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E-Bilanz, Offenlegung & Hinterlegung in Deutschland
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E-Bilanz, Offenlegung & Hinterlegung: Jahresabschluss in Deutschland

Bilanzierende Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss nicht nur erstellen. Je nach Rechtsform und Größe kommen steuerliche Übermittlungspflichten an das Finanzamt sowie handelsrechtliche Offenlegungs- oder Hinterlegungspflichten im Unternehmensregister hinzu. E-Bilanz und Offenlegung sind dabei zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Empfängern, Inhalten und Fristen.

Zwei getrennte Pflichten

E-Bilanz und Unternehmensregister erfüllen unterschiedliche Zwecke

Die E-Bilanz ist Teil des steuerlichen Verfahrens. Bilanzdaten werden in einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Die handelsrechtliche Offenlegung richtet sich dagegen insbesondere nach den §§ 325 ff. HGB. Bestimmte Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss und weitere Rechnungslegungsunterlagen elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften kann an die Stelle der öffentlichen Offenlegung der Bilanz eine dauerhafte Hinterlegung treten.

Überblick

Steuerbilanz, Offenlegung und Hinterlegung im Vergleich

VerfahrenEmpfängerZweckTypischer Inhalt
E-BilanzFinanzverwaltungSteuerliche Gewinnermittlung und VeranlagungBilanz, GuV und weitere steuerlich vorgeschriebene Datensätze
OffenlegungUnternehmensregisterHandelsrechtliche UnternehmenspublizitätJe nach Größenklasse Jahresabschluss und weitere Unterlagen
HinterlegungUnternehmensregisterErleichterung für KleinstkapitalgesellschaftenIm Regelfall Bilanz in reduzierter Form

§ 5b EStG

Wer muss eine E-Bilanz übermitteln?

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, nach § 5 EStG oder nach der besonderen Gewinnermittlung des § 5a EStG ermittelt, sind die steuerlichen Bilanzdaten grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

Die Pflicht betrifft damit nicht nur GmbHs und andere Kapitalgesellschaften, sondern grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach einer der erfassten Bilanzierungsmethoden ermitteln.

  • GmbH und UG
  • AG und andere Kapitalgesellschaften
  • bilanzierende Personengesellschaften
  • bilanzierende Einzelunternehmen
  • steuerliche Eröffnungsbilanzen
  • weitere für steuerliche Zwecke aufzustellende Bilanzen

Inhalt der E-Bilanz

Es wird mehr als nur die Bilanz übermittelt

§ 5b EStG verlangt die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Nach aktueller Rechtslage gehören dazu außerdem weitere strukturierte Daten.

Bilanz

Vermögen und Kapital

Die steuerlich relevanten Bilanzpositionen werden entsprechend der amtlichen Taxonomie strukturiert übermittelt.

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

Auch die Erfolgsrechnung wird elektronisch in der vorgeschriebenen Gliederung übertragen.

Kontennachweise

Unverdichtete Kontennachweise

Zum gesetzlich vorgesehenen Übermittlungsumfang gehören auch unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden.

Anlagevermögen

Anlagenspiegel

Der Anlagenspiegel sowie das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis sind elektronisch zu übermitteln.

Weitere Unterlagen

Anhang & Lagebericht

Liegen Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht vor, sind auch diese nach Maßgabe des § 5b EStG elektronisch zu übermitteln.

Steuerliche Anpassung

Handelsbilanz ≠ Steuerbilanz

Weichen handelsrechtliche Ansätze von den steuerlichen Vorschriften ab, müssen die steuerlichen Anpassungen entsprechend übermittelt werden.

Handelsbilanz und Steuerbilanz

Die Handelsbilanz kann Ausgangspunkt sein – steuerliche Abweichungen müssen aber abgebildet werden

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen diese Werte für steuerliche Zwecke angepasst werden. Dies kann über eine Überleitungsrechnung erfolgen.

Alternativ kann unmittelbar eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz elektronisch übermittelt werden.

