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Unternehmensanteile bei Erbschaft und Schenkung Deutschland–USA
Wer Unternehmensanteile mit Deutschland-USA-Bezug erbt oder verschenkt, muss mehrere Ebenen gleichzeitig prüfen: deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, Qualifikation der Gesellschaft, Bewertung des Anteils, Vermögenszuordnung nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA und mögliche Begünstigungen für Betriebsvermögen. Besonders bei U.S. LLCs und Partnerships kann die deutsche Einordnung erheblich von der amerikanischen steuerlichen Behandlung abweichen.
§ 2 ErbStG
Bei deutschem Wohnsitz kann Deutschland auch U.S.-Unternehmensanteile erfassen
Ist der Erblasser, Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer im Sinne des § 2 ErbStG, besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht. Deutschland erfasst dann grundsätzlich den gesamten Erwerb – unabhängig davon, ob es sich um eine deutsche GmbH, eine U.S. Corporation, eine LLC oder eine Partnership handelt.
Bei reinem Auslandswohnsitz ist dagegen zu prüfen, ob die Beteiligung zum deutschen Inlandsvermögen nach § 121 BewG gehört. Das kann insbesondere bei Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften oder deutschem Betriebsvermögen relevant sein.
Prüfungsschema
Vier Ebenen sollten getrennt geprüft werden
Steuerpflicht
Wo wohnen Erblasser oder Schenker und Erwerber?
Rechtsform
Corporation, LLC, Partnership, GmbH, AG oder Personengesellschaft?
Bewertung
Welchen gemeinen Wert hat der Anteil am Übertragungsstichtag?
DBA & Begünstigung
Wie wird die Beteiligung zugeordnet und greift eine deutsche Steuervergünstigung?
Typische Rechtsformen
Die Rechtsform entscheidet über den weiteren Analyseweg
GmbH & AG
Bei Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften sind insbesondere deutsche Bewertung, beschränkte Steuerpflicht bei Auslandswohnsitz und mögliche Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG relevant.
Corporation
Aktien oder Anteile an einer U.S. Corporation sind aus deutscher Sicht grundsätzlich als Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu prüfen. Die amerikanische steuerliche Behandlung bestimmt die deutsche Erbschaftsteuer nicht.
U.S. LLC
Eine LLC kann aus deutscher Sicht je nach gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung einer Kapital- oder Personengesellschaft entsprechen. Die U.S.-Check-the-box-Election ist dabei nicht automatisch maßgeblich.
U.S. Partnership
Bei einer Partnership kann neben der Beteiligung selbst auch das zugrunde liegende Betriebsstätten- oder Immobilienvermögen für die DBA-Zuordnung bedeutsam sein.
KG, OHG & GbR
Bei deutschen Personengesellschaften stehen Betriebsvermögen, Bewertung und mögliche Verschonungsregeln für begünstigtes Vermögen im Mittelpunkt.
Mehrstufige Strukturen
Bei Holdingketten muss geprüft werden, welcher Anteil unmittelbar übertragen wird und welche Vermögenswerte mittelbar gehalten werden. Das ist auch für Verwaltungsvermögen und DBA-Zuordnung wichtig.
Deutscher Rechtstypenvergleich
Besonders bei der LLC muss Deutschland selbst qualifizieren
Eine U.S. LLC kann in den Vereinigten Staaten als disregarded entity, partnership oder corporation besteuert werden. Diese U.S.-steuerliche Wahl entscheidet jedoch nicht automatisch über die deutsche Behandlung.
Deutschland beurteilt die konkrete Gesellschaft anhand ihrer gesellschaftsrechtlichen Merkmale. Relevant sind insbesondere Geschäftsführung, Vertretung, Haftung, Gewinnverteilung, Übertragbarkeit der Anteile, Kapitalbindung und Rechte der Gesellschafter.
Erst nach dieser Qualifikation lässt sich verlässlich bestimmen, wie der Anteil bewertet wird, welche DBA-Regel einschlägig ist und ob Betriebsvermögensvorschriften greifen.
Der übertragene Vermögensgegenstand muss zuerst bestimmt werden
Bei einer Corporation wird typischerweise ein Gesellschaftsanteil übertragen. Bei einer Partnership oder LLC kann die deutsche Einordnung stärker auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung und mittelbar auf das Betriebsvermögen wirken.
Besonders wichtig wird diese Abgrenzung, wenn die Gesellschaft U.S.-Immobilien, Betriebsstättenvermögen oder andere Vermögenswerte hält, für die das DBA eigene Zuordnungsregeln enthält.
Bewertung
Unternehmensanteile werden für deutsche Erbschaftsteuer nach deutschem Recht bewertet
Der für U.S. Estate Tax, Probate oder interne Unternehmenszwecke ermittelte Wert ist nicht automatisch für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer maßgeblich. Entscheidend sind die deutschen Bewertungsregeln.
Börsennotierte Aktien
Bei börsennotierten Aktien ist grundsätzlich der maßgebliche Börsenwert nach deutschem Bewertungsrecht anzusetzen.
Nicht börsennotierte Anteile
Private Corporations, GmbHs und viele LLCs können eine gesonderte Unternehmensbewertung erfordern.
Stichtag
Bei Erbschaften ist grundsätzlich der Todestag, bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung maßgeblich.
Gemeiner Wert
Bei nicht börsennotierten Unternehmen steht der Unternehmenswert im Mittelpunkt
Kann der Wert nicht aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, ist eine Bewertung nach den deutschen Vorschriften erforderlich. Je nach Unternehmen können Ertragsaussichten, Vermögenswerte, Schulden und marktübliche Bewertungsmethoden relevant sein.
Gesellschaftervereinbarungen, Übertragungsbeschränkungen oder Buy-Sell Agreements können wirtschaftlich bedeutsam sein. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass ein vertraglich festgelegter Kaufpreis auch der deutsche erbschaftsteuerliche Wert ist.
Estate-&-Gift-Tax-DBA
Das DBA unterscheidet Betriebsstättenvermögen, Partnerships und sonstige Beteiligungen
Das Deutschland–USA-Abkommen für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern enthält eigene Regeln für verschiedene Vermögensarten. Gesellschaftsanteile dürfen deshalb nicht pauschal einer einzigen DBA-Vorschrift zugeordnet werden.
Nach der Bestimmung des DBA-Wohnsitzes nach Art. 4 ist zu prüfen, ob das Vermögen unter eine spezielle Zuordnungsregel fällt oder als sonstiges Vermögen behandelt wird.
- Art. 6: Betriebsstättenvermögen
- Art. 8: bestimmte Beteiligungen an Personengesellschaften
- Art. 9: sonstiges Vermögen
- Art. 11: Vermeidung der Doppelbesteuerung
- deutsche Qualifikation der Gesellschaft bleibt vorgelagert
DBA-Zuordnung
Corporation und Partnership folgen nicht zwingend denselben Regeln
Kapitalgesellschaftsanteile
Anteile an einer Corporation können grundsätzlich unter die Regel für sonstiges Vermögen fallen, soweit keine speziellere DBA-Vorschrift eingreift.
Personengesellschaftsbeteiligung
Bei bestimmten Personengesellschaftsbeteiligungen enthält Art. 8 eine besondere Zuordnungsregel. Dabei kann die Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens bedeutsam sein.
Betriebsstättenvermögen
Ist Vermögen einer Betriebsstätte zuzurechnen, kann Art. 6 dem Betriebsstättenstaat ein eigenes Besteuerungsrecht geben.
Deutschland als beschränkter Steuerstaat
Deutsche Gesellschaftsanteile können auch bei reinem Auslandswohnsitz steuerpflichtig sein
Sind weder Erblasser beziehungsweise Schenker noch Erwerber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, kommt eine deutsche Besteuerung nur für Inlandsvermögen in Betracht.
Nach § 121 BewG gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland zum Inlandsvermögen, wenn der Anteilseigner allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Mindestens 10 Prozent
Für die beschränkte Steuerpflicht bei deutschen Kapitalgesellschaften ist die 10-Prozent-Schwelle des § 121 BewG besonders wichtig.
Nicht mit § 13b verwechseln
Die 10-Prozent-Grenze für Inlandsvermögen ist nicht dieselbe wie die mehr als 25 Prozent Beteiligung, die für bestimmte Begünstigungen nach § 13b ErbStG relevant sein kann.
§§ 13a, 13b ErbStG
Unternehmensvermögen kann begünstigt sein – aber nicht jede U.S.-Beteiligung
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht für qualifiziertes Betriebsvermögen erhebliche Verschonungen vor. Nach der Regelverschonung können grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Begünstigung hängt jedoch stark von Rechtsform, Beteiligungshöhe, Sitz beziehungsweise Betriebsstätte und der Zusammensetzung des Vermögens ab.
Mehr als 25 Prozent
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften verlangt § 13b grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent, soweit keine qualifizierte Poolvereinbarung eingreift.
Deutschland, EU oder EWR
Begünstigungsfähige Kapitalgesellschaftsanteile müssen grundsätzlich eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, der EU oder dem EWR betreffen.
Direkte U.S.-Anteile regelmäßig nicht begünstigt
Eine unmittelbar gehaltene U.S. Corporation mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA fällt damit grundsätzlich nicht unter die Kapitalgesellschaftsbegünstigung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Die 85-Prozent-Verschonung gilt nicht automatisch für ein operatives U.S.-Unternehmen
Auch wenn ein U.S.-Unternehmen tatsächlich operativ tätig ist, reicht dies für die deutsche Begünstigung nicht aus. § 13b ErbStG begrenzt begünstigungsfähiges Kapitalgesellschafts- und Betriebsvermögen grundsätzlich auf Deutschland beziehungsweise EU-/EWR-Strukturen.
Bei direkten U.S.-Corporation- oder U.S.-Partnership-Beteiligungen ist daher sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt. Die wirtschaftliche Aktivität allein ersetzt die gesetzlichen geografischen Voraussetzungen nicht.
Verwaltungsvermögen
Auch bei begünstigungsfähigen Unternehmen muss die Vermögensstruktur geprüft werden
Ist die Beteiligung grundsätzlich begünstigungsfähig, bedeutet dies noch nicht, dass der gesamte Unternehmenswert verschont wird. § 13b ErbStG unterscheidet zwischen begünstigtem Produktivvermögen und Verwaltungsvermögen.
Finanzmittel
Hohe Bestände an Zahlungsmitteln und Forderungen können teilweise als Verwaltungsvermögen qualifizieren.
Vermietete Immobilien
Dritten zur Nutzung überlassene Immobilien gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
90-Prozent-Test
Bei besonders hohem Verwaltungsvermögen kann die Begünstigung vollständig ausgeschlossen sein.
Behaltens- und Lohnsummenregeln
Eine Begünstigung kann nachträglich wieder entfallen
Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören insbesondere Behaltensfristen und – abhängig von der Zahl der Beschäftigten – Lohnsummenvorgaben.
Bei einer späteren Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher betrieblicher Grundlagen innerhalb der maßgeblichen Fristen kann die Steuerbegünstigung anteilig oder vollständig rückwirkend entfallen.
LLC & Betriebsvermögensbegünstigung
Bei einer LLC entscheidet die deutsche Qualifikation über den Ausgangspunkt
Wird eine U.S. LLC aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft eingeordnet, ist insbesondere die geografische Begrenzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 zu beachten. Bei Sitz und Geschäftsleitung ausschließlich in den USA besteht für direkt gehaltene Anteile grundsätzlich keine Begünstigung nach dieser Vorschrift.
Wird die LLC dagegen als Personengesellschaft eingeordnet, muss geprüft werden, ob und welches Betriebsvermögen übertragen wird. Auch hier begrenzt § 13b das begünstigungsfähige Betriebsvermögen grundsätzlich auf Deutschland sowie EU-/EWR-Betriebsstätten.
Steueranrechnung
U.S. Estate oder Gift Tax kann zusätzlich zur deutschen Steuer entstehen
Je nach U.S.-Status des Erblassers oder Schenkers und nach Art des Unternehmensvermögens können auch die Vereinigten Staaten Estate oder Gift Tax erheben. Besteuern beide Staaten denselben Erwerb, ist Art. 11 des Estate-&-Gift-Tax-DBA zu prüfen.
Welche Steuer angerechnet wird und welcher Staat die Anrechnung gewährt, hängt von DBA-Wohnsitz, Vermögensart und der konkreten Zuordnungsregel ab.
Typische Fälle
Unternehmensnachfolge zwischen Deutschland und den USA
Deutscher Erbe erhält U.S. Corporation
Deutschland kann den Anteil aufgrund des Wohnsitzes des Erben besteuern. Die Bewertung erfolgt nach deutschem Recht. Eine unmittelbare Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 scheidet bei einer reinen U.S.-Corporation grundsätzlich aus.
U.S.-Erblasser hält deutsche GmbH
Auch bei Auslandswohnsitz kann eine wesentliche Beteiligung an einer deutschen GmbH deutsches Inlandsvermögen darstellen. Zusätzlich ist das DBA zu prüfen.
Deutscher Unternehmer verschenkt U.S.-LLC
Vor der Steuerberechnung muss die LLC aus deutscher Sicht qualifiziert werden. Erst dann können Bewertung, DBA und eine mögliche Begünstigung geprüft werden.
Familie hält deutsche GmbH und U.S.-Subsidiary
Bei einer deutschen Holding mit U.S.-Tochter kann die Begünstigung auf Ebene des deutschen Anteils anders ausfallen als bei einer unmittelbaren Übertragung der U.S.-Gesellschaft.
Dokumentation
Welche Unterlagen typischerweise benötigt werden
Gesellschaftsvertrag
Articles of Incorporation, Bylaws, Operating Agreement, Partnership Agreement oder deutsche Satzung.
Ownership Records
Cap Table, Gesellschafterliste, Stock Ledger und Nachweise zur Beteiligungshöhe.
Jahresabschlüsse
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Tax Returns und aktuelle Management Accounts.
Bewertungen
Vorhandene Unternehmensbewertungen, Finanzierungsrunden oder Verkäufe vergleichbarer Anteile.
Entity Classification
Bei LLCs insbesondere Operating Agreement, U.S.-Tax-Classification und Angaben zu Geschäftsführung, Haftung und Gesellschafterrechten.
Estate & Gift Tax Documents
Form 706, Form 709 oder sonstige U.S.-Nachweise, soweit im konkreten Fall relevant.
Typische Fehler
Was bei Unternehmensanteilen häufig falsch behandelt wird
U.S.-Steuerklassifikation übernehmen
Die deutsche Behandlung einer LLC richtet sich nicht automatisch nach der U.S.-Check-the-box-Election.
U.S.-Bewertung ungeprüft verwenden
Der deutsche Steuerwert richtet sich nach dem Bewertungsgesetz.
Alle Beteiligungen unter Art. 9 einordnen
Bei Partnership- und Betriebsstättenstrukturen können speziellere DBA-Vorschriften eingreifen.
10 Prozent und 25 Prozent verwechseln
Die 10-Prozent-Schwelle des § 121 BewG betrifft Inlandsvermögen; die mehr als 25 Prozent nach § 13b betreffen eine mögliche Kapitalgesellschaftsbegünstigung.
U.S.-Corporation als begünstigtes Betriebsvermögen behandeln
Die deutsche Verschonung ist geografisch begrenzt und gilt nicht automatisch für direkt gehaltene U.S.-Kapitalgesellschaften.
Verwaltungsvermögen übersehen
Auch bei grundsätzlich begünstigungsfähigen Unternehmen muss die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens geprüft werden.
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Häufige Fragen
Unternehmensanteile, Erbschaft und Schenkung
Muss ein deutscher Erbe Anteile an einer U.S. Corporation versteuern?
Wie wird eine U.S. LLC bei der deutschen Erbschaftsteuer behandelt?
Kann eine U.S. Corporation die deutsche 85-Prozent-Betriebsvermögensbegünstigung erhalten?
Welche Beteiligungshöhe ist für § 13b ErbStG erforderlich?
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Was gilt bei einer U.S. Partnership?
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Wir prüfen deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, die Qualifikation von U.S.-Gesellschaften, Unternehmensbewertung, die Vermögenszuordnung nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA sowie mögliche Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG.
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