U.S.-Erblasser · deutscher Erbe · Erbschaftsteuer
U.S.-Erblasser, deutscher Erbe: deutsche Erbschaftsteuer und U.S. Estate Tax
Lebt der Erbe in Deutschland, kann Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb von einem U.S.-Erblasser besteuern – auch wenn der Nachlass ausschließlich aus U.S.-Vermögen besteht. Gleichzeitig kann auf amerikanischer Seite U.S. Federal Estate Tax anfallen. Das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–USA bestimmt den Treaty-Wohnsitz des Erblassers, ordnet einzelne Vermögensarten zu und regelt die Entlastung von Doppelbesteuerung.
§ 2 ErbStG
Der deutsche Wohnsitz des Erben kann für die weltweite deutsche Besteuerung ausreichen
Ist der Erwerber im Zeitpunkt des Erbfalls Inländer im Sinne des § 2 ErbStG, besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht.
Das bedeutet: Deutschland erfasst grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall. Es ist nicht erforderlich, dass der U.S.-Erblasser in Deutschland lebte oder deutsches Vermögen hinterließ.
Ein deutscher Erbe kann daher auch bei einem vollständig in den USA belegenen Nachlass deutsche Erbschaftsteuer schulden.
Ausgangspunkt
Wer war der Erblasser – und welchen U.S.-Status hatte er?
U.S.-Staatsbürger
Die U.S. Federal Estate Tax erfasst grundsätzlich den weltweiten Nachlass eines U.S. Citizens.
Kein Citizen, aber U.S.-Domicile
Auch bei einem für Estate-Tax-Zwecke in den USA domiciled Erblasser wird grundsätzlich der weltweite Nachlass betrachtet.
Kein U.S.-Domicile
Dann erfasst die U.S. Estate Tax grundsätzlich nur bestimmtes U.S.-situs property.
U.S. Federal Estate Tax
Auf amerikanischer Seite hängt der Steuerumfang stark vom Status des Erblassers ab
War der Erblasser U.S. Citizen oder U.S.-domiciled, wird grundsätzlich der weltweite Nachlass in die U.S.-Estate-Tax-Betrachtung einbezogen.
War der Erblasser dagegen weder U.S. Citizen noch U.S.-domiciled, konzentriert sich die U.S. Estate Tax grundsätzlich auf U.S.-situs property.
- U.S. Citizen: grundsätzlich weltweiter Nachlass
- U.S.-domiciled: grundsätzlich ebenfalls weltweiter Nachlass
- Nonresident Noncitizen: grundsätzlich nur U.S.-situs property
- U.S.-Immobilien sind klassisches U.S.-situs property
- Form 706 oder 706-NA kann relevant sein
- DBA kann die tatsächliche Belastung erheblich verändern
Income-Tax-Residency und Estate-Tax-Domicile sind nicht dasselbe
Ob der Erblasser für Einkommensteuerzwecke U.S.-resident war, beantwortet nicht automatisch die Frage nach seinem Estate-Tax-Domicile.
Green Card, Substantial Presence Test und Einkommensteuererklärungen sind wichtige Indizien, aber für die Estate Tax kommt es auf den eigenständigen domicile-Begriff an.
Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–USA
Das besondere DBA ist für einen deutschen Erben besonders wichtig
Deutschland und die USA haben neben dem Einkommensteuer-DBA ein eigenständiges Abkommen für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern.
Dieses Abkommen bestimmt insbesondere den Treaty-Wohnsitz des Erblassers, weist Besteuerungsrechte für bestimmte Vermögensarten zu und enthält Regeln zur Steueranrechnung.
DBA-Wohnsitz
Der Treaty-Wohnsitz des Erblassers wird eigenständig nach dem Abkommen bestimmt.
Vermögenszuordnung
Immobilien, Betriebsstättenvermögen, Beteiligungen und sonstiges Vermögen können unterschiedlich behandelt werden.
Doppelbesteuerung
Art. 11 enthält die zentralen Regeln zur Steueranrechnung zwischen beiden Staaten.
Art. 4 DBA
U.S. Citizenship kann bereits für den DBA-Wohnsitz relevant sein
Der Wohnsitzbegriff des Erbschaftsteuer-DBA ist nicht mit der steuerlichen Ansässigkeit nach dem Einkommensteuer-DBA identisch.
Auf U.S.-Seite kann auch die U.S. Citizenship eine Treaty-Ansässigkeit begründen. Bestehen gleichzeitig deutsche Wohnsitzmerkmale, können die Tie-Breaker-Regeln des Art. 4 relevant werden.
Zusätzlich enthält Art. 4 Abs. 3 eine besondere Zehnjahresregel für bestimmte Staatsangehörige. Sie ist von der deutschen innerstaatlichen Fünfjahresregel nach § 2 ErbStG zu unterscheiden.
Asset-by-Asset
Welches U.S.-Vermögen erhält der deutsche Erbe?
U.S.-Immobilien
U.S.-Grundbesitz fällt grundsätzlich in den deutschen Erwerb und besitzt zugleich eine starke U.S.-Situs-Anknüpfung. Art. 5 DBA ist zentral.
U.S.-Depot
Aktien, ETFs und andere Wertpapiere müssen zum Todestag bewertet und für deutsche Zwecke in Euro angesetzt werden.
Bankkonten
U.S.-Bankguthaben gehören grundsätzlich zum deutschen Erwerb. Die DBA-Zuordnung unterscheidet sich von Immobilien.
IRA & 401(k)
Der Erwerb im Erbfall und die spätere Einkommensteuer auf Ausschüttungen sind zwei unterschiedliche Steuerfragen.
Corporation, LLC & Partnership
Rechtsform und deutsche Qualifikation entscheiden über Bewertung, DBA-Zuordnung und gegebenenfalls Begünstigungen.
U.S.-Trust
Bei Trustvermögen muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein unmittelbarer steuerpflichtiger Erwerb beim deutschen Beneficiary vorliegt.
Bewertung
Deutschland bewertet den U.S.-Nachlass nach deutschen Regeln
Für die deutsche Erbschaftsteuer gelten deutsche Bewertungsgrundsätze. Ein Wert aus Form 706 oder einem U.S.-Probate-Verfahren ist nicht automatisch der verbindliche deutsche Steuerwert.
Todestag
Grundsätzlich ist der Wert im Zeitpunkt des Todes maßgeblich.
U.S.-Unterlagen
Estate Inventory, Appraisals und Brokerage Statements sind wichtige Bewertungsnachweise.
USD → EUR
Für die deutsche Erbschaftsteuer müssen Dollarwerte in Euro umgerechnet werden.
Persönliche Freibeträge
Der U.S.-Wohnsitz des Erblassers beseitigt die deutschen Freibeträge nicht
Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht des Erben gelten grundsätzlich die regulären persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG.
500.000 €
Der persönliche Freibetrag für Ehegatten beträgt grundsätzlich 500.000 Euro.
400.000 €
Kinder haben grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro.
regelmäßig 200.000 €
Für Enkel beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich 200.000 Euro, soweit keine Sonderkonstellation eingreift.
§ 14 ErbStG
Vorschenkungen des U.S.-Erblassers können die deutsche Steuer erhöhen
Frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG grundsätzlich mit dem aktuellen Erwerb zusammengerechnet.
Hat der U.S.-Erblasser dem deutschen Erben in den Jahren vor dem Tod bereits größere Vermögenswerte übertragen, kann dies den noch verfügbaren persönlichen Freibetrag beeinflussen.
Art. 11 DBA
U.S. Estate Tax kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden
Bei einem U.S.-Erblasser und deutschem Erben ist Doppelbesteuerung besonders naheliegend: Deutschland besteuert wegen des deutschen Erben den weltweiten Erwerb, während die USA je nach Status des Erblassers ebenfalls Estate Tax erheben können.
Art. 11 des Erbschaftsteuer-DBA enthält hierfür besondere Anrechnungsregeln. Entscheidend sind der DBA-Wohnsitz des Erblassers und die jeweilige Vermögensart.
Die Anrechnung sollte deshalb nicht pauschal auf den Gesamtnachlass berechnet werden, sondern vermögensbezogen.
U.S. Federal Income Tax kann nicht einfach als „amerikanische Erbschaftsteuer“ angerechnet werden
Der BFH hat ausdrücklich zwischen U.S. Estate Tax und gewöhnlicher Federal Income Tax unterschieden. Eine auf einen todesbedingten Vermögenszufluss erhobene U.S.-Einkommensteuer ist nicht allein deshalb auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, weil sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Erbfall steht.
Steuerart, Rechtsgrund und Belastungsgegenstand müssen daher exakt festgestellt werden.
State Estate & Inheritance Tax
Auch U.S.-Bundesstaaten können zusätzliche Nachlasssteuern erheben
Neben der Federal Estate Tax können je nach Bundesstaat eigene Estate- oder Inheritance-Tax-Regeln relevant sein.
Ob und in welchem Umfang eine solche Steuer im deutschen Verfahren berücksichtigt oder angerechnet werden kann, hängt von der konkreten Steuerart und den DBA-Regeln ab.
Retirement Accounts
IRA und 401(k): Erbschaftsteuer und spätere Einkommensteuer trennen
Bei einem geerbten IRA oder 401(k) können mehrere steuerliche Ebenen zusammentreffen.
Zum Todeszeitpunkt muss zunächst geprüft werden, ob und mit welchem Wert das Recht in die deutsche Erbschaftsteuer eingeht. Spätere Ausschüttungen an den deutschen Begünstigten sind eine davon getrennte Einkommensteuerfrage.
Ebene 1: Erbfall
Bewertung des geerbten Retirement Assets für die deutsche Erbschaftsteuer.
Ebene 2: Ausschüttung
Spätere Auszahlung und deren deutsche sowie U.S.-Einkommensteuerbehandlung.
U.S.-Trust
Bei Trustvermögen reicht der Tod des Settlors allein nicht für die deutsche Einordnung
Hinterlässt der U.S.-Erblasser Vermögen über einen Revocable oder Irrevocable Trust, muss zunächst die konkrete Truststruktur geprüft werden.
Für Deutschland sind insbesondere die Rechte des Settlors, Trustees und Beneficiaries, das Trust Agreement und das anwendbare U.S.-Recht relevant.
Je nach Struktur können § 7 ErbStG, Art. 12 DBA und gegebenenfalls § 15 AStG unterschiedliche steuerliche Ebenen auslösen.
LLC & Unternehmen
U.S.-Gesellschaftsanteile müssen zuerst nach deutschen Grundsätzen qualifiziert werden
Bei einer U.S. Corporation ist die Einordnung regelmäßig klarer. Bei einer U.S. LLC oder Partnership kann dagegen eine eigenständige deutsche Qualifikation erforderlich sein.
Die amerikanische steuerliche Einstufung – insbesondere eine Check-the-Box Election – bindet Deutschland nicht automatisch.
Die deutsche Qualifikation beeinflusst Bewertung, DBA-Zuordnung und die weitere steuerliche Behandlung des geerbten Anteils.
Nachlassverbindlichkeiten
Schulden und Kosten des U.S.-Nachlasses müssen gesondert geprüft werden
Für die deutsche Erbschaftsteuer können bestimmte Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG abzugsfähig sein.
Bei einem U.S.-Nachlass können hierzu beispielsweise Hypotheken, sonstige Schulden, bestimmte Nachlasskosten und Steuerverbindlichkeiten gehören. Ob und in welcher Höhe ein deutscher Abzug möglich ist, richtet sich nach den deutschen Voraussetzungen.
Beispiele
Typische Fälle: U.S.-Erblasser und deutscher Erbe
Deutsche Tochter erbt U.S.-Depot vom Vater in Kalifornien
Die Tochter lebt in Deutschland. Deutschland erfasst grundsätzlich den Erwerb des U.S.-Depots. Parallel ist zu prüfen, ob auf U.S.-Seite Estate Tax angefallen ist und ob eine Anrechnung möglich ist.
Deutscher Sohn erbt Haus in Florida von U.S.-Citizen-Mutter
Die Immobilie gehört zum deutschen Erwerb. Auf U.S.-Seite ist sie Bestandteil des weltweiten Nachlasses der Mutter und zugleich U.S.-Grundbesitz. Art. 5 und Art. 11 DBA sind zentral.
Deutsche Erbin erhält inherited IRA
Der Wert des geerbten Rechts muss für die deutsche Erbschaftsteuer geprüft werden. Spätere RMDs oder sonstige Auszahlungen sind getrennte Einkommensteuerereignisse.
U.S.-Erblasser hinterlässt LLC-Anteile
Vor Bewertung und DBA-Zuordnung muss die LLC nach deutschen Kriterien qualifiziert werden.
U.S.-Erblasser hatte Revocable Trust
Der Trust muss anhand seiner tatsächlichen Rechte und Befugnisse analysiert werden. Die bloße U.S.-Bezeichnung als Revocable Trust entscheidet die deutsche Besteuerung nicht.
U.S. Estate Tax wurde bereits gezahlt
Für die deutsche Steuererklärung müssen Steuerart, Asset-Zuordnung, Bescheide und Zahlungsnachweise dokumentiert werden, damit eine mögliche Anrechnung nach Art. 11 geprüft werden kann.
Vorgehensweise
So sollte der grenzüberschreitende Erbfall geprüft werden
Personen
Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und U.S.-Estate-Tax-Status des Erblassers sowie deutschen Status des Erben bestimmen.
Nachlass
Immobilien, Depots, Retirement Assets, Unternehmen und Trusts getrennt erfassen.
Bewertung
Werte zum Todestag und relevante Nachlassverbindlichkeiten nach deutschen Regeln ermitteln.
DBA & Anrechnung
U.S.-Steuern nach Vermögensart zuordnen und die Entlastung nach Art. 11 berechnen.
Dokumentation
Welche Unterlagen typischerweise benötigt werden
Erblasser
Wohnsitz, U.S. Citizenship, Domicile und gegebenenfalls frühere deutsche Wohnsitze.
Estate Inventory
Vollständige Vermögensaufstellung mit Werten zum Todeszeitpunkt.
Probate / Will
Testament, Probate-Unterlagen, Letters Testamentary und Estate Accounting.
Trust
Trust Agreement, Amendments, Trustee Powers und Beneficiary-Regelungen.
Form 706 / 706-NA
U.S.-Estate-Tax-Erklärung, Berechnung, Bescheide und Zahlungsnachweise.
Asset-Nachweise
Appraisals, Brokerage Statements, Bankunterlagen, Retirement Statements und Gesellschaftsdokumente.
Typische Fehler
Was bei U.S.-Erblasser und deutschem Erben häufig übersehen wird
„Der Erblasser lebte in den USA, also keine deutsche Steuer“
Der deutsche Wohnsitz des Erben kann bereits die unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht auslösen.
Nur U.S.-Vermögen betrachten
Deutschland benötigt für die Erbschaftsteuer eine eigenständige Bewertung und steuerliche Einordnung des gesamten Erwerbs.
Estate Tax und Income Tax vermischen
Nur weil eine U.S.-Steuer wirtschaftlich mit dem Erbfall zusammenhängt, ist sie nicht automatisch auf deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar.
Retirement Accounts wie normale Bankkonten behandeln
IRA und 401(k) haben neben der Erbschaftsteuer eine eigenständige spätere Einkommensteuerdimension.
U.S.-LLC ungeprüft übernehmen
Die U.S.-steuerliche Einstufung der LLC ist für Deutschland nicht automatisch maßgeblich.
Trust automatisch dem Erben zurechnen
Bei Trusts muss zuerst geprüft werden, wann und in welcher Form ein steuerpflichtiger Erwerb eintritt.
Weiterführendes Fachwissen
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Unternehmensanteile
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U.S.-Trust
Trusts im deutschen Erbschaftsteuerrecht.
Häufige Fragen
U.S.-Erblasser und deutscher Erbe
Muss ein deutscher Erbe eine Erbschaft aus den USA in Deutschland versteuern?
Spielt es eine Rolle, dass der Erblasser nie in Deutschland gelebt hat?
Fällt gleichzeitig U.S. Estate Tax an?
Kann U.S. Estate Tax in Deutschland angerechnet werden?
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Steuerberatung Deutschland–USA
Sie leben in Deutschland und erben von einer Person in den USA?
Wir prüfen die deutsche Erbschaftsteuerpflicht, Freibeträge und Bewertung, den Treaty-Wohnsitz des U.S.-Erblassers, die Vermögenszuordnung nach dem Erbschaftsteuer-DBA sowie die Anrechnung einer möglichen U.S. Estate Tax. U.S.-Immobilien, Retirement Accounts, Gesellschaftsanteile und Truststrukturen werden dabei getrennt und koordiniert analysiert.
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