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U.S. Trust und deutsche Erbschaftsteuer

Trust · Erbschaftsteuer · Schenkungsteuer · § 15 AStG

U.S.-Trust und deutsche Erbschaftsteuer

U.S.-Trusts passen nicht ohne Weiteres in das deutsche Steuerrecht. Für deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke muss getrennt geprüft werden, ob Vermögen wirksam auf den Trust übertragen wurde, welche Rechte Settlor und Beneficiaries besitzen, ob Ausschüttungen als Schenkungen gelten und wann Vermögen bei Beendigung des Trusts auf einen Begünstigten übergeht. Zusätzlich kann bereits während des Bestehens des Trusts eine laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG relevant sein.

Deutsche Qualifikation

Der Begriff „Trust“ beantwortet die deutsche Steuerfrage noch nicht

Ein Trust ist ein Rechtsinstitut des anglo-amerikanischen Rechts. Das deutsche Zivil- und Steuerrecht kennt keine unmittelbar entsprechende Rechtsform. Deshalb muss die konkrete Trust-Struktur anhand des Trust Agreements und des maßgeblichen ausländischen Rechts analysiert werden.

Entscheidend ist insbesondere, ob das Trustvermögen tatsächlich und dauerhaft vom Settlor getrennt wurde, welche Befugnisse der Trustee besitzt und ob Beneficiaries bereits feste oder durchsetzbare Rechte auf Vermögen oder Erträge haben.

Die amerikanische Einordnung als revocable oder irrevocable sowie als grantor oder non-grantor trust ist dabei zwar sachverhaltlich wichtig, bestimmt die deutsche steuerliche Behandlung aber nicht automatisch.

Vier Steuerphasen

Ein U.S.-Trust muss über seinen gesamten Lebenszyklus betrachtet werden

01

Errichtung & Einbringung

Wurde Vermögen endgültig aus der Verfügungsmacht des Settlors herausgelöst?

02

Laufende Besteuerung

Werden Trust-Einkünfte nach § 15 AStG deutschen Personen zugerechnet?

03

Ausschüttungen

Löst eine Zahlung an einen Beneficiary deutsche Schenkungsteuer aus?

04

Beendigung

Wann und an wen geht das gebundene Trustvermögen zivilrechtlich wirksam über?

Errichtung & Vermögensübertragung

Eine Einbringung in den Trust kann deutsche Schenkungsteuer auslösen

§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen die Vermögensübertragung auf eine ausländische Vermögensmasse. Bei einem U.S.-Trust stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob das Trustvermögen tatsächlich rechtlich und wirtschaftlich vom Settlor verselbständigt wurde.

Hat der Settlor dagegen so weitreichende Herrschaftsrechte zurückbehalten, dass der Trustee über das Vermögen ihm gegenüber nicht tatsächlich frei verfügen kann, kann das Vermögen weiterhin dem Settlor zugerechnet werden.

Irrevocable

Echte Vermögensbindung

Je stärker das Vermögen dauerhaft der Verfügungsmacht des Settlors entzogen ist, desto eher liegt eine selbständige Vermögensmasse vor.

Revocable

Umfassende Rückholrechte

Kann der Settlor den Trust jederzeit widerrufen oder das Vermögen praktisch frei zurückholen, spricht dies gegen eine endgültige Vermögensverselbständigung.

Control

Sonstige Herrschaftsrechte

Auch außerhalb eines formalen Widerrufsrechts können umfangreiche Weisungs-, Austausch- oder Entnahmerechte die deutsche Einordnung beeinflussen.

BFH · Urteil vom 25. Juni 2021 · II R 13/19

Behält der Settlor umfassende Herrschaftsbefugnisse, kann das Trustvermögen sein Vermögen bleiben

Der BFH hat klargestellt, dass Vermögen einer ausländischen Vermögensmasse weiterhin dem Errichter zuzurechnen sein kann, wenn dieser sich derart umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehält, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber nicht tatsächlich und frei über das Vermögen verfügen kann.

§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Trust-Ausschüttungen können eigenständige Schenkungsteuer auslösen

Erhält eine Person während des Bestehens eines ausländischen Trusts Vermögen oder Erträge, kann § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG eingreifen. Die Vorschrift behandelt den Erwerb durch sogenannte Zwischenberechtigte einer Vermögensmasse als Schenkung unter Lebenden.

Die Rechtsprechung hat diesen Bereich mehrfach konkretisiert. Entscheidend ist nicht allein, ob die Zahlung aus Trustkapital oder aus laufenden Trusterträgen stammt.

BFH · Urteil vom 27. September 2012 · II R 45/10

Ausschüttungen eines U.S.-Trusts an Zwischenberechtigte

Der BFH bestätigte, dass Ausschüttungen aus einem U.S.-Trust an einen Zwischenberechtigten der deutschen Schenkungsteuer unterliegen können. Die Besteuerung war dabei nicht auf die Ausschüttung ursprünglichen Trustkapitals beschränkt, sondern konnte auch ausgeschüttete Vermögenserträge erfassen.