Handelsbilanz mit Überleitung

Der handelsrechtliche Abschluss wird als Ausgangspunkt verwendet und steuerliche Abweichungen werden gesondert übergeleitet.

Steuerbilanz

Stattdessen kann eine eigenständige, steuerrechtlich angepasste Bilanz übermittelt werden.

Taxonomie

Die E-Bilanz folgt einer amtlich vorgegebenen Datenstruktur

Die Daten werden nicht als beliebiges PDF an das Finanzamt gesendet. Sie müssen nach einer amtlich vorgegebenen Taxonomie elektronisch strukturiert übermittelt werden.

Die Finanzbuchhaltung und der Kontenplan sollten deshalb so eingerichtet sein, dass die Jahresabschlusskonten den erforderlichen E-Bilanz-Positionen möglichst eindeutig zugeordnet werden können.

Praxisproblem: Auffangpositionen

Werden Konten während des Jahres zu grob oder uneinheitlich bebucht, kann die Erstellung der E-Bilanz unnötig aufwendig werden. Eine saubere Kontenzuordnung bereits in der laufenden Buchhaltung reduziert spätere Umbuchungen und manuelle Zuordnungen.

§§ 325 ff. HGB

Welche Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss offenlegen?

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG unterliegen grundsätzlich den handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften. Die konkrete Reichweite der offenzulegenden Unterlagen hängt insbesondere von der Größenklasse ab.

Bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter – beispielsweise die typische GmbH & Co. KG – werden für diese Zwecke ebenfalls weitgehend wie Kapitalgesellschaften behandelt.

GmbH

Kapitalgesellschaft

Die GmbH unterliegt grundsätzlich den handelsrechtlichen Aufstellungs- und Offenlegungspflichten.

UG

Unternehmergesellschaft

Auch eine kleine UG ist nicht von der Offenlegungspflicht befreit. Sie kann jedoch Größenklassenerleichterungen nutzen.

GmbH & Co. KG

Kapitalgesellschaft & Co.

Auch bestimmte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften fallen unter die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften.

Aktuelle HGB-Größenklassen

Kleinst, klein, mittelgroß oder groß?

Die handelsrechtliche Größenklasse beeinflusst insbesondere den Umfang des Jahresabschlusses, mögliche Erleichterungen sowie die Offenlegung. Grundsätzlich müssen jeweils mindestens zwei von drei Merkmalen erfüllt beziehungsweise überschritten werden.

GrößenklasseBilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaftbis 450.000 €bis 900.000 €bis 10
Kleine Kapitalgesellschaftbis 7,5 Mio. €bis 15 Mio. €bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaftbis 25 Mio. €bis 50 Mio. €bis 250
Große KapitalgesellschaftÜberschreitung von mindestens zwei der Schwellen für mittelgroße Gesellschaften——

Zwei von drei Merkmalen

Für die Einstufung müssen grundsätzlich zwei der drei Kriterien betrachtet werden. Ein Unternehmen ist beispielsweise nicht allein deshalb mittelgroß, weil nur der Umsatz die Grenze für kleine Kapitalgesellschaften überschreitet.

Wechsel der Größenklasse

Die Schwellen wirken grundsätzlich über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre

Die Rechtsfolgen einer Größenklasse treten grundsätzlich erst ein, wenn die maßgeblichen Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Bei Neugründungen und bestimmten Umwandlungen gelten Sonderregeln: Dort kann die Einstufung bereits am ersten Abschlussstichtag maßgeblich sein.

Umfang der Offenlegung

Je kleiner die Gesellschaft, desto stärker die Erleichterungen

Kleinst

Bilanz / Hinterlegung möglich

Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Offenlegungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Klein

Bilanz und Anhang

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen für die Offenlegung grundsätzlich nur Bilanz und Anhang zu übermitteln. GuV-bezogene Angaben im Anhang können entfallen.

Mittelgroß

Teilweise Offenlegungserleichterungen

Mittelgroße Gesellschaften können bestimmte größenabhängige Erleichterungen für Bilanz und Anhang nutzen.

