dba-erbschaft-schenkung

DBA Erbschaft & Schenkung Deutschland–USA

Estate-&-Gift-Tax-DBA · Deutsche Perspektive

DBA Erbschaft- und Schenkungsteuer Deutschland–USA

Deutschland und die USA haben neben dem Einkommensteuer-DBA ein eigenständiges Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Das Abkommen enthält eigene Wohnsitzregeln, verteilt Besteuerungsrechte für bestimmte Vermögensarten und regelt, wie eine Doppelbesteuerung durch deutsche und amerikanische Erbschaft- oder Schenkungsteuern vermieden wird.

Eigenständiges Abkommen

Das Erbschaftsteuer-DBA ist vom Einkommensteuer-DBA vollständig zu trennen

Für Einkommensteuerfragen zwischen Deutschland und den USA gilt das bekannte Einkommensteuer-DBA. Für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern existiert dagegen ein separates Abkommen vom 3. Dezember 1980, das durch das Protokoll vom 14. Dezember 1998 geändert wurde.

Das Änderungsprotokoll trat am 14. Dezember 2000 in Kraft. Für heutige Fälle ist die konsolidierte Fassung des Abkommens maßgeblich.

Die Begriffe und Zuordnungsregeln des Estate-&-Gift-Tax-DBA dürfen daher nicht ungeprüft aus dem Einkommensteuer-DBA übernommen werden.

Prüfungsreihenfolge

Das DBA wird erst nach Prüfung des deutschen ErbStG relevant

01

ErbStG

Zunächst wird festgestellt, ob Deutschland nach § 2 ErbStG unbeschränkt oder beschränkt besteuern kann.

02

DBA anwendbar?

Danach ist zu prüfen, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Estate-&-Gift-Tax-DBA eröffnet ist.

03

DBA-Wohnsitz

Art. 4 bestimmt den maßgeblichen Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers für Abkommenszwecke.

04

Zuordnung & Anrechnung

Art. 5–9 ordnen Vermögen zu; Art. 11 koordiniert anschließend eine mögliche Doppelbesteuerung.

Persönlicher Anwendungsbereich

Nicht jeder Erbfall mit U.S.-Vermögen fällt automatisch unter das DBA

Das Abkommen knüpft für Nachlässe grundsätzlich an den Wohnsitz des Erblassers und für Schenkungen an den Wohnsitz des Schenkers im Zeitpunkt des Todes beziehungsweise der Schenkung an.

Deshalb genügt ein bloßer USA-Bezug eines einzelnen Vermögensgegenstands nicht automatisch. Vor Anwendung der einzelnen DBA-Artikel muss geklärt werden, ob der Erblasser oder Schenker nach den Abkommensregeln in Deutschland, den USA oder beiden Staaten einen Wohnsitz hatte.

Artikel 4

Das DBA hat einen eigenen Wohnsitzbegriff

Art. 4 bestimmt, in welchem Vertragsstaat der Erblasser oder Schenker für Zwecke des Abkommens als ansässig beziehungsweise wohnhaft behandelt wird. Dieser Begriff darf nicht einfach mit der einkommensteuerlichen Treaty Residence gleichgesetzt werden.

Eine Besonderheit des Abkommens besteht darin, dass auf U.S.-Seite auch die Staatsangehörigkeit Bedeutung für den abkommensrechtlichen Wohnsitz haben kann.

  • eigenständige erbschaftsteuerliche Wohnsitzdefinition
  • Wohnsitz in Deutschland kann deutsche DBA-Zuordnung begründen
  • U.S. Citizenship kann auf U.S.-Seite relevant sein
  • bei Doppelwohnsitz greifen besondere Tie-Breaker-Regeln
  • zusätzliche Sonderregel für bestimmte Wegzugsfälle

Doppelwohnsitz

Bei Wohnsitz in beiden Staaten entscheidet eine eigene Tie-Breaker-Kaskade

Erfüllt eine Person zunächst die Wohnsitzvoraussetzungen beider Vertragsstaaten, wird der DBA-Wohnsitz nach weiteren Kriterien bestimmt.

1

Ständige Wohnstätte

Zunächst wird geprüft, in welchem Staat der Person eine ständige Wohnstätte zur Verfügung steht.

2

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Besteht eine Wohnstätte in beiden Staaten, kommt es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.

3

Gewöhnlicher Aufenthalt

Kann der Mittelpunkt nicht bestimmt werden, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.

