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U.S.-Vermögen im deutschen Erbfall

Deutsche Erbschaftsteuer · U.S.-Vermögen

U.S.-Vermögen im deutschen Erbfall

Erbt eine in Deutschland steuerpflichtige Person Vermögen in den USA, kann Deutschland grundsätzlich auch U.S.-Immobilien, Depots, Unternehmensbeteiligungen, Retirement Accounts und weitere amerikanische Vermögenswerte erfassen. Entscheidend sind die deutsche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, die deutsche Bewertung, die Vermögenszuordnung nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA Deutschland–USA und eine mögliche Anrechnung amerikanischer Estate oder State Taxes.

§ 2 ErbStG

Ein deutscher Erbe kann den weltweiten Erwerb in Deutschland versteuern müssen

Hat der Erwerber im Zeitpunkt des Erbfalls einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, liegt regelmäßig unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht vor. Deutschland erfasst dann grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall – unabhängig davon, in welchem Staat sich die einzelnen Vermögenswerte befinden.

Der deutsche Erbe kann deshalb auch U.S.-Immobilien, Wertpapierdepots, Bankkonten, Unternehmensanteile oder Ansprüche aus amerikanischen Vorsorgeplänen in der deutschen Erbschaftsteuererklärung angeben müssen.

Daneben kann Deutschland auch aus anderen Gründen unbeschränkt besteuern, etwa aufgrund der Inländereigenschaft des Erblassers.

Prüfungsschema

U.S.-Vermögen sollte Vermögensgegenstand für Vermögensgegenstand geprüft werden

01

Steuerpflicht

Ist der Erwerber oder Erblasser nach § 2 ErbStG Inländer?

02

Asset bestimmen

Immobilie, Depot, Retirement Account, Gesellschaftsanteil, Forderung oder Trust-Bezug?

03

Bewertung

Welcher Wert ist nach deutschem Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht anzusetzen?

04

DBA & Credit

Welcher Staat darf besteuern und ist U.S.-Steuer auf deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen?

Typische Vermögensarten

Welche U.S.-Assets im deutschen Erbfall besonders häufig vorkommen

Real Estate

U.S.-Immobilien

Ein Haus, Apartment, Grundstück oder vermietetes U.S. Real Property wird bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht grundsätzlich in Deutschland erfasst. Nach Art. 5 DBA können zugleich die USA als Belegenheitsstaat besteuern.

Brokerage

Wertpapierdepots

Aktien, ETFs, Bonds, Geldmarktfonds und sonstige Depotwerte müssen für deutsche Erbschaftsteuerzwecke bewertet und in Euro umgerechnet werden. Ihre DBA-Behandlung unterscheidet sich von der einer Immobilie.

Cash

Bankkonten & Cash

U.S.-Bankguthaben und sonstige Geldforderungen können ebenfalls Teil des deutschen steuerpflichtigen Erwerbs sein. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls.

Retirement

IRA, 401(k) & andere Vorsorgepläne

Bei Todesfallleistungen aus U.S.-Retirement Accounts muss zunächst geklärt werden, ob und in welchem Umfang ein erbschaftsteuerlicher Erwerb vorliegt. Daneben können spätere Ausschüttungen eigenständige einkommensteuerliche Folgen haben.

Businesses

Corporation, LLC & Partnership

Bei U.S.-Unternehmensbeteiligungen ist zunächst die deutsche steuerliche Einordnung der Gesellschaft erforderlich. Davon können Bewertung, DBA-Zuordnung und mögliche Begünstigungen abhängen.

Trusts

Trust-Interessen & Ausschüttungen

Bei einem U.S.-Trust muss geklärt werden, ob der Erwerber tatsächlich Vermögen erbt, lediglich Begünstigter wird oder erst später Ausschüttungen erhält. Diese Ebenen können nach deutschem Recht unterschiedlich besteuert werden.

Retirement Accounts

Inherited IRA und 401(k) erfordern eine Trennung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Amerikanische Altersvorsorgekonten führen häufig zu zwei verschiedenen deutschen Steuerfragen. Zum einen ist zu prüfen, ob mit dem Todesfall ein erbschaftsteuerlich relevanter Vermögensvorteil auf den Begünstigten übergeht. Zum anderen können spätere Auszahlungen aus dem Account in Deutschland einkommensteuerpflichtig sein.

Eine auf eine spätere Auszahlung erhobene U.S. Income Tax ist nicht automatisch als ausländische Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar. Der BFH hat dies für Federal Income Tax Withheld ausdrücklich bestätigt.

Bewertung

U.S.-Werte werden für deutsche Erbschaftsteuerzwecke nach deutschem Recht ermittelt

Der in einer U.S.-Estate-Tax-Return oder einem amerikanischen Probate-Verfahren angesetzte Wert ist nicht automatisch der für Deutschland verbindliche Wert. Für die deutsche Erbschaftsteuer gelten das ErbStG und das Bewertungsgesetz.

Stichtag ist grundsätzlich der Todestag

Der Erwerb wird grundsätzlich mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer bewertet. Spätere Kursbewegungen oder Wertänderungen ersetzen den Stichtagswert nicht.

USD muss in EUR umgerechnet werden

Auf Dollar lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten müssen für die deutsche Erbschaftsteuer in Euro umgerechnet werden. Der verwendete Kurs sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Börsennotierte Wertpapiere

Bei börsennotierten Aktien und Fonds gelten die deutschen erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln. Entscheidend ist nicht der spätere Verkaufspreis des Erben.

Nicht börsennotierte Unternehmen

U.S. LLCs, private Corporations und andere nicht börsennotierte Unternehmen können eine eigenständige Unternehmensbewertung nach deutschen Bewertungsregeln erfordern.

U.S.-Probate Value ist nicht automatisch der deutsche Steuerwert

Ein amerikanisches Nachlassinventar, Appraisal oder Form 706 kann ein wichtiger Nachweis sein. Es ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob der Wert nach deutschem Bewertungsrecht übernommen werden kann.

Besonders bei Immobilien, nicht börsennotierten Gesellschaften, Beteiligungen mit Verfügungsbeschränkungen und Trust-Strukturen können sich deutsche und amerikanische Bewertungsansätze unterscheiden.

Estate-&-Gift-Tax-DBA

Das DBA ordnet verschiedene U.S.-Assets unterschiedlich zu

Deutschland und die USA haben ein eigenes Abkommen für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Nach Bestimmung des DBA-Wohnsitzes des Erblassers müssen die Vermögenswerte den einschlägigen DBA-Regeln zugeordnet werden.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, dass ein Vermögenswert „in den USA“ liegt, sondern um welche Vermögensart es sich handelt.

  • Art. 5: unbewegliches Vermögen
  • Art. 6: Betriebsstättenvermögen
  • Art. 8: bestimmte Personengesellschaftsbeteiligungen
  • Art. 9: sonstiges Vermögen
  • Art. 11: Anrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Art. 12: besondere Fragen bei Estates und Trusts

Asset-by-Asset

Die DBA-Zuordnung hängt von der konkreten Vermögensart ab

Art. 5

U.S.-Immobilie

Die USA dürfen als Belegenheitsstaat besteuern. Deutschland kann bei deutschem Erwerber ebenfalls besteuern; Art. 11 koordiniert die Doppelbesteuerung.

Art. 9

Sonstiges Vermögen

Depotwerte, Forderungen und andere Vermögensgegenstände können unter die Regel für sonstiges Vermögen fallen, soweit keine speziellere DBA-Vorschrift eingreift.

Art. 8

Partnership Interests

Bei Personengesellschaftsbeteiligungen ist insbesondere zu prüfen, ob ihnen Immobilien oder Betriebsstättenvermögen zugerechnet werden.

Art. 12

Trusts & Estates

Bei Trust- und Estate-Strukturen können zusätzliche zeitliche und rechtliche Zuordnungsfragen entstehen.

Art. 11 DBA

Amerikanische Estate Tax kann auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar sein

Besteuern Deutschland und die USA denselben Erwerb oder denselben Vermögensgegenstand, kann Art. 11 DBA eine Anrechnung der amerikanischen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer vorsehen.

Die Anrechnung erfolgt nicht pauschal. Die U.S.-Steuer muss der jeweiligen Vermögensposition zugeordnet und mit dem Teil der deutschen Steuer verglichen werden, der auf diesen Vermögensgegenstand entfällt.

Auch bestimmte Steuern von U.S.-Bundesstaaten können nach den besonderen Regeln des Art. 11 relevant sein.

BFH-Rechtsprechung

U.S. Income Tax ist nicht automatisch anrechenbare Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Juni 2016 – II R 51/14 – entschieden, dass U.S. Federal Income Tax Withheld auf eine Todesfallleistung weder nach § 21 ErbStG noch nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden konnte.

Im konkreten Fall konnte die Steuer allerdings als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Damit zeigt die Entscheidung, dass bei amerikanischen Nachlasswerten zwischen Steueranrechnung und möglichem Schuldenabzug unterschieden werden muss.

Unternehmensvermögen

U.S. LLC und Corporation müssen zuerst aus deutscher Sicht qualifiziert werden

Die amerikanische Rechtsform allein bestimmt nicht die deutsche steuerliche Behandlung. Insbesondere bei einer LLC kann die deutsche Qualifikation von der U.S.-steuerlichen Einordnung abweichen.

Vor Bewertung und DBA-Zuordnung sollte deshalb geklärt werden, ob Deutschland die konkrete Gesellschaft als Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder anderweitig einordnet.

Corporation

Bei einer klassischen Corporation steht regelmäßig die Bewertung des Gesellschaftsanteils im Mittelpunkt.

LLC

Bei einer LLC kann ein deutscher Rechtstypenvergleich erforderlich sein. Die U.S.-Election als disregarded entity oder partnership ist für Deutschland nicht automatisch maßgeblich.

Partnership

Bei Partnership Interests können neben der deutschen Bewertung besondere DBA-Regeln zur Zuordnung des zugrunde liegenden Vermögens relevant werden.

Trust-Vermögen

Bei einem U.S.-Trust ist zuerst zu klären, was der deutsche Begünstigte überhaupt erwirbt

Ein Trust-Begünstigter erbt nicht zwingend unmittelbar das Trustvermögen. Entscheidend sind die Rechtsposition des Begünstigten, der Trustvertrag, das maßgebliche U.S.-Trustrecht und die Frage, ob mit dem Tod des Settlor oder einer anderen Person bereits ein eigener Vermögensanspruch entsteht.

Spätere Ausschüttungen können unabhängig vom ursprünglichen Erbfall deutsche Schenkungsteuer auslösen. Zusätzlich können Einkommensteuer und § 15 AStG relevant sein.

Nachlassverbindlichkeiten

Auch U.S.-Schulden und Nachlasskosten können für Deutschland relevant sein

Von U.S.-Vermögen sollten nicht nur die Bruttowerte ermittelt werden. Hypotheken, Darlehen, bestimmte Steuerschulden und sonstige vom Erblasser herrührende Verpflichtungen können nach deutschem Recht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein.

Ob ein Abzug zulässig ist, richtet sich nach § 10 ErbStG und den deutschen Zuordnungsregeln. Ein Abzug in einer U.S.-Estate-Tax-Return wird nicht automatisch in Deutschland übernommen.

Mortgage auf U.S.-Immobilie

Eine mit der Immobilie verbundene Verbindlichkeit kann für den deutschen steuerpflichtigen Nettoerwerb relevant sein.

Income Tax des Erblassers

Unter besonderen Voraussetzungen können noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein.

Dokumentation

Welche Unterlagen bei U.S.-Vermögen typischerweise benötigt werden

Estate Documents

Will, probate documents, letters testamentary oder vergleichbare Nachweise über Nachlass und Begünstigte.

Asset Statements

Bank-, Brokerage- und Retirement-Account-Auszüge zum Todestag oder möglichst zeitnah dazu.

Real Estate Appraisals

Bewertungen, Kaufunterlagen, Tax Assessments und Nachweise über Hypotheken bei U.S.-Immobilien.

Business Records

Operating Agreement, Aktienregister, Jahresabschlüsse und Bewertungsunterlagen bei LLCs, Corporations oder Partnerships.

Form 706 & State Returns

Soweit vorhanden, U.S. Estate Tax Return und Unterlagen zu State Estate oder Inheritance Tax.