Kleinstkapitalgesellschaft

Hinterlegung statt vollständiger öffentlicher Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Offenlegungspflicht grundsätzlich dadurch erfüllen, dass sie nur ihre Bilanz elektronisch zur dauerhaften Hinterlegung im Unternehmensregister übermitteln.

Dafür muss gegenüber der registerführenden Stelle erklärt werden, dass die Voraussetzungen der Kleinstkapitalgesellschaft für die maßgeblichen Abschlussstichtage erfüllt sind.

  • nur für Kleinstkapitalgesellschaften
  • grundsätzlich nur Bilanz erforderlich
  • elektronische Übermittlung
  • dauerhafte Hinterlegung im Unternehmensregister
  • Voraussetzungen nach § 267a HGB
  • gesonderte Erklärung zur Größenklasse erforderlich

Offenlegung vs. Hinterlegung

Hinterlegte Unterlagen sind weniger unmittelbar öffentlich zugänglich

Offengelegte Rechnungslegungsunterlagen können über das Unternehmensregister abgerufen werden. Die Hinterlegung ist demgegenüber die gesetzlich vorgesehene Publizitätserleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften.

Auch hinterlegte Unterlagen sind jedoch nicht geheim. Sie können über das Unternehmensregister im vorgesehenen Beauskunftungsverfahren abgerufen werden.

„Hinterlegung“ bedeutet nicht „keine Veröffentlichungspflicht“

Die Gesellschaft erfüllt weiterhin eine gesetzliche Publizitätspflicht. Lediglich die Form des Zugangs und der Umfang der einzureichenden Unterlagen sind gegenüber der regulären Offenlegung erleichtert.

Offenlegungsfrist

Grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag

Die nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen müssen grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres elektronisch an die registerführende Stelle übermittelt werden.

Beispiel

Geschäftsjahr endet am 31.12.2026

Die handelsrechtliche Offenlegung beziehungsweise zulässige Hinterlegung muss grundsätzlich spätestens bis zum 31.12.2027 erfolgen.

Abweichendes Geschäftsjahr

Abschlussstichtag 30.06.2027

Die reguläre Jahresfrist endet grundsätzlich am 30.06.2028.

Fristen unterscheiden

Aufstellung, Steuererklärung, E-Bilanz und Offenlegung haben nicht automatisch dieselbe Frist

Der Jahresabschluss durchläuft mehrere unterschiedliche Verfahren. Handelsrechtliche Aufstellungsfristen, steuerliche Erklärungspflichten und die Offenlegungsfrist im Unternehmensregister dürfen deshalb nicht miteinander vermischt werden.

01

Buchführung

Das Geschäftsjahr wird abgeschlossen und die Abschlussbuchungen werden vorbereitet.

02

Jahresabschluss

Der handelsrechtliche Abschluss wird aufgestellt und gegebenenfalls festgestellt.

03

Steuer & E-Bilanz

Steuerliche Anpassungen sowie Steuererklärungen und E-Bilanz werden erstellt.

04

Unternehmensregister

Die handelsrechtlich erforderlichen Unterlagen werden offengelegt oder hinterlegt.

Unternehmensregister

Jahresabschlüsse werden elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, werden die Rechnungslegungsunterlagen zur Offenlegung unmittelbar elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt.

Die häufig noch verwendete Formulierung „Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen“ ist deshalb für aktuelle Geschäftsjahre nicht mehr die präzise Beschreibung des Verfahrens.

Praxis

Bei aktuellen Jahresabschlüssen sollte geprüft werden, ob die Gesellschaft zur normalen Offenlegung verpflichtet ist oder die Erleichterung der Hinterlegung für Kleinstkapitalgesellschaften nutzen kann.

Verspätete Offenlegung

Bei Verstößen kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten

Wird die gesetzliche Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchführen.

Im Verfahren wird regelmäßig zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt. Wird die Pflicht weiterhin nicht erfüllt, kann das Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Ordnungsgelder grundsätzlich bis 25.000 Euro

Bei Verstößen gegen die handelsrechtliche Offenlegungspflicht können Ordnungsgelder grundsätzlich bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Das Verfahren kann sich bei fortdauernder Nichtoffenlegung wiederholen.

Typische GmbH

Welche Pflichten treffen eine kleine deutsche GmbH?

Auch eine kleine inhabergeführte GmbH muss regelmäßig mehrere Jahresabschluss- und Steuerpflichten erfüllen. Dass die Gesellschaft nur wenige Gesellschafter oder Mitarbeiter hat, beseitigt diese Pflichten nicht.

Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie je nach Größenklasse weitere Bestandteile werden nach HGB erstellt.

Steuererklärungen

Insbesondere Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und gegebenenfalls Umsatzsteuererklärungen sind gesondert einzureichen.

E-Bilanz

Die steuerlichen Bilanzdaten werden nach § 5b EStG elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.

Offenlegung

Der handelsrechtliche Jahresabschluss wird entsprechend der Größenklasse an das Unternehmensregister übermittelt.

Hinterlegung

Bei einer Kleinstkapitalgesellschaft kann statt der normalen Offenlegung eine Hinterlegung zulässig sein.

Register & weitere Compliance

Zusätzlich können beispielsweise Transparenzregister-, Lohnsteuer- oder umsatzsteuerliche Pflichten bestehen.

Einzelunternehmen & Personengesellschaften

E-Bilanzpflicht bedeutet nicht automatisch Offenlegungspflicht

Ein bilanzierendes Einzelunternehmen kann zur E-Bilanz verpflichtet sein, ohne deshalb automatisch den handelsrechtlichen Offenlegungspflichten einer GmbH zu unterliegen.

Dasselbe gilt für Personengesellschaften: Für die steuerliche E-Bilanz und die handelsrechtliche Unternehmenspublizität gelten unterschiedliche gesetzliche Anknüpfungspunkte.

Deshalb Rechtsform getrennt prüfen

Die Frage „Muss eine E-Bilanz abgegeben werden?“ und die Frage „Muss der Jahresabschluss offengelegt werden?“ können für dasselbe Unternehmen unterschiedlich beantwortet werden.

Ausländische Gesellschaften

Auch ausländische Unternehmen können deutsche Rechnungslegungs- oder Offenlegungspflichten haben

Bei ausländischen Unternehmen mit deutscher Betriebsstätte oder deutscher Zweigniederlassung muss gesondert geprüft werden, welche steuerlichen und handelsrechtlichen Pflichten in Deutschland bestehen.

Für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften enthält § 325a HGB besondere Offenlegungsvorschriften für die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung.

Wird eine ausländische Gesellschaft tatsächlich aus Deutschland geleitet, können darüber hinaus eigenständige deutsche Steuer- und Registrierungspflichten entstehen.

Typische Fehler

Was bei E-Bilanz und Offenlegung häufig schiefgeht

E-Bilanz mit Offenlegung verwechseln

Die Übermittlung an das Finanzamt erfüllt die handelsrechtliche Publizitätspflicht nicht.

„Bundesanzeiger“ statt Unternehmensregister

Für aktuelle Geschäftsjahre erfolgt die gesetzliche Übermittlung der Rechnungslegungsunterlagen an die registerführende Stelle des Unternehmensregisters.

Hinterlegung ungeprüft nutzen

Die Hinterlegung steht nur Unternehmen offen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Kleinstkapitalgesellschaft erfüllen.

Größenklasse nur nach Umsatz bestimmen

Für die Einstufung müssen Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer nach dem Zwei-von-drei-Prinzip betrachtet werden.

Größenklassenwechsel sofort annehmen

Außer bei Sonderfällen wie Neugründungen wirken Über- oder Unterschreitungen grundsätzlich erst nach zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen.

Fristen vermischen

Steuererklärung, E-Bilanz, handelsrechtliche Aufstellung und Offenlegung haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und können unterschiedliche Fristen haben.

Unterlagen

Was für Jahresabschluss und E-Bilanz typischerweise benötigt wird

Finanzbuchhaltung

Summen- und Saldenlisten, Kontenblätter und Abstimmung der laufenden Buchführung.

Anlagevermögen

Anlagenverzeichnis, Zugänge, Abgänge und steuerliche beziehungsweise handelsrechtliche Abschreibungen.

Bank & Finanzierung

Bankauszüge, Darlehensstände, Zinsabgrenzungen und sonstige Finanzierungsunterlagen.

Forderungen & Verbindlichkeiten

Offene Posten, Abgrenzungen sowie Abstimmung mit Kunden und Lieferanten.

Gesellschaftsunterlagen

Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Kapitalmaßnahmen und Ergebnisverwendung.

Vorjahresabschluss

Vorjahresbilanz, Steuerbescheide und steuerliche Überleitungsrechnungen für die Fortentwicklung.

Häufige Fragen

E-Bilanz, Offenlegung & Hinterlegung

Was ist die E-Bilanz?
Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung steuerlicher Bilanz- und GuV-Daten nach § 5b EStG an die Finanzverwaltung. Die Daten werden in einem amtlich vorgeschriebenen strukturierten Datensatz übertragen.
Muss jede GmbH eine E-Bilanz abgeben?
Eine GmbH ermittelt ihren steuerlichen Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich und unterliegt deshalb regelmäßig der E-Bilanzpflicht nach § 5b EStG.
Muss jede GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?
Grundsätzlich ja. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse. Für kleine und insbesondere Kleinstkapitalgesellschaften bestehen erhebliche Erleichterungen.
Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung?
Bei der regulären Offenlegung werden die gesetzlich erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen im Unternehmensregister öffentlich bereitgestellt. Kleinstkapitalgesellschaften können unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattdessen ihre Bilanz dauerhaft hinterlegen lassen.
Wann ist eine GmbH eine Kleinstkapitalgesellschaft?
Eine kleine Kapitalgesellschaft ist Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie mindestens zwei der drei Grenzen von 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatzerlösen und durchschnittlich zehn Arbeitnehmern nicht überschreitet.
Wann ist eine GmbH eine kleine Kapitalgesellschaft?
Eine Kapitalgesellschaft gilt grundsätzlich als klein, wenn mindestens zwei der drei Grenzen von 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatzerlösen und durchschnittlich 50 Arbeitnehmern nicht überschritten werden.
Wie lange ist die Offenlegungsfrist?
Die Unterlagen sind grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des betreffenden Geschäftsjahres elektronisch an die registerführende Stelle zu übermitteln.
Wo wird der Jahresabschluss heute eingereicht?
Für aktuelle Geschäftsjahre erfolgt die gesetzliche elektronische Übermittlung der Rechnungslegungsunterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist das Unternehmensregister der maßgebliche Übermittlungsweg.
Kann die E-Bilanz als PDF eingereicht werden?
Nein. Die E-Bilanz muss grundsätzlich als strukturierter amtlich vorgeschriebener Datensatz elektronisch übermittelt werden.
Was passiert bei verspäteter Offenlegung?
Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Regelmäßig wird zunächst eine sechswöchige Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt. Ordnungsgelder können grundsätzlich bis 25.000 Euro betragen.
Muss ein Einzelunternehmen seinen Jahresabschluss offenlegen?
Nicht allein deshalb, weil es bilanziert. E-Bilanzpflicht und handelsrechtliche Offenlegung sind getrennt zu prüfen. Für bestimmte sehr große Unternehmen können allerdings besondere Publizitätspflichten bestehen.
Kann eine ausländische Gesellschaft deutsche Offenlegungspflichten haben?
Ja. Insbesondere für deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften bestehen besondere Offenlegungsvorschriften. Daneben sind deutsche Steuerpflichten und die E-Bilanzpflicht gesondert zu prüfen.

Steuerberatung & Jahresabschluss

Jahresabschluss, E-Bilanz und Offenlegung aus einem Prozess

Wir erstellen und koordinieren handelsrechtlichen Jahresabschluss, steuerliche Überleitungsrechnung, Steuererklärungen und E-Bilanz und prüfen, welche Offenlegungs- oder Hinterlegungspflichten für das Unternehmen im Unternehmensregister bestehen.

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