber und Aufenthaltsdauer relevant sein.
Geschäftsführer und Vorstände
§ 49 enthält für Vergütungen von Geschäftsführern, Prokuristen und Vorstandsmitgliedern von Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland einen eigenen inländischen Anknüpfungstatbestand.
Abfindungen und Freistellung
Auch bestimmte Entschädigungen für die Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie Vergütungen für Freistellungszeiten können nach den besonderen Regeln des § 49 in Deutschland steuerlich anknüpfen.
Immobilien
Deutscher Grundbesitz bleibt ein besonders starker Steueranknüpfungspunkt
Vermietung
Wer im Ausland lebt und eine Immobilie in Deutschland vermietet, erzielt grundsätzlich inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt.
Veräußerung
Auch Gewinne aus der Veräußerung deutschen unbeweglichen Vermögens können je nach Einkunftsart und Voraussetzungen des EStG in Deutschland steuerpflichtig sein.
§ 50 EStG
Für beschränkt Steuerpflichtige gelten besondere Berechnungs- und Abzugsregeln
Sind inländische Einkünfte nach § 49 EStG festgestellt, ist die Prüfung noch nicht beendet. § 50 EStG enthält Sondervorschriften für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger.
Persönliche Abzüge eingeschränkt
Beschränkt Steuerpflichtige können persönliche Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht in gleichem Umfang nutzen wie tatsächlich unbeschränkt Steuerpflichtige. Welche Abzüge zulässig sind, richtet sich nach § 50 EStG und den jeweils einschlägigen Einzelvorschriften.
Steuerabzug
Bei bestimmten Einkünften wird die deutsche Steuer durch Quellensteuer oder besonderen Steuerabzug erhoben, beispielsweise nach § 50a EStG. Ob damit die Steuerpflicht abgegolten ist oder eine Veranlagung möglich bzw. erforderlich bleibt, ist gesondert zu prüfen.
Veranlagung
Nicht jede beschränkte Steuerpflicht wird allein durch Steuerabzug erledigt. Bei bestimmten Einkünften, etwa Vermietung oder gewerblichen Einkünften, erfolgt regelmäßig eine deutsche Einkommensteuerveranlagung.
DBA-Ebene
§ 49 EStG begründet die nationale Steuerpflicht – das DBA kann sie begrenzen
Zuerst ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob inländische Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen. Erst danach wird geprüft, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht belässt, es begrenzt oder einem anderen Staat zuweist.
Das DBA kann daher die nach deutschem Recht bestehende Steuerpflicht beschränken, erweitert den Katalog des § 49 EStG aber grundsätzlich nicht.
- Schritt 1: § 1 Abs. 4 EStG
- Schritt 2: inländische Einkünfte nach § 49 EStG
- Schritt 3: Sonderregeln des § 50 EStG
- Schritt 4: anwendbares DBA prüfen
- Schritt 5: Steuerabzug oder Veranlagung bestimmen
Alternative · § 1 Abs. 3 EStG
Beschränkt Steuerpflichtige können unter Voraussetzungen in die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht wechseln
Wer zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber einen sehr hohen Anteil seiner Einkünfte in Deutschland versteuert, kann auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
90%-Grenze
Eine Möglichkeit besteht, wenn mindestens 90% der maßgeblichen Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Alternative absolute Grenze
Alternativ können die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag liegen. Die genaue Prüfung erfolgt nach deutschem Steuerrecht.
Praktische Prüfung
So lässt sich ein Fall der beschränkten Steuerpflicht strukturieren
1. Ansässigkeit
Bestehen in Deutschland tatsächlich weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt?
2. Einkunftsart
Welche Einkunftsart liegt nach deutschem Steuerrecht vor?
3. § 49-Tatbestand
Fällt die Einkunft tatsächlich unter einen der gesetzlichen inländischen Anknüpfungstatbestände?
4. DBA
Beschränkt ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht?
5. Erhebungsform
Wird die Steuer durch Veranlagung, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder § 50a-Steuerabzug erhoben?
6. Wahlrecht
Ist ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG steuerlich möglich und vorteilhaft?
Weiterführendes Fachwissen
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Überblick über die deutschen persönlichen Steueranknüpfungen.
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Steuerlicher Wohnsitz nach § 8 AO.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Welteinkommensbesteuerung und § 1 Abs. 3 EStG.
§ 1 Abs. 3 EStG
Wahlrecht für im Ausland lebende Personen mit deutschen Einkünften.
Wegzug
Übergang von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht.
Wohnsitz trotz Wegzug
Wann statt beschränkter weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Fachwissen Deutschland
Weitere Grundlagen des deutschen Steuerrechts.
Häufige Fragen
Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
Wann bin ich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?
Besteuert Deutschland bei beschränkter Steuerpflicht mein gesamtes Welteinkommen?
Ist eine deutsche Immobilie auch nach dem Wegzug steuerpflichtig?
Sind Arbeitstage in Deutschland nach dem Wegzug steuerpflichtig?
Sind alle deutschen Kapitalerträge steuerpflichtig?
Kann ich trotz Wohnsitz im Ausland wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden?
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