Trust · Erbschaftsteuer · Schenkungsteuer · § 15 AStG
U.S.-Trust und deutsche Erbschaftsteuer
U.S.-Trusts passen nicht ohne Weiteres in das deutsche Steuerrecht. Für deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke muss getrennt geprüft werden, ob Vermögen wirksam auf den Trust übertragen wurde, welche Rechte Settlor und Beneficiaries besitzen, ob Ausschüttungen als Schenkungen gelten und wann Vermögen bei Beendigung des Trusts auf einen Begünstigten übergeht. Zusätzlich kann bereits während des Bestehens des Trusts eine laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG relevant sein.
Deutsche Qualifikation
Der Begriff „Trust“ beantwortet die deutsche Steuerfrage noch nicht
Ein Trust ist ein Rechtsinstitut des anglo-amerikanischen Rechts. Das deutsche Zivil- und Steuerrecht kennt keine unmittelbar entsprechende Rechtsform. Deshalb muss die konkrete Trust-Struktur anhand des Trust Agreements und des maßgeblichen ausländischen Rechts analysiert werden.
Entscheidend ist insbesondere, ob das Trustvermögen tatsächlich und dauerhaft vom Settlor getrennt wurde, welche Befugnisse der Trustee besitzt und ob Beneficiaries bereits feste oder durchsetzbare Rechte auf Vermögen oder Erträge haben.
Die amerikanische Einordnung als revocable oder irrevocable sowie als grantor oder non-grantor trust ist dabei zwar sachverhaltlich wichtig, bestimmt die deutsche steuerliche Behandlung aber nicht automatisch.
Vier Steuerphasen
Ein U.S.-Trust muss über seinen gesamten Lebenszyklus betrachtet werden
Errichtung & Einbringung
Wurde Vermögen endgültig aus der Verfügungsmacht des Settlors herausgelöst?
Laufende Besteuerung
Werden Trust-Einkünfte nach § 15 AStG deutschen Personen zugerechnet?
Ausschüttungen
Löst eine Zahlung an einen Beneficiary deutsche Schenkungsteuer aus?
Beendigung
Wann und an wen geht das gebundene Trustvermögen zivilrechtlich wirksam über?
Errichtung & Vermögensübertragung
Eine Einbringung in den Trust kann deutsche Schenkungsteuer auslösen
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen die Vermögensübertragung auf eine ausländische Vermögensmasse. Bei einem U.S.-Trust stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob das Trustvermögen tatsächlich rechtlich und wirtschaftlich vom Settlor verselbständigt wurde.
Hat der Settlor dagegen so weitreichende Herrschaftsrechte zurückbehalten, dass der Trustee über das Vermögen ihm gegenüber nicht tatsächlich frei verfügen kann, kann das Vermögen weiterhin dem Settlor zugerechnet werden.
Echte Vermögensbindung
Je stärker das Vermögen dauerhaft der Verfügungsmacht des Settlors entzogen ist, desto eher liegt eine selbständige Vermögensmasse vor.
Umfassende Rückholrechte
Kann der Settlor den Trust jederzeit widerrufen oder das Vermögen praktisch frei zurückholen, spricht dies gegen eine endgültige Vermögensverselbständigung.
Sonstige Herrschaftsrechte
Auch außerhalb eines formalen Widerrufsrechts können umfangreiche Weisungs-, Austausch- oder Entnahmerechte die deutsche Einordnung beeinflussen.
Behält der Settlor umfassende Herrschaftsbefugnisse, kann das Trustvermögen sein Vermögen bleiben
Der BFH hat klargestellt, dass Vermögen einer ausländischen Vermögensmasse weiterhin dem Errichter zuzurechnen sein kann, wenn dieser sich derart umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehält, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber nicht tatsächlich und frei über das Vermögen verfügen kann.
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
Trust-Ausschüttungen können eigenständige Schenkungsteuer auslösen
Erhält eine Person während des Bestehens eines ausländischen Trusts Vermögen oder Erträge, kann § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG eingreifen. Die Vorschrift behandelt den Erwerb durch sogenannte Zwischenberechtigte einer Vermögensmasse als Schenkung unter Lebenden.
Die Rechtsprechung hat diesen Bereich mehrfach konkretisiert. Entscheidend ist nicht allein, ob die Zahlung aus Trustkapital oder aus laufenden Trusterträgen stammt.
Ausschüttungen eines U.S.-Trusts an Zwischenberechtigte
Der BFH bestätigte, dass Ausschüttungen aus einem U.S.-Trust an einen Zwischenberechtigten der deutschen Schenkungsteuer unterliegen können. Die Besteuerung war dabei nicht auf die Ausschüttung ursprünglichen Trustkapitals beschränkt, sondern konnte auch ausgeschüttete Vermögenserträge erfassen.
Kapitalauskehrung
Die Auszahlung eines Teils des gebundenen Trustvermögens kann einen Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG darstellen.
Ertragsausschüttung
Auch eine Ausschüttung laufender oder thesaurierter Erträge kann schenkungsteuerlich relevant sein.
Zwischenberechtigter
Nicht jeder mögliche Beneficiary ist automatisch Zwischenberechtigter
Die ältere Rechtsprechung wurde durch den BFH im Jahr 2021 präzisiert. Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse ist danach insbesondere, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Trustvermögen oder Trusterträge besitzt.
Bei rein discretionary ausgestalteten Trusts kann deshalb entscheidend sein, ob der Beneficiary überhaupt einen eigenständigen Anspruch gegen Trustee oder Trustvermögen hat oder lediglich im Ermessen des Trustees berücksichtigt werden kann.
Fester Anspruch
Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vermögen oder Erträge spricht deutlich für eine Zwischenberechtigung.
Nur mögliche Begünstigung
Eine bloße Zugehörigkeit zum Kreis möglicher Beneficiaries genügt nicht zwingend.
U.S.-Trustrecht entscheidet mit
Ob ein eigener Rechtsanspruch besteht, muss anhand des Trust Agreements und des einschlägigen U.S.-Rechts festgestellt werden.
Rechtsposition des Beneficiary muss anhand des ausländischen Rechts bestimmt werden
Der BFH definierte den Zwischenberechtigten als Person, die unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche hinsichtlich Vermögen oder Erträgen der Vermögensmasse verfügt. Das zugrunde liegende ausländische Recht muss dabei tatsächlich ermittelt werden.
Termination & Remainder
Bei Auflösung des Trusts ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Vermögensübergangs entscheidend
Wird ein Trust beendet oder tritt ein im Trust Agreement vorgesehener Endzeitpunkt ein, kann das verbleibende Vermögen auf einen Remainderman oder andere Schlussbegünstigte übergehen.
Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist dabei entscheidend, wann der Begünstigte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht tatsächlich eine rechtlich gesicherte Vermögensposition erhält. Die bloße Erwartung, später Trustvermögen zu erhalten, ist nicht zwingend bereits der steuerliche Erwerb.
§ 15 AStG
Zusätzlich kann eine laufende deutsche Zurechnungsbesteuerung entstehen
Die Trustanalyse endet nicht bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ausländische Familienstiftungen und vergleichbare ausländische Vermögensmassen können unter § 15 AStG fallen. Dazu können auch ausländische Trusts gehören.
Dann können Einkünfte des Trusts unter bestimmten Voraussetzungen deutschen Stiftern oder bezugs- beziehungsweise anfallsberechtigten Personen zugerechnet werden, obwohl der Trust selbst die Einkünfte erzielt und keine Ausschüttung erfolgt.
- laufende Einkünfte des Trusts
- deutsche Steuerpflicht des Settlors oder Beneficiary
- Trust als vergleichbare ausländische Vermögensmasse
- Zurechnung auch ohne tatsächliche Ausschüttung möglich
- separate Prüfung neben Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelles Recht
§ 15 AStG besteht bereits heute
Die Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen ist keine neue Steueridee. § 15 AStG enthält bereits im geltenden Recht Regeln zur Zurechnung von Einkommen ausländischer Familienstiftungen und vergleichbarer Vermögensmassen.
Bei einem U.S.-Trust kann deshalb bereits nach bestehendem Recht zu prüfen sein, ob Trusteinkünfte einem in Deutschland steuerpflichtigen Settlor, Beneficiary oder sonstigen Berechtigten laufend zugerechnet werden.
Settlor
Je nach Struktur kann die Stellung des Errichters für die laufende Einkünftezurechnung bedeutsam sein.
Beneficiary
Bezugs- oder anfallsberechtigte Personen können in den persönlichen Anwendungsbereich geraten.
Underlying Companies
Bei Trusts mit nachgeschalteten Gesellschaften können zusätzlich Fragen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung entstehen.
Geplante Neufassung des § 15 AStG: Stand September 2026 weiterhin als Entwurf zu behandeln
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 18. November 2025 einen Entwurf für eine umfassende Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG. Der Entwurf betrifft auch vergleichbare ausländische Vermögensmassen und ist deshalb für U.S.-Trust-Strukturen besonders relevant.
Solange die vorgesehenen Änderungen nicht als Gesetz in Kraft getreten sind, muss klar zwischen dem geltenden § 15 AStG und der geplanten Neuregelung unterschieden werden.
BMF-Entwurf 2025
Welche Änderungen für U.S.-Trusts besonders wichtig werden könnten
Entlastungsnachweis auch für U.S.-Strukturen
Der Entwurf soll den Entlastungsnachweis stärker auf Drittstaaten ausweiten. Damit könnten insbesondere U.S.-Trusts stärker in einen gesetzlich neu gefassten Entlastungsmechanismus einbezogen werden.
Neudefinition des relevanten Personenkreises
Der relevante Familien- und Begünstigtenkreis soll neu strukturiert und auch auf mittelbare Bezugs- und Anfallsrechte ausgedehnt werden.
Nachgeschaltete Gesellschaften
Beherrscht eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse ausländische Gesellschaften, sollen die Regeln der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung stärker eingebunden werden.
Mehrstufige Strukturen
Auch mehrstufige ausländische Stiftungs- und Vermögensmassenstrukturen sollen ausdrücklich erfasst werden können.
Korrektur späterer Ausschüttungen
Für bereits zugerechnete Einkünfte sieht der Entwurf einen besonderen Korrekturmechanismus vor, damit spätere Ausschüttungen nicht nochmals vollständig besteuert werden.
Informationsaustausch
Eine Entlastung soll nach dem Entwurf unter anderem davon abhängen können, ob ausreichende steuerliche Informationen aus dem ausländischen Staat verfügbar sind.
Art. 12 DBA
Auch das Estate-&-Gift-Tax-DBA enthält eine besondere Trust-Regel
Das eigenständige DBA Deutschland–USA für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern enthält in Art. 12 eine besondere Regelung für Estates und Trusts.
Diese Vorschrift muss insbesondere dann mitgeprüft werden, wenn Vermögen nicht unmittelbar vom Erblasser auf den deutschen Begünstigten übergeht, sondern zunächst oder dauerhaft innerhalb eines Trusts oder Estates gebunden bleibt.
Art. 12 ersetzt jedoch nicht die vorgelagerte deutsche Qualifikation des Trusts und der Rechtsstellung des Beneficiary.
BFH-Rechtsprechung
Vier Leitfragen aus der deutschen Trust-Rechtsprechung
Ist das Vermögen wirklich vom Settlor getrennt?
Bei umfassenden Herrschaftsbefugnissen kann das Trustvermögen weiterhin dem Errichter zugerechnet werden.
Sind Ausschüttungen schenkungsteuerpflichtig?
Ausschüttungen eines U.S.-Trusts an Zwischenberechtigte können der deutschen Schenkungsteuer unterliegen – auch soweit sie aus Trusterträgen stammen.
Wer ist Zwischenberechtigter?
Entscheidend sind eigene dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Vermögen oder Erträge unabhängig von einer einzelnen Ausschüttungsentscheidung.
Was sagt das maßgebliche U.S.-Recht?
Die Rechte des Beneficiary und die Vermögensbindung können nicht allein aus deutschen Begriffen abgeleitet werden. Das einschlägige ausländische Recht muss tatsächlich festgestellt werden.
Praxis
Das Trust Agreement ist das zentrale Dokument
Eine belastbare deutsche Trustanalyse ist ohne die vollständigen Trustunterlagen regelmäßig nicht möglich. Neben dem ursprünglichen Trust Agreement können Amendments, Restatements, Letters of Wishes, Powers of Appointment und Trustee-Beschlüsse entscheidend sein.
Settlor Rights
Widerruf, Entnahme, Austausch von Vermögenswerten, Trustee-Wechsel und sonstige Kontrollrechte.
Beneficiary Rights
Feste Zahlungsansprüche, discretionary distributions, Withdrawal Rights und Remainder Interests.
Trustee Powers
Umfang des eigenen Ermessens des Trustees und Einschränkungen durch Settlor oder Protector.
Typische Konstellationen
U.S.-Trusts mit deutschem Steuerbezug
U.S.-Großmutter hinterlässt Trust für Enkel in Deutschland
Zu prüfen sind die Rechtsposition des Enkels, der Zeitpunkt eines steuerlichen Erwerbs, spätere Ausschüttungen und eine mögliche laufende § 15-AStG-Zurechnung.
U.S. Citizen zieht mit bestehendem Trust nach Deutschland
Die bisherige U.S.-Grantor-Trust-Behandlung reicht nicht aus. Deutschland muss Vermögenszurechnung, Einkommensteuer und § 15 AStG eigenständig prüfen.
Deutscher Beneficiary erhält jährliche Ausschüttungen
Neben Einkommensteuer kann § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Schenkungsteuer auslösen. Frühere § 15-AStG-Zurechnungen müssen gesondert berücksichtigt werden.
Trust endet und Restvermögen geht an deutschen Remainderman
Der steuerliche Erwerbszeitpunkt hängt davon ab, wann der Begünstigte nach dem maßgeblichen Trustrecht tatsächlich eine gesicherte Vermögensposition erlangt.
Dokumentation
Welche Unterlagen für eine deutsche Trustanalyse benötigt werden
Trust Agreement
Vollständiger Trustvertrag einschließlich aller Amendments und Restatements.
Settlor & Beneficiaries
Identität, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Familienverhältnisse der beteiligten Personen.
Asset History
Einbringungen, Vermögensentwicklung und wesentliche Transaktionen seit Errichtung des Trusts.
Distribution History
Sämtliche Ausschüttungen an deutsche und andere Begünstigte mit Datum und Betrag.
U.S. Tax Returns
Form 1041, Grantor Statements und sonstige U.S.-Trust- oder Beneficiary-Steuerunterlagen, soweit vorhanden.
Legal Opinion
Bei schwierigen Strukturen kann eine Stellungnahme zum einschlägigen U.S.-Trustrecht erforderlich sein.
Typische Fehler
Was bei U.S.-Trusts in Deutschland häufig falsch eingeordnet wird
Grantor-Trust-Status übernehmen
Die U.S.-Einkommensteuerklassifikation bestimmt nicht automatisch die deutsche Vermögens- oder Einkünftezurechnung.
Beneficiary mit Eigentümer gleichsetzen
Ein möglicher Trustbegünstigter ist nicht automatisch Eigentümer des Trustvermögens.
Ausschüttungen nur einkommensteuerlich prüfen
Trustzahlungen können zusätzlich deutsche Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auslösen.
§ 15 AStG ignorieren
Auch ohne Auszahlung kann eine laufende Zurechnung von Trusteinkünften in Deutschland entstehen.
Ausländisches Recht nicht ermitteln
Die Rechtsstellung des Beneficiary kann nur anhand des konkreten Trust Agreements und des maßgeblichen U.S.-Rechts bestimmt werden.
BMF-Entwurf als geltendes Recht behandeln
Die 2025 vorgeschlagene Neufassung des § 15 AStG muss bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten klar vom geltenden Recht getrennt werden.
Weiterführendes Fachwissen
Verwandte Themen
Erbschaft & Schenkung
Überblick zur deutschen Besteuerung mit USA-Bezug.
DBA Erbschaft & Schenkung
Wohnsitz, Vermögenszuordnung und Steueranrechnung.
U.S.-Trust & § 15 AStG
Laufende Zurechnungsbesteuerung und geplante Neufassung.
U.S.-Steueranrechnung
Art. 11 DBA und § 21 ErbStG.
U.S.-Vermögen
Amerikanische Vermögenswerte im deutschen Erbfall.
Trust-Ausschüttungen
Deutsche Steuerfolgen von Ausschüttungen an deutsche Beneficiaries.
U.S.-Erblasser – deutscher Erbe
Weltweiter Erwerb bei deutschem Wohnsitz des Erben.
Deutscher Erbe – U.S.-Vermögen
Typische Erwerbssituationen mit U.S.-Nachlassvermögen.
Häufige Fragen
U.S.-Trust und deutsche Erbschaftsteuer
Unterliegt ein U.S.-Trust automatisch der deutschen Erbschaftsteuer?
Ist ein Revocable Trust aus deutscher Sicht dem Settlor zuzurechnen?
Sind Ausschüttungen aus einem U.S.-Trust in Deutschland schenkungsteuerpflichtig?
Gilt das auch für ausgeschüttete Trusterträge?
Ist jeder Beneficiary ein Zwischenberechtigter?
Was bedeutet § 15 AStG für einen U.S.-Trust?
Ist die Neufassung des § 15 AStG bereits geltendes Recht?
Entscheidet die U.S.-Grantor-Trust-Einordnung über die deutsche Steuer?
Welche Rolle spielt das DBA Deutschland–USA?
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie sind Settlor oder Beneficiary eines U.S.-Trusts und haben einen deutschen Steuerbezug?
Wir prüfen die deutsche Qualifikation des Trusts, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Einbringung und Ausschüttung, die Rechtsstellung der Beneficiaries, Art. 12 des Estate-&-Gift-Tax-DBA sowie eine mögliche laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG.
Erstgespräch vereinbaren