Trust Documents

Trust Agreement, Amendments, beneficiary designations und Nachweise zur Rechtsstellung des Begünstigten.

Typische Fehler

Was bei U.S.-Vermögen im deutschen Erbfall häufig übersehen wird

U.S.-Vermögen nicht in Deutschland erklären

Bei unbeschränkter Steuerpflicht erfasst Deutschland grundsätzlich den weltweiten Erwerb.

U.S.-Werte ungeprüft übernehmen

Ein Probate Value oder Form-706-Wert ist nicht automatisch der deutsche Steuerwert.

Alle Assets gleich behandeln

Immobilien, Depots, Gesellschaftsanteile, Retirement Accounts und Trusts folgen unterschiedlichen rechtlichen Regeln.

Estate Tax und Income Tax vermischen

Die spätere Einkommensteuer auf eine Auszahlung ist nicht automatisch auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar.

LLC nur nach U.S.-Steuerrecht beurteilen

Deutschland qualifiziert eine U.S.-LLC nach eigenen Kriterien.

Trust-Begünstigung als unmittelbares Eigentum behandeln

Bei Trusts muss zunächst die konkrete Rechtsposition des Begünstigten bestimmt werden.

Häufige Fragen

U.S.-Vermögen und deutsche Erbschaftsteuer

Muss ich U.S.-Vermögen in Deutschland versteuern, wenn ich in Deutschland wohne?
Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Erwerb erfasst. Dazu können auch U.S.-Immobilien, Depots, Konten und Unternehmensbeteiligungen gehören.
Muss eine U.S.-Immobilie in Deutschland erklärt werden?
Ja, bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht grundsätzlich schon. Die USA können als Belegenheitsstaat ebenfalls besteuern. Das DBA regelt anschließend die Koordination und eine mögliche Steueranrechnung.
Kann ich den Wert aus Form 706 einfach für Deutschland übernehmen?
Nicht automatisch. Der amerikanische Wert ist ein wichtiger Nachweis, aber die deutsche Bewertung richtet sich nach ErbStG und BewG.
Wie wird ein U.S.-Depot für deutsche Erbschaftsteuer bewertet?
Die einzelnen Vermögenswerte werden grundsätzlich zum maßgeblichen Stichtag bewertet und in Euro umgerechnet. Für börsennotierte Wertpapiere gelten die deutschen Bewertungsregeln.
Wie wird eine geerbte IRA oder ein 401(k) behandelt?
Es muss zwischen dem erbschaftsteuerlichen Erwerb im Todeszeitpunkt und der späteren einkommensteuerlichen Behandlung von Auszahlungen unterschieden werden. Eine auf Ausschüttungen erhobene U.S. Income Tax ist nicht automatisch auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar.
Kann U.S. Estate Tax auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Ja, soweit die Voraussetzungen des Art. 11 des Estate-&-Gift-Tax-DBA erfüllt sind. Die Anrechnung muss dem jeweiligen Vermögen und der entsprechenden deutschen Steuer zugeordnet werden.
Was gilt für eine geerbte U.S.-LLC?
Zunächst muss die LLC aus deutscher Sicht qualifiziert werden. Die amerikanische steuerliche Behandlung als disregarded entity, partnership oder corporation ist für Deutschland nicht automatisch maßgeblich.
Wie wird ein U.S.-Trust im Erbfall behandelt?
Das hängt von der Rechtsposition des Begünstigten und der konkreten Trust-Struktur ab. Ein Beneficiary erwirbt nicht zwingend bereits mit dem Todesfall unmittelbar das gesamte Trustvermögen. Zusätzlich können spätere Ausschüttungen, Einkommensteuer und § 15 AStG relevant sein.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie haben U.S.-Vermögen geerbt und müssen den Erwerb in Deutschland erklären?

Wir prüfen die deutsche Steuerpflicht, die Bewertung der U.S.-Vermögenswerte, die DBA-Zuordnung, die Anrechnung amerikanischer Estate und State Taxes sowie besondere Fragen zu U.S.-Immobilien, Retirement Accounts, Unternehmensbeteiligungen und Trusts.

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