Fachwissen Deutschland · § 9 AO
Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht nach § 9 AO dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt. Bei einem zeitlich zusammenhängenden Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich von Beginn an als begründet.
§ 9 AO
Der gewöhnliche Aufenthalt knüpft an die tatsächliche Anwesenheit an
Anders als der Wohnsitz nach § 8 AO setzt der gewöhnliche Aufenthalt keine Wohnung voraus. Maßgeblich ist vielmehr, wo sich eine Person tatsächlich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass ihr Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein eigenständiger Anknüpfungspunkt für die persönliche Steuerpflicht. Wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
§ 9 AO enthält neben dem allgemeinen Tatbestand eine besondere gesetzliche Regel für längere Aufenthalte: Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Kernstruktur des § 9 AO
Drei Fragen bestimmen die Prüfung
1. Tatsächlicher Aufenthalt
Die Person muss sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Ein Wohnsitz, Eigentum oder ein eigener Mietvertrag ist dafür nicht erforderlich.
2. Nicht nur vorübergehend
Aus den Umständen muss erkennbar sein, dass der Aufenthalt eine gewisse Dauer und Beständigkeit hat und nicht nur kurzfristig angelegt ist.
3. Sechsmonatsregel
Bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten greift die gesetzliche Regel des § 9 Satz 2 AO grundsätzlich rückwirkend ab Beginn des Aufenthalts.
§ 9 Satz 2 AO
Mehr als sechs Monate: gewöhnlicher Aufenthalt von Beginn an
Dauert ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt in Deutschland mehr als sechs Monate, ordnet § 9 Satz 2 AO den gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich kraft Gesetzes an. Die Folge gilt nicht erst ab dem siebten Monat, sondern von Beginn des zusammenhängenden Aufenthalts an.
Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Ob eine Unterbrechung noch kurzfristig ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls und im Verhältnis zur Gesamtdauer des Aufenthalts beurteilt.
- mehr als sechs Monate, nicht lediglich sechs Monate
- Rechtsfolge grundsätzlich von Beginn des Aufenthalts an
- kurzfristige Unterbrechungen werden mitgerechnet
- keine eigene Wohnung erforderlich
- auch wechselnde Unterkünfte können genügen
Private Aufenthalte
Besuch, Erholung und ähnliche private Zwecke sind besonders geregelt
Ausnahme von der Sechsmonatsregel
Die gesetzliche Sechsmonatsregel gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
Die allgemeine Prüfung bleibt relevant
Die Ausnahme betrifft die zwingende Rechtsfolge des § 9 Satz 2 AO. Ob aufgrund der tatsächlichen Umstände bereits nach § 9 Satz 1 AO ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist davon zu unterscheiden.
Verwaltungsauffassung
Der AEAO zu § 9 konkretisiert Dauer, Unterbrechungen und Schwerpunktaufenthalt
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthält für die Praxis mehrere wichtige Konkretisierungen:
Unwiderlegbare Vermutung
Bei einem zusammenhängenden Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten wird – vorbehaltlich der privaten Ausnahme des § 9 Satz 3 AO – unwiderlegbar ein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen.
„Dauernd“ heißt nicht ununterbrochen
Eine lückenlose Anwesenheit ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob die Unterbrechungen den einheitlichen Charakter des Aufenthalts bestehen lassen.
Kurzfristige Unterbrechungen
Familienheimfahrten, Urlaub, Erholung oder Geschäftsreisen können unschädlich sein, wenn der Inlandsaufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte.
Auch unter sechs Monaten möglich
Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann bereits vor Ablauf von sechs Monaten entstehen, wenn mehrere sachlich zusammenhängende Inlandsaufenthalte von vornherein auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen angelegt sind.
Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt
Anders als beim Wohnsitz kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Maßgeblich ist der tatsächliche Schwerpunktaufenthalt.
Aufgabe bei längerem Ausland
Bei einem zusammenhängenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten kann der gewöhnliche Aufenthalt im Inland entfallen; bei mehr als einem Jahr Auslandsaufenthalt nimmt die Verwaltung grundsätzlich eine Aufgabe an, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Pendler & Grenzgänger
Arbeiten in Deutschland bedeutet nicht automatisch gewöhnlichen Aufenthalt
Tägliche Rückkehr ins Ausland
Wer im Ausland wohnt, in Deutschland arbeitet und regelmäßig nach Arbeitsende in seine ausländische Wohnung zurückkehrt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich nicht allein wegen der Arbeit in Deutschland.
Übernachtungen am deutschen Arbeitsort
Wer dagegen regelmäßig an Arbeitstagen am deutschen Arbeits- oder Geschäftsort übernachtet und nur an Wochenenden, Feiertagen oder im Urlaub zur ausländischen Wohnung zurückkehrt, kann am inländischen Arbeitsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Wechselnde Aufenthaltsorte
Der Aufenthalt muss nicht an eine bestimmte Wohnung gebunden sein
Wechselnde Unterkünfte
§ 9 Satz 2 AO kann auch erfüllt sein, wenn sich die Person während des zusammenhängenden Inlandsaufenthalts in verschiedenen Wohnungen, Hotels, Wohncontainern oder an wechselnden Arbeitsorten aufhält.
Deutschland als Aufenthaltsgebiet
Für die Sechsmonatsregel kann der Aufenthalt im Geltungsbereich der AO genügen. Es muss nicht zwingend ein einzelner Ort innerhalb Deutschlands als Aufenthaltsort festgestellt werden.
BFH-Rechtsprechung
Prägende Entscheidungen zum gewöhnlichen Aufenthalt
Die BFH-Rechtsprechung konkretisiert insbesondere die Sechsmonatsregel, kurzfristige Unterbrechungen, wechselnde Unterkünfte und die Abgrenzung bei Grenzgängern.
„Dauernd“ bedeutet nicht ununterbrochen
Der BFH stellte klar, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt keine lückenlose Anwesenheit voraussetzt. Entscheidend ist ein Aufenthalt, der nach seinem Gesamtbild nicht nur vorübergehend ist.
Bedeutung für die Praxis: Urlaub, Heimfahrten oder Geschäftsreisen können den einheitlichen Inlandsaufenthalt unberührt lassen.
Fundstelle: BStBl II 1989, 956.
Grenzgänger und tägliche Rückkehr
Bei regelmäßiger Rückkehr zur ausländischen Wohnung liegt der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat und nicht allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit in Deutschland.
Bedeutung für die Praxis: Die bloße Zahl der Arbeitstage in Deutschland ersetzt nicht die Prüfung des tatsächlichen Aufenthaltsmusters.
Fundstelle: BStBl II 1997, 15.
Mehr als sechs Monate und kurzfristige Unterbrechungen
Der BFH bestätigt, dass ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten den gewöhnlichen Aufenthalt kraft § 9 Satz 2 AO begründet. Kurzfristige Unterbrechungen werden mitgerechnet; ihre Unschädlichkeit ist im Verhältnis zur Gesamtdauer einzelfallbezogen zu beurteilen.
Bedeutung für die Praxis: Es gibt keine starre zulässige Zahl von Abwesenheitstagen innerhalb der Sechsmonatsperiode.
BFH-EntscheidungWechselnde Unterkünfte reichen aus
Für § 9 Satz 2 AO muss nicht festgestellt werden, an welchem einzelnen Ort innerhalb Deutschlands sich die Person aufgehalten hat. Auch wechselnde Wohnungen oder Wohncontainer an verschiedenen Arbeitsorten können genügen.
Bedeutung für die Praxis: Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht mit dem Wohnsitz gleichzusetzen und benötigt keine feste eigene Wohnung.
BFH-EntscheidungObjektive Umstände des Einzelfalls
Der BFH betont erneut, dass die Grundsätze zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt durch die Rechtsprechung geklärt sind und die konkrete Beurteilung anhand der objektiven tatsächlichen Umstände erfolgen muss.
Bedeutung für die Praxis: Umfangreiche Deutschlandaufenthalte allein reichen nicht zwingend; entscheidend ist deren Charakter im Gesamtbild.
BFH-EntscheidungNur ein gewöhnlicher Aufenthalt
Während mehrere steuerliche Wohnsitze gleichzeitig bestehen können, kann eine Person grundsätzlich nicht gleichzeitig mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben.
Bedeutung für die Praxis: Bei mehreren Aufenthaltsgebieten muss der tatsächliche Schwerpunkt des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts bestimmt werden.
Prüfungspraxis
Welche Tatsachen in der Praxis besonders wichtig sind
Ein- und Ausreisedaten
Reiseunterlagen, Passdaten, Flug- und Bahntickets sowie Kalender können Beginn, Ende und Unterbrechungen des Aufenthalts belegen.
Übernachtungen
Entscheidend ist häufig, ob Arbeitstage regelmäßig mit Übernachtungen in Deutschland verbunden sind oder eine tägliche Rückkehr ins Ausland erfolgt.
Arbeitsorganisation
Arbeitsort, Entsendung, Baustellen, Schichtpläne und die Dauer eines Projekts können zeigen, ob der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt war.
Unterbrechungen
Urlaub, Heimfahrten und Geschäftsreisen müssen danach beurteilt werden, ob sie den einheitlichen Charakter des Aufenthalts unterbrechen.
Familien- und Wohnverhältnisse
Eine ausländische Familienwohnung kann für die Gesamtwürdigung wichtig sein, beseitigt aber einen nach § 9 Satz 2 AO begründeten gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch.
Zweck des Aufenthalts
Bei ausschließlich privaten Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Aufenthalten ist die Sonderregel des § 9 Satz 3 AO gesondert zu prüfen.
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Fachwissen Deutschland
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Häufige Fragen
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO
Brauche ich eine Wohnung in Deutschland, um hier meinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben?
Entsteht der gewöhnliche Aufenthalt erst nach sechs Monaten?
Unterbrechen Urlaub oder Heimfahrten die Sechsmonatsfrist?
Kann der gewöhnliche Aufenthalt schon vor sechs Monaten entstehen?
Habe ich als Grenzgänger automatisch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
Kann ich gleichzeitig in Deutschland und im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben?
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