4

Staatsangehörigkeit

Danach kann die Staatsangehörigkeit entscheidend werden; verbleibende Konflikte können ein Verständigungsverfahren erfordern.

Art. 4 Abs. 3

Die besondere Zehnjahresregel kann bei einem Wegzug zwischen Deutschland und den USA entscheidend sein

Das DBA enthält zusätzlich eine spezielle Regel für bestimmte Personen, die ausschließlich Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, nach den Ausgangsregeln in beiden Staaten einen Wohnsitz haben und erst seit begrenzter Zeit im anderen Vertragsstaat leben.

Unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 kann der DBA-Wohnsitz ungeachtet der allgemeinen Tie-Breaker-Regeln weiterhin dem Staat der Staatsangehörigkeit zugeordnet werden. Der relevante Zeitraum beträgt bis zu zehn Jahre.

Diese Regel muss strikt von der deutschen erweiterten Inländereigenschaft nach § 2 ErbStG unterschieden werden, die bei bestimmten deutschen Staatsangehörigen nach dem Wegzug grundsätzlich einen Fünfjahreszeitraum vorsieht.

BFH zur Zehnjahresregel

Die Sonderregel gilt nicht einfach für jeden in Deutschland lebenden U.S.-Erwerber

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 20. September 2022 – II B 2/22 – klargestellt, dass Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb nicht auf einen nicht zum Haushalt des Erblassers gehörenden Erwerber angewendet wird, nur weil Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b auf den Wohnsitz dieses Erwerbers stützt.

Im Streitfall lebte eine U.S.-Staatsbürgerin in Deutschland und erhielt nach dem Tod ihrer in den USA lebenden Tante eine Todesfallleistung aus einem Altersvorsorgeplan. Deutschland durfte den Erwerb grundsätzlich aufgrund des deutschen Wohnsitzes der Erwerberin besteuern.

Artikel 5 bis 9

Nach dem DBA-Wohnsitz folgt die Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände

Das Abkommen enthält besondere Besteuerungsregeln für einzelne Vermögensarten. Deshalb sollte ein Nachlass oder eine Schenkung nicht als einheitlicher Vermögensblock behandelt werden.

Artikel 5

Unbewegliches Vermögen

Immobilien dürfen grundsätzlich auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie liegen. Bei einer U.S.-Immobilie kann daher neben der deutschen Erbschaftsteuer ein amerikanisches Besteuerungsrecht bestehen.

Artikel 6

Betriebsstättenvermögen

Vermögen, das einer Betriebsstätte oder einer vergleichbaren festen Einrichtung im anderen Staat zuzurechnen ist, kann dort einem eigenständigen Besteuerungsrecht unterliegen.

Artikel 8

Personengesellschaften

Beteiligungen an Personengesellschaften können insbesondere insoweit gesondert behandelt werden, wie ihnen Immobilien oder Betriebsstättenvermögen zuzurechnen sind.

Artikel 9

Sonstiges Vermögen

Vermögen, das nicht unter die besonderen Zuordnungsregeln fällt, wird grundsätzlich dem DBA-Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers zugeordnet, wobei die Sonderregeln des Art. 11 zu beachten bleiben.

Typischer Fall

Wertpapierdepot

Aktien und gewöhnliche Depotwerte folgen nicht automatisch denselben Regeln wie eine U.S.-Immobilie. Die konkrete Vermögensart und DBA-Zuordnung muss getrennt geprüft werden.

Typischer Fall

Unternehmensbeteiligungen

Bei Corporation-, LLC-, Partnership- und deutschen Gesellschaftsanteilen ist vor der DBA-Zuordnung zunächst die rechtliche und steuerliche Qualifikation der Beteiligung erforderlich.

Deutscher Erwerber

Die Vermögenszuordnung beendet die deutsche Prüfung nicht

Gerade aus deutscher Sicht ist Art. 11 entscheidend. Ein in Deutschland ansässiger Erbe oder Beschenkter kann nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtig sein, obwohl der Erblasser oder Schenker in den USA lebte.

Das DBA verhindert diese deutsche Besteuerung nicht in jedem Fall. Vielmehr lässt Art. 11 Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin besteuern und ordnet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Anrechnung der amerikanischen Steuer an.

Artikel 11

Art. 11 ist die zentrale Vorschrift zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Besteuern sowohl Deutschland als auch die USA denselben Erwerb oder denselben Vermögensgegenstand, bestimmt Art. 11, welcher Staat die Steuer des anderen Staates anrechnen muss.