Kapitalauskehrung

Die Auszahlung eines Teils des gebundenen Trustvermögens kann einen Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG darstellen.

Ertragsausschüttung

Auch eine Ausschüttung laufender oder thesaurierter Erträge kann schenkungsteuerlich relevant sein.

Zwischenberechtigter

Nicht jeder mögliche Beneficiary ist automatisch Zwischenberechtigter

Die ältere Rechtsprechung wurde durch den BFH im Jahr 2021 präzisiert. Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse ist danach insbesondere, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Trustvermögen oder Trusterträge besitzt.

Bei rein discretionary ausgestalteten Trusts kann deshalb entscheidend sein, ob der Beneficiary überhaupt einen eigenständigen Anspruch gegen Trustee oder Trustvermögen hat oder lediglich im Ermessen des Trustees berücksichtigt werden kann.

Fixed Interest

Fester Anspruch

Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vermögen oder Erträge spricht deutlich für eine Zwischenberechtigung.

Discretionary

Nur mögliche Begünstigung

Eine bloße Zugehörigkeit zum Kreis möglicher Beneficiaries genügt nicht zwingend.

Foreign Law

U.S.-Trustrecht entscheidet mit

Ob ein eigener Rechtsanspruch besteht, muss anhand des Trust Agreements und des einschlägigen U.S.-Rechts festgestellt werden.

BFH · Urteil vom 25. Juni 2021 · II R 31/19

Rechtsposition des Beneficiary muss anhand des ausländischen Rechts bestimmt werden

Der BFH definierte den Zwischenberechtigten als Person, die unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche hinsichtlich Vermögen oder Erträgen der Vermögensmasse verfügt. Das zugrunde liegende ausländische Recht muss dabei tatsächlich ermittelt werden.

Termination & Remainder

Bei Auflösung des Trusts ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Vermögensübergangs entscheidend

Wird ein Trust beendet oder tritt ein im Trust Agreement vorgesehener Endzeitpunkt ein, kann das verbleibende Vermögen auf einen Remainderman oder andere Schlussbegünstigte übergehen.

Für die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist dabei entscheidend, wann der Begünstigte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht tatsächlich eine rechtlich gesicherte Vermögensposition erhält. Die bloße Erwartung, später Trustvermögen zu erhalten, ist nicht zwingend bereits der steuerliche Erwerb.

§ 15 AStG

Zusätzlich kann eine laufende deutsche Zurechnungsbesteuerung entstehen

Die Trustanalyse endet nicht bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ausländische Familienstiftungen und vergleichbare ausländische Vermögensmassen können unter § 15 AStG fallen. Dazu können auch ausländische Trusts gehören.

Dann können Einkünfte des Trusts unter bestimmten Voraussetzungen deutschen Stiftern oder bezugs- beziehungsweise anfallsberechtigten Personen zugerechnet werden, obwohl der Trust selbst die Einkünfte erzielt und keine Ausschüttung erfolgt.

  • laufende Einkünfte des Trusts
  • deutsche Steuerpflicht des Settlors oder Beneficiary
  • Trust als vergleichbare ausländische Vermögensmasse
  • Zurechnung auch ohne tatsächliche Ausschüttung möglich
  • separate Prüfung neben Erbschaft- und Schenkungsteuer

Aktuelles Recht

§ 15 AStG besteht bereits heute

Die Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen ist keine neue Steueridee. § 15 AStG enthält bereits im geltenden Recht Regeln zur Zurechnung von Einkommen ausländischer Familienstiftungen und vergleichbarer Vermögensmassen.

Bei einem U.S.-Trust kann deshalb bereits nach bestehendem Recht zu prüfen sein, ob Trusteinkünfte einem in Deutschland steuerpflichtigen Settlor, Beneficiary oder sonstigen Berechtigten laufend zugerechnet werden.

Settlor

Je nach Struktur kann die Stellung des Errichters für die laufende Einkünftezurechnung bedeutsam sein.

Beneficiary

Bezugs- oder anfallsberechtigte Personen können in den persönlichen Anwendungsbereich geraten.

Underlying Companies

Bei Trusts mit nachgeschalteten Gesellschaften können zusätzlich Fragen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung entstehen.

Geplante Neufassung des § 15 AStG: Stand September 2026 weiterhin als Entwurf zu behandeln

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 18. November 2025 einen Entwurf für eine umfassende Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG. Der Entwurf betrifft auch vergleichbare ausländische Vermögensmassen und ist deshalb für U.S.-Trust-Strukturen besonders relevant.

Solange die vorgesehenen Änderungen nicht als Gesetz in Kraft getreten sind, muss klar zwischen dem geltenden § 15 AStG und der geplanten Neuregelung unterschieden werden.

BMF-Entwurf 2025

Welche Änderungen für U.S.-Trusts besonders wichtig werden könnten

Drittstaaten

Entlastungsnachweis auch für U.S.-Strukturen

Der Entwurf soll den Entlastungsnachweis stärker auf Drittstaaten ausweiten. Damit könnten insbesondere U.S.-Trusts stärker in einen gesetzlich neu gefassten Entlastungsmechