Estate-&-Gift-Tax-DBA · Deutsche Perspektive
DBA Erbschaft- und Schenkungsteuer Deutschland–USA
Deutschland und die USA haben neben dem Einkommensteuer-DBA ein eigenständiges Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Das Abkommen enthält eigene Wohnsitzregeln, verteilt Besteuerungsrechte für bestimmte Vermögensarten und regelt, wie eine Doppelbesteuerung durch deutsche und amerikanische Erbschaft- oder Schenkungsteuern vermieden wird.
Eigenständiges Abkommen
Das Erbschaftsteuer-DBA ist vom Einkommensteuer-DBA vollständig zu trennen
Für Einkommensteuerfragen zwischen Deutschland und den USA gilt das bekannte Einkommensteuer-DBA. Für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern existiert dagegen ein separates Abkommen vom 3. Dezember 1980, das durch das Protokoll vom 14. Dezember 1998 geändert wurde.
Das Änderungsprotokoll trat am 14. Dezember 2000 in Kraft. Für heutige Fälle ist die konsolidierte Fassung des Abkommens maßgeblich.
Die Begriffe und Zuordnungsregeln des Estate-&-Gift-Tax-DBA dürfen daher nicht ungeprüft aus dem Einkommensteuer-DBA übernommen werden.
Prüfungsreihenfolge
Das DBA wird erst nach Prüfung des deutschen ErbStG relevant
ErbStG
Zunächst wird festgestellt, ob Deutschland nach § 2 ErbStG unbeschränkt oder beschränkt besteuern kann.
DBA anwendbar?
Danach ist zu prüfen, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Estate-&-Gift-Tax-DBA eröffnet ist.
DBA-Wohnsitz
Art. 4 bestimmt den maßgeblichen Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers für Abkommenszwecke.
Zuordnung & Anrechnung
Art. 5–9 ordnen Vermögen zu; Art. 11 koordiniert anschließend eine mögliche Doppelbesteuerung.
Persönlicher Anwendungsbereich
Nicht jeder Erbfall mit U.S.-Vermögen fällt automatisch unter das DBA
Das Abkommen knüpft für Nachlässe grundsätzlich an den Wohnsitz des Erblassers und für Schenkungen an den Wohnsitz des Schenkers im Zeitpunkt des Todes beziehungsweise der Schenkung an.
Deshalb genügt ein bloßer USA-Bezug eines einzelnen Vermögensgegenstands nicht automatisch. Vor Anwendung der einzelnen DBA-Artikel muss geklärt werden, ob der Erblasser oder Schenker nach den Abkommensregeln in Deutschland, den USA oder beiden Staaten einen Wohnsitz hatte.
Artikel 4
Das DBA hat einen eigenen Wohnsitzbegriff
Art. 4 bestimmt, in welchem Vertragsstaat der Erblasser oder Schenker für Zwecke des Abkommens als ansässig beziehungsweise wohnhaft behandelt wird. Dieser Begriff darf nicht einfach mit der einkommensteuerlichen Treaty Residence gleichgesetzt werden.
Eine Besonderheit des Abkommens besteht darin, dass auf U.S.-Seite auch die Staatsangehörigkeit Bedeutung für den abkommensrechtlichen Wohnsitz haben kann.
- eigenständige erbschaftsteuerliche Wohnsitzdefinition
- Wohnsitz in Deutschland kann deutsche DBA-Zuordnung begründen
- U.S. Citizenship kann auf U.S.-Seite relevant sein
- bei Doppelwohnsitz greifen besondere Tie-Breaker-Regeln
- zusätzliche Sonderregel für bestimmte Wegzugsfälle
Doppelwohnsitz
Bei Wohnsitz in beiden Staaten entscheidet eine eigene Tie-Breaker-Kaskade
Erfüllt eine Person zunächst die Wohnsitzvoraussetzungen beider Vertragsstaaten, wird der DBA-Wohnsitz nach weiteren Kriterien bestimmt.
Ständige Wohnstätte
Zunächst wird geprüft, in welchem Staat der Person eine ständige Wohnstätte zur Verfügung steht.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Besteht eine Wohnstätte in beiden Staaten, kommt es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Kann der Mittelpunkt nicht bestimmt werden, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.
Staatsangehörigkeit
Danach kann die Staatsangehörigkeit entscheidend werden; verbleibende Konflikte können ein Verständigungsverfahren erfordern.
Art. 4 Abs. 3
Die besondere Zehnjahresregel kann bei einem Wegzug zwischen Deutschland und den USA entscheidend sein
Das DBA enthält zusätzlich eine spezielle Regel für bestimmte Personen, die ausschließlich Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, nach den Ausgangsregeln in beiden Staaten einen Wohnsitz haben und erst seit begrenzter Zeit im anderen Vertragsstaat leben.
Unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 kann der DBA-Wohnsitz ungeachtet der allgemeinen Tie-Breaker-Regeln weiterhin dem Staat der Staatsangehörigkeit zugeordnet werden. Der relevante Zeitraum beträgt bis zu zehn Jahre.
Diese Regel muss strikt von der deutschen erweiterten Inländereigenschaft nach § 2 ErbStG unterschieden werden, die bei bestimmten deutschen Staatsangehörigen nach dem Wegzug grundsätzlich einen Fünfjahreszeitraum vorsieht.
BFH zur Zehnjahresregel
Die Sonderregel gilt nicht einfach für jeden in Deutschland lebenden U.S.-Erwerber
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 20. September 2022 – II B 2/22 – klargestellt, dass Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb nicht auf einen nicht zum Haushalt des Erblassers gehörenden Erwerber angewendet wird, nur weil Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b auf den Wohnsitz dieses Erwerbers stützt.
Im Streitfall lebte eine U.S.-Staatsbürgerin in Deutschland und erhielt nach dem Tod ihrer in den USA lebenden Tante eine Todesfallleistung aus einem Altersvorsorgeplan. Deutschland durfte den Erwerb grundsätzlich aufgrund des deutschen Wohnsitzes der Erwerberin besteuern.
Artikel 5 bis 9
Nach dem DBA-Wohnsitz folgt die Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände
Das Abkommen enthält besondere Besteuerungsregeln für einzelne Vermögensarten. Deshalb sollte ein Nachlass oder eine Schenkung nicht als einheitlicher Vermögensblock behandelt werden.
Unbewegliches Vermögen
Immobilien dürfen grundsätzlich auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie liegen. Bei einer U.S.-Immobilie kann daher neben der deutschen Erbschaftsteuer ein amerikanisches Besteuerungsrecht bestehen.
Betriebsstättenvermögen
Vermögen, das einer Betriebsstätte oder einer vergleichbaren festen Einrichtung im anderen Staat zuzurechnen ist, kann dort einem eigenständigen Besteuerungsrecht unterliegen.
Personengesellschaften
Beteiligungen an Personengesellschaften können insbesondere insoweit gesondert behandelt werden, wie ihnen Immobilien oder Betriebsstättenvermögen zuzurechnen sind.
Sonstiges Vermögen
Vermögen, das nicht unter die besonderen Zuordnungsregeln fällt, wird grundsätzlich dem DBA-Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers zugeordnet, wobei die Sonderregeln des Art. 11 zu beachten bleiben.
Wertpapierdepot
Aktien und gewöhnliche Depotwerte folgen nicht automatisch denselben Regeln wie eine U.S.-Immobilie. Die konkrete Vermögensart und DBA-Zuordnung muss getrennt geprüft werden.
Unternehmensbeteiligungen
Bei Corporation-, LLC-, Partnership- und deutschen Gesellschaftsanteilen ist vor der DBA-Zuordnung zunächst die rechtliche und steuerliche Qualifikation der Beteiligung erforderlich.
Deutscher Erwerber
Die Vermögenszuordnung beendet die deutsche Prüfung nicht
Gerade aus deutscher Sicht ist Art. 11 entscheidend. Ein in Deutschland ansässiger Erbe oder Beschenkter kann nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtig sein, obwohl der Erblasser oder Schenker in den USA lebte.
Das DBA verhindert diese deutsche Besteuerung nicht in jedem Fall. Vielmehr lässt Art. 11 Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin besteuern und ordnet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Anrechnung der amerikanischen Steuer an.
Artikel 11
Art. 11 ist die zentrale Vorschrift zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Besteuern sowohl Deutschland als auch die USA denselben Erwerb oder denselben Vermögensgegenstand, bestimmt Art. 11, welcher Staat die Steuer des anderen Staates anrechnen muss.
Für einen deutschen Erwerber ist insbesondere wichtig, dass Deutschland seine Besteuerung nicht zwingend aufgeben muss. Soweit die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind, kann die auf bestimmte Vermögensgegenstände entfallende amerikanische Steuer gegen die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer angerechnet werden.
- keine pauschale Freistellung sämtlicher U.S.-Vermögenswerte
- Anrechnung hängt von DBA-Zuordnung und Steuerart ab
- amerikanische Steuer muss dem relevanten Vermögen zugeordnet werden
- Anrechnung ist grundsätzlich auf die entsprechende deutsche Steuer begrenzt
- besondere Regeln bei deutschem Erwerber
- State- und Local-Taxes können je nach DBA-Regelung relevant werden
§ 21 ErbStG
Das DBA geht der allgemeinen deutschen Auslandssteueranrechnung vor
§ 21 ErbStG enthält eine innerstaatliche Regel zur Anrechnung bestimmter ausländischer Erbschaftsteuern. Die Vorschrift greift jedoch grundsätzlich nur, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist.
Ist das DBA Deutschland–USA einschlägig, ist daher zunächst Art. 11 zu prüfen. Die deutsche Anrechnung kann nicht allein anhand von § 21 ErbStG beurteilt werden.
BFH zur Steueranrechnung
U.S. Federal Income Tax ist nicht automatisch eine anrechenbare Nachlasssteuer
Der BFH hat mit Urteil vom 15. Juni 2016 – II R 51/14 – entschieden, dass eine in den USA auf eine Versicherungsleistung erhobene „Federal Income Tax Withheld“ weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden konnte.
Damit ist für grenzüberschreitende Erbfälle eine zentrale Abgrenzung bestätigt: Nicht jede Steuer, die die USA im Zusammenhang mit einem ererbten Vermögenswert erheben, ist eine nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA anrechenbare Steuer.
Der BFH ließ im konkreten Fall allerdings den Abzug der Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit zu, weil die Steuer auf unversteuerten Einnahmen des Erblassers beruhte. Steueranrechnung und Abzug als Nachlassverbindlichkeit sind daher unterschiedliche Prüfungsfragen.
Beispiel
Deutscher Erbe erhält Vermögen aus einem U.S.-Nachlass
Deutscher Wohnsitz
Der in Deutschland lebende Erbe kann nach § 2 ErbStG eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht für den gesamten Erwerb auslösen.
U.S.-Erblasser
Der DBA-Wohnsitz des Erblassers wird nach Art. 4 bestimmt.
Vermögensarten
U.S.-Immobilie, Unternehmensvermögen und sonstiges Vermögen werden nach den jeweiligen DBA-Artikeln getrennt eingeordnet.
Anrechnung
Eine tatsächlich erhobene und nach Art. 11 relevante U.S.-Steuer wird gegebenenfalls gegen die deutsche Steuer angerechnet.
Artikel 12 · Estates & Trusts
Trust-Strukturen können zusätzliche DBA-Fragen auslösen
Bei U.S.-Trusts kann die zeitliche und rechtliche Einordnung eines Vermögensübergangs zwischen Deutschland und den USA auseinanderfallen. Art. 12 enthält deshalb besondere Regeln für Estates und Trusts.
Für die deutsche Besteuerung muss zusätzlich geprüft werden, ob der Trust überhaupt als gegenüber dem Settlor verselbständigte Vermögensmasse anzusehen ist, ob Ausschüttungen an einen Zwischenberechtigten vorliegen und wann ein Vermögensanfall bei Auflösung erfolgt.
Daneben kann bei einem in Deutschland ansässigen Stifter oder Begünstigten eine laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG relevant sein. Das BMF hat 2025 einen Entwurf zur umfassenden Neufassung dieser Vorschrift vorgelegt.
Rechtsprechung
Wichtige BFH-Entscheidungen im deutsch-amerikanischen Kontext
DBA-Wohnsitz und U.S.-Erwerber in Deutschland
Art. 4 Abs. 3 DBA USA-Erb ist nicht auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber anzuwenden, nur weil Deutschland nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b aufgrund dessen deutschen Wohnsitzes besteuert.
Keine Anrechnung von U.S. Federal Income Tax
Eine auf eine ererbte Versicherungsleistung einbehaltene U.S. Federal Income Tax war weder nach § 21 ErbStG noch nach dem DBA USA-Erb auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar.
U.S.-Trust und Schenkungsteuer
Ausschüttungen eines U.S.-Trusts an einen Zwischenberechtigten können deutsche Schenkungsteuer auslösen. Der BFH setzte sich dabei auch mit Art. 12 des DBA USA-Erb auseinander.
Zwischenberechtigter eines Trusts
Entscheidend sind die tatsächlichen Rechte des Begünstigten nach dem maßgeblichen ausländischen Recht. Dieses Recht muss im deutschen Verfahren konkret ermittelt werden.
Typische Fehler
Was beim DBA Deutschland–USA häufig falsch eingeordnet wird
Das Einkommensteuer-DBA verwenden
Für Erbschaft- und Schenkungsteuer existiert ein eigenständiges Abkommen mit eigener Systematik.
DBA-Wohnsitz mit Steuerwohnsitz gleichsetzen
Art. 4 enthält eigene Definitionen und Sonderregeln, die separat geprüft werden müssen.
Die Zehnjahresregel auf den Erwerber übertragen
Die BFH-Rechtsprechung zeigt, dass Art. 4 Abs. 3 nicht ohne Weiteres auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber angewendet werden kann.
Alle U.S.-Assets gleich behandeln
Immobilien, Betriebsstättenvermögen, Personengesellschaftsanteile und sonstiges Vermögen folgen unterschiedlichen DBA-Regeln.
DBA mit Freistellung verwechseln
Gerade für deutsche Erwerber arbeitet das Abkommen häufig mit einer Anrechnung ausländischer Steuer.
Jede U.S.-Steuer anrechnen
U.S. Income Tax und U.S. Estate oder Gift Tax sind steuerlich und abkommensrechtlich voneinander zu unterscheiden.
Vertiefende Fachartikel
Einzelne DBA-Fragen im Detail
DBA-Wohnsitz
Art. 4, Tie-Breaker, Staatsangehörigkeit und Zehnjahresregel.
Steueranrechnung
Art. 11 DBA und Verhältnis zu § 21 ErbStG.
U.S.-Immobilien
Art. 5 DBA und deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Unternehmensanteile
Corporation, LLC, Partnership und deutsche Beteiligungen.
U.S.-Trusts
ErbStG, DBA und BFH-Rechtsprechung.
Trust & § 15 AStG
Laufende Zurechnungsbesteuerung und geplante Neuregelung.
U.S.-Vermögen
Deutsche Besteuerung amerikanischer Nachlasswerte.
Erbschaft & Schenkung
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Häufige Fragen
DBA Erbschaftsteuer Deutschland–USA
Gibt es zwischen Deutschland und den USA ein Erbschaftsteuer-DBA?
Gilt das DBA auch für Schenkungen?
Wie wird der Wohnsitz nach dem DBA bestimmt?
Was ist die Zehnjahresregel des DBA?
Wer darf eine U.S.-Immobilie im Erbfall besteuern?
Verhindert das DBA deutsche Erbschaftsteuer bei einem deutschen Erben?
Kann U.S. Federal Income Tax auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Gilt das DBA auch bei U.S.-Trusts?
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie haben einen Erbfall oder eine Schenkung zwischen Deutschland und den USA?
Wir prüfen die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, den persönlichen Anwendungsbereich des Estate-&-Gift-Tax-DBA, den DBA-Wohnsitz nach Art. 4, die Vermögenszuordnung nach den Art. 5–9 sowie die Steueranrechnung nach Art. 11. Bei U.S.-Trusts beziehen wir zusätzlich die deutsche Trust-Rechtsprechung und § 15 AStG ein.
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