Für einen deutschen Erwerber ist insbesondere wichtig, dass Deutschland seine Besteuerung nicht zwingend aufgeben muss. Soweit die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, kann die auf bestimmte Vermögensgegenstände entfallende amerikanische Steuer gegen die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer angerechnet werden.

  • keine pauschale Freistellung sämtlicher U.S.-Vermögenswerte
  • Anrechnung hängt von DBA-Zuordnung und Steuerart ab
  • amerikanische Steuer muss dem relevanten Vermögen zugeordnet werden
  • Anrechnung ist grundsätzlich auf die entsprechende deutsche Steuer begrenzt
  • besondere Regeln bei deutschem Erwerber
  • State- und Local-Taxes können je nach DBA-Regelung relevant werden

§ 21 ErbStG

Das DBA geht der allgemeinen deutschen Auslandssteueranrechnung vor

§ 21 ErbStG enthält eine innerstaatliche Regel zur Anrechnung bestimmter ausländischer Erbschaftsteuern. Die Vorschrift greift jedoch grundsätzlich nur, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist.

Ist das DBA Deutschland–USA einschlägig, ist daher zunächst Art. 11 zu prüfen. Die deutsche Anrechnung kann nicht allein anhand von § 21 ErbStG beurteilt werden.

BFH zur Steueranrechnung

U.S. Federal Income Tax ist nicht automatisch eine anrechenbare Nachlasssteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Juni 2016 – II R 51/14 – entschieden, dass eine in den USA auf eine Versicherungsleistung erhobene „Federal Income Tax Withheld“ weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden konnte.

Damit ist für grenzüberschreitende Erbfälle eine zentrale Abgrenzung bestätigt: Nicht jede Steuer, die die USA im Zusammenhang mit einem ererbten Vermögenswert erheben, ist eine nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA anrechenbare Steuer.

Der BFH ließ im konkreten Fall allerdings den Abzug der Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit zu, weil die Steuer auf unversteuerten Einnahmen des Erblassers beruhte. Steueranrechnung und Abzug als Nachlassverbindlichkeit sind daher unterschiedliche Prüfungsfragen.

Beispiel

Deutscher Erbe erhält Vermögen aus einem U.S.-Nachlass

01

Deutscher Wohnsitz

Der in Deutschland lebende Erbe kann nach § 2 ErbStG eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht für den gesamten Erwerb auslösen.

02

U.S.-Erblasser

Der DBA-Wohnsitz des Erblassers wird nach Art. 4 bestimmt.

03

Vermögensarten

U.S.-Immobilie, Unternehmensvermögen und sonstiges Vermögen werden nach den jeweiligen DBA-Artikeln getrennt eingeordnet.

04

Anrechnung

Eine tatsächlich erhobene und nach Art. 11 relevante U.S.-Steuer wird gegebenenfalls gegen die deutsche Steuer angerechnet.

Artikel 12 · Estates & Trusts

Trust-Strukturen können zusätzliche DBA-Fragen auslösen

Bei U.S.-Trusts kann die zeitliche und rechtliche Einordnung eines Vermögensübergangs zwischen Deutschland und den USA auseinanderfallen. Art. 12 enthält deshalb besondere Regeln für Estates und Trusts.

Für die deutsche Besteuerung muss zusätzlich geprüft werden, ob der Trust überhaupt als gegenüber dem Settlor verselbständigte Vermögensmasse anzusehen ist, ob Ausschüttungen an einen Zwischenberechtigten vorliegen und wann ein Vermögensanfall bei Auflösung erfolgt.

Daneben kann bei einem in Deutschland ansässigen Stifter oder Begünstigten eine laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG relevant sein. Das BMF hat 2025 einen Entwurf zur umfassenden Neufassung dieser Vorschrift vorgelegt.

Rechtsprechung

Wichtige BFH-Entscheidungen im deutsch-amerikanischen Kontext

BFH, 20.09.2022 – II B 2/22

DBA-Wohnsitz und U.S.-Erwerber in Deutschland

Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb ist nicht auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber anzuwenden, nur weil Deutschland nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b aufgrund dessen deutschen Wohnsitzes besteuert.

BFH, 15.06.2016 – II R 51/14

Keine Anrechnung von U.S. Federal Income Tax

Eine auf eine ererbte Versicherungsleistung einbehaltene U.S. Federal Income Tax war weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA-Erb auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar.

BFH, 27.09.2012 – II R 45/10

U.S.-Trust und Schenkungsteuer

Ausschüttungen eines U.S.-Trusts an einen Zwischenberechtigten können deutsche Schenkungsteuer auslösen. Der BFH setzte sich dabei auch mit Art. 12 des DBA USA-Erb auseinander.

BFH, 25.06.2021 – II R 31/19

Zwischenberechtigter eines Trusts

Entscheidend sind die tatsächlichen Rechte des Begünstigten nach dem maßgeblichen ausländischen Recht. Dieses Recht muss im deutschen Verfahren konkret ermittelt werden.

Typische Fehler

Was beim DBA Deutschland–USA häufig falsch eingeordnet wird

Das Einkommensteuer-DBA verwenden

Für Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert ein eigenständiges Abkommen mit eigener Systematik.

DBA-Wohnsitz mit Steuerwohnsitz gleichsetzen

Art. 4 enthält eigene Definitionen und Sonderregeln, die separat geprüft werden müssen.

Die Zehnjahresregel auf den Erwerber übertragen

Die BFH-Rechtsprechung zeigt, dass Art. 4 Abs. 3 nicht ohne Weiteres auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber angewendet werden kann.

Alle U.S.-Assets gleich behandeln

Immobilien, Betriebsstättenvermögen, Personengesellschaftsanteile und sonstiges Vermögen folgen unterschiedlichen DBA-Regeln.

DBA mit Freistellung verwechseln

Gerade für deutsche Erwerber arbeitet das Abkommen häufig mit einer Anrechnung ausländischer Steuer.

Jede U.S.-Steuer anrechnen

U.S. Income Tax und U.S. Estate oder Gift Tax sind steuerlich und abkommensrechtlich voneinander zu unterscheiden.

Häufige Fragen

DBA Erbschaftsteuer Deutschland–USA

Gibt es zwischen Deutschland und den USA ein Erbschaftsteuer-DBA?
Ja. Neben dem Einkommensteuer-DBA besteht ein eigenständiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern.
Gilt das DBA auch für Schenkungen?
Ja. Das Abkommen erfasst neben Nachlass- und Erbschaftsteuern ausdrücklich auch Schenkungsteuern.
Wie wird der Wohnsitz nach dem DBA bestimmt?
Art. 4 enthält eigene Wohnsitzregeln. Bei einem Wohnsitz in beiden Staaten folgen zusätzliche Tie-Breaker-Kriterien wie ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit.
Was ist die Zehnjahresregel des DBA?
Art. 4 Abs. 3 enthält für bestimmte Doppelwohnsitzfälle eine Sonderregel, die unter besonderen Voraussetzungen den DBA-Wohnsitz für bis zu zehn Jahre dem Staat der Staatsangehörigkeit zuordnen kann. Sie ist von der deutschen Fünfjahresregel des § 2 ErbStG zu unterscheiden.
Wer darf eine U.S.-Immobilie im Erbfall besteuern?
Art. 5 erlaubt grundsätzlich auch dem Staat, in dem die Immobilie liegt, eine Besteuerung. Bei deutscher Steuerpflicht kann Deutschland den Erwerb dennoch erfassen; Art. 11 regelt anschließend gegebenenfalls die Steueranrechnung.
Verhindert das DBA deutsche Erbschaftsteuer bei einem deutschen Erben?
Nicht zwingend. Ein in Deutschland ansässiger Erwerber kann weiterhin deutscher Erbschaftsteuer unterliegen. Doppelbesteuerung wird häufig durch die Anrechnung amerikanischer Steuer nach Art. 11 vermieden.
Kann U.S. Federal Income Tax auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Nicht allein deshalb, weil die Income Tax auf einen ererbten Vermögenswert entfällt. Der BFH hat in II R 51/14 ausdrücklich entschieden, dass die dort erhobene Federal Income Tax Withheld weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA-Erb anrechenbar war.
Gilt das DBA auch bei U.S.-Trusts?
Trust-Strukturen können unter anderem Art. 12 des Abkommens betreffen. Die DBA-Prüfung ersetzt jedoch nicht die zusätzliche Analyse nach deutschem ErbStG, Einkommensteuerrecht und gegebenenfalls § 15 AStG.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie haben einen Erbfall oder eine Schenkung zwischen Deutschland und den USA?

Wir prüfen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, den persönlichen Anwendungsbereich des Estate-&-Gift-Tax-DBA, den DBA-Wohnsitz nach Art. 4, die Vermögenszuordnung nach den Art. 5–9 sowie die Steueranrechnung nach Art. 11. Bei U.S.-Trusts beziehen wir zusätzlich die deutsche Trust-Rechtsprechung und § 15 AStG ein.

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