wohnsitz

Fachwissen Deutschland · § 8 AO

Steuerlicher Wohnsitz in Deutschland

Ein steuerlicher Wohnsitz entsteht nach § 8 AO dort, wo eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse – nicht Meldestatus, Staatsangehörigkeit oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

§ 8 AO

Der Wohnsitz ist ein tatsächlicher steuerlicher Anknüpfungspunkt

§ 8 AO definiert den Wohnsitz eigenständig für das Steuerrecht. Eine natürliche Person hat dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der steuerliche Wohnsitz ist insbesondere für die persönliche Steuerpflicht von Bedeutung. Wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die Prüfung erfolgt anhand objektiv erkennbarer tatsächlicher Verhältnisse. Eine An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde kann ein Indiz sein, entscheidet die steuerliche Frage aber nicht.

Tatbestandsmerkmale

Drei Elemente bestimmen den Wohnsitz nach § 8 AO

1. Wohnung

Es müssen stationäre Räumlichkeiten vorhanden sein, die zumindest im Sinne einer bescheidenen Bleibe dauerhaft zum Wohnen geeignet sind. Eine voll ausgestattete abgeschlossene Wohnung ist nicht erforderlich.

2. Innehaben

Die Wohnung muss der Person tatsächlich zur Verfügung stehen. Entscheidend ist die eigene Verfügungsmöglichkeit – nicht zwingend Eigentum oder ein eigener Mietvertrag.

3. Beibehalten und Benutzen

Die Gesamtumstände müssen erkennen lassen, dass die Wohnung nicht nur kurzfristig oder zufällig genutzt wird, sondern als eigene Bleibe beibehalten werden soll.

Kernformel des § 8 AO

Wohnung + Innehaben + Beibehalten und Benutzen

Die bloße Existenz einer Wohnung in Deutschland genügt nicht. Erst wenn die Räume zum Wohnen geeignet sind, dem Steuerpflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehen und die objektiven Umstände auf ein Beibehalten und Benutzen als eigene Bleibe schließen lassen, liegt ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO vor.

Diese drei Ebenen sollten getrennt geprüft werden. Gerade bei Wohnungen von Angehörigen, Standby-Wohnungen, Zweitwohnungen und Wohnungen nach einem Wegzug entscheidet häufig nicht der Wohnungsbegriff, sondern das tatsächliche Innehaben und die Nutzung mit Wohncharakter.

  • Wohnung: objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet
  • Innehaben: tatsächliche Verfügungsmöglichkeit
  • Beibehalten: nicht nur vorübergehende Nutzungsmöglichkeit
  • Benutzen: Nutzung als eigene Bleibe mit Wohncharakter
  • Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse

Wohnungsbegriff

Auch eine bescheidene Bleibe kann steuerlich eine Wohnung sein

Keine Luxus- oder Vollausstattung erforderlich

Nach der Verwaltungsauffassung reichen stationäre Räume aus, die auf Dauer zum Wohnen geeignet sind. Eine eigene Küche oder ein in den Wohnbereich integriertes Bad ist nicht zwingend.

Bloße Übernachtungsmöglichkeit reicht nicht immer

„Bewohnen“ geht über ein bloßes Aufenthaltnehmen oder Übernachten hinaus. Eine nur kurzfristige, vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit erfüllt den Wohnungsbegriff nicht ohne Weiteres.

Verwaltungsauffassung

Der AEAO zu § 8 konkretisiert die Prüfung für die Finanzverwaltung

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung strukturiert die Wohnsitzprüfung in mehrere Prüfungsebenen. Für die Praxis sind insbesondere folgende Aussagen wichtig:

Gesamtwürdigung

Ob eine Wohnung beibehalten und benutzt wird, ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu beurteilen. Spätere Entwicklungen dürfen nur insoweit herangezogen werden, wie sie Rückschlüsse auf die damaligen Tatsachen zulassen.

Melderecht nur Indiz

Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, sowie die melderechtliche An- oder Abmeldung entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung.

Mehrere Wohnsitze möglich

Eine Person kann mehrere Wohnungen und mehrere steuerliche Wohnsitze gleichzeitig haben. Der deutsche Wohnsitz muss weder Hauptwohnsitz noch Mittelpunkt der Lebensinteressen sein.

Keine Mindestzahl von Tagen

Eine bestimmte Zahl jährlicher Aufenthaltstage ist für § 8 AO nicht vorgeschrieben. Auch eine Nutzung in größeren zeitlichen Abständen kann genügen.

Nutzung muss Wohncharakter haben

Bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte, reine Verwaltungsaufenthalte oder eine ausschließliche Nutzung als Büro oder Betriebsstätte genügen grundsätzlich nicht.

Zukunftsgerichtetes Zeitmoment

Nach dem Gesamtbild muss wahrscheinlich sein, dass die Nutzung zu Wohnzwecken fortgesetzt wird. Der AEAO verwendet den Sechsmonatszeitraum des § 9 AO lediglich als Orientierung für das zeitliche Moment. Eine Sechsmonatsgrenze für den Wohnsitz nach § 8 AO gibt es nicht.

Amtliches AO-Handbuch: § 8 AO und AEAO zu § 8

Nutzung

Es gibt keine steuerliche „183-Tage-Regel“ für den Wohnsitz

Die 183-Tage-Grenze entscheidet nicht darüber, ob eine Person einen Wohnsitz nach § 8 AO hat. Ein Wohnsitz kann trotz deutlich weniger Aufenthaltstagen bestehen, wenn eine Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht und als eigene Bleibe beibehalten und genutzt wird.

Umgekehrt genügt eine bloße Übernachtungsmöglichkeit oder ein kurzer Besuch nicht automatisch. Entscheidend ist stets der Wohncharakter der tatsächlichen Nutzung.

  • keine gesetzliche Mindestzahl von Tagen
  • keine notwendige tägliche oder monatliche Nutzung
  • auch größere zeitliche Abstände können genügen
  • bloße Ferien- und Besuchsaufenthalte reichen nicht
  • § 8 AO und § 9 AO sind getrennt zu prüfen

Familienwohnsitz

Bei Ehegatten und Familien gelten wichtige tatsächliche Vermutungen

Familie bleibt in der Wohnung

Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich an, dass der Wohnsitz dort besteht, wo die Familie lebt. Das kann auch bei erheblicher räumlicher Entfernung und überwiegendem Aufenthalt im Ausland gelten.

Wohnung von Angehörigen

Regelmäßige Aufenthalte bei Eltern, anderen Angehörigen oder Freunden begründen allein noch keinen Wohnsitz. Die Räume müssen tatsächlich als eigene Wohnung zur Verfügung stehen.

Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, weil ihre Haushaltszugehörigkeit regelmäßig eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit an der elterlichen Wohnung vermittelt.

Jede Person wird gesondert geprüft

Trotz familienbezogener Vermutungen ist der Wohnsitz steuerrechtlich für jede einzelne Person anhand ihrer konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Auslandsaufenthalt

Ein Wohnsitz im Ausland beseitigt den deutschen Wohnsitz nicht automatisch

Deutsche Wohnung bleibt verfügbar

Wer im Ausland einen weiteren Wohnsitz begründet, kann gleichzeitig seinen deutschen Wohnsitz behalten, wenn die inländische Wohnung weiterhin tatsächlich verfügbar ist und als eigene Bleibe beibehalten wird.

Wohnsitz trotz Wegzug

Wohnung wird tatsächlich aufgegeben

Wird die Wohnung verkauft oder langfristig so vermietet, dass keine eigene Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, spricht dies regelmäßig für die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes.

Wegzug & Wohnsitzaufgabe

BFH-Rechtsprechung

Prägende Entscheidungen zum steuerlichen Wohnsitz

Die BFH-Rechtsprechung konkretisiert vor allem drei Fragen: Wann steht eine Wohnung tatsächlich zur Verfügung, wann hat ihre Nutzung Wohncharakter und wie intensiv muss sie genutzt werden? Die Entscheidungen lassen sich deshalb unmittelbar in praktische Prüfkriterien übersetzen.

Hinweis zu älteren BFH-Entscheidungen Die Online-Entscheidungsdatenbank des BFH enthält im Wesentlichen neuere Entscheidungen. Ältere Leitentscheidungen werden daher mit Aktenzeichen und amtlicher Fundstelle angegeben. Soweit neuere BFH-Entscheidungen auf diese Rechtsprechung Bezug nehmen, wird die ältere Linie dort bestätigt und fortgeführt.
19.03.1997I R 69/96

Keine Mindestzahl von Aufenthaltstagen

Der BFH stellt klar, dass ein Wohnsitz nicht voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige während einer bestimmten Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält.

Bedeutung für die Praxis: Wenige Deutschlandtage schließen einen Wohnsitz nicht aus. Entscheidend bleibt, ob die Wohnung als eigene Bleibe verfügbar ist und tatsächlich mit Wohncharakter genutzt wird.

Fundstelle: BFHE 182, 296; BStBl II 1997, 447.

23.11.2000VI R 107/99

Tatsächliche Verfügung und regelmäßige Nutzung

Ein Wohnsitz setzt voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und sie ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit – auch in größeren Zeitabständen – als Bleibe nutzt.

Bedeutung für die Praxis: Eigentum oder Mietvertrag allein reichen nicht. Ausschlaggebend sind reale Zugriffsmöglichkeit und ein tatsächliches Nutzungsmuster als eigene Wohnung.

Fundstelle: BFHE 193, 558; BStBl II 2001, 294.

28.01.2004I R 56/02

Kein Mittelpunkt der Lebensinteressen erforderlich

Der inländische Wohnsitz setzt nicht voraus, dass die Wohnung in Deutschland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.

Bedeutung für die Praxis: Ein vollständiger Lebensmittelpunkt im Ausland beseitigt einen deutschen Wohnsitz nicht automatisch. Die innerstaatliche Wohnsitzfrage nach § 8 AO ist von einer späteren DBA-Ansässigkeitsprüfung zu trennen.

Fundstelle: BFH/NV 2004, 917.

10.04.2013I R 50/12

Standby-Zimmer: jederzeitige Wohnnutzung

Das für den Wohnsitz erforderliche Innehaben setzt voraus, dass die Wohnung tatsächlich zur jederzeitigen Wohnnutzung zur Verfügung steht. Bei einer gemeinsam genutzten kleinen Standby-Wohnung kann es daran fehlen.

Bedeutung für die Praxis: Eine theoretische Übernachtungsmöglichkeit genügt nicht. Nutzungsbeschränkungen, Mitbenutzer und die tatsächliche Größe oder Organisation der Unterkunft können das Innehaben ausschließen.

BFH-Entscheidung
13.11.2013I R 38/13

Objektive Verfügbarkeit und subjektiver Wohnzweck

Die Wohnung muss objektiv jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen und subjektiv für einen entsprechenden Wohnaufenthalt bestimmt sein. Darin liegt der Unterschied zwischen bloßem Aufenthaltnehmen und einem Wohnsitz.

Bedeutung für die Praxis: Die Prüfung endet nicht bei Schlüssel oder Nutzungsrecht. Auch die tatsächliche Zweckbestimmung der Unterkunft als eigene Bleibe muss aus den Umständen erkennbar sein.

BFH-Entscheidung
25.09.2014III R 10/14

Mehrjähriger Auslandsaufenthalt und Elternhaus

Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt reicht die bloße Existenz einer Unterkunft im Elternhaus nicht zwingend aus. Erforderlich bleibt eine tatsächliche Nutzung, die über Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte oder reine Verwaltungsaufenthalte hinausgeht.

Bedeutung für die Praxis: Ein dauerhaft vorhandenes Zimmer bei Eltern oder Angehörigen ist nicht automatisch ein deutscher Wohnsitz. Entscheidend ist die konkrete Nutzung als eigene Bleibe.

BFH-Entscheidung
24.07.2018I R 58/16

Mehrjährige Auslandsabordnung: deutscher Wohnsitz kann bleiben

Auch bei einer mehrjährigen Tätigkeit im Ausland kann ein deutscher Wohnsitz fortbestehen. Der BFH bestätigt ausdrücklich, dass mehrere Wohnsitze möglich sind, keine Mindestaufenthaltsdauer besteht und der deutsche Wohnsitz nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen sein muss.

Bedeutung für die Praxis: Ein langfristiger Auslandsaufenthalt beendet § 8 AO nicht von selbst. Eine weiterhin verfügbare und tatsächlich genutzte deutsche Wohnung kann zur fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht führen.

BFH-Entscheidung

Prüfungspraxis

Welche Tatsachen in der Praxis besonders aussagekräftig sind

Zugriff

Schlüsselgewalt, eigenes Nutzungsrecht, Ausschluss fremder Nutzung und die Frage, ob die Wohnung jederzeit tatsächlich bezogen werden kann.

Ausstattung

Möblierung, persönliche Gegenstände und ein Zustand, der eine tatsächliche Wohnnutzung ohne wesentliche Vorbereitung ermöglicht.

Nutzungsmuster

Dauer, Häufigkeit und Charakter der Aufenthalte. Wohnaufenthalte sind anders zu beurteilen als bloße Besuche oder Verwaltungsaufenthalte.

Familie

Familienwohnung, Aufenthalt von Ehegatten und Kindern sowie die tatsächliche Einbindung der Wohnung in das Familienleben.

Verträge

Mietverträge, Untervermietung, langfristige Fremdvermietung oder Vereinbarungen über die eingeschränkte Nutzung einer Wohnung.

Dokumentation

Reiseunterlagen, Kalender, Übergabeprotokolle und sonstige Belege können entscheidend sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse später streitig werden.

Häufige Fragen

Steuerlicher Wohnsitz nach § 8 AO

Begründet eine Anmeldung in Deutschland automatisch einen steuerlichen Wohnsitz?
Nein. Die Anmeldung ist ein Indiz, aber nicht entscheidend. Maßgeblich sind die tatsächliche Verfügung über eine Wohnung und die objektiven Umstände ihrer Beibehaltung und Nutzung.
Brauche ich eine eigene Wohnung oder kann ein Zimmer ausreichen?
Auch eine bescheidene Bleibe kann ausreichen. Die Räume müssen jedoch zum dauerhaften Wohnen geeignet sein und tatsächlich als eigene Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen.
Wie viele Tage im Jahr muss ich in Deutschland sein?
Für § 8 AO gibt es keine gesetzliche Mindestzahl von Aufenthaltstagen. Die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte sind lediglich Teil der Gesamtwürdigung.
Kann ich gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland und im Ausland haben?
Ja. § 8 AO lässt mehrere gleichzeitige Wohnsitze zu. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss für die innerstaatliche Wohnsitzfrage nicht in Deutschland liegen.
Reicht ein Zimmer bei meinen Eltern?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Zimmer dauerhaft als eigene Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und tatsächlich mit Wohncharakter genutzt wird. Bloße Besuchsmöglichkeiten reichen nicht aus.
Endet der Wohnsitz, wenn ich mich abmelde?
Nicht zwingend. Bleibt eine Wohnung in Deutschland tatsächlich verfügbar und wird sie weiterhin als eigene Bleibe beibehalten, kann der steuerliche Wohnsitz trotz melderechtlicher Abmeldung fortbestehen.

Deutsche Steuerberatung

Ist unklar, ob Sie in Deutschland einen steuerlichen Wohnsitz haben?

Wir prüfen die tatsächlichen Wohnverhältnisse anhand von § 8 AO, Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung und beurteilen die daraus folgenden Auswirkungen auf die deutsche Steuerpflicht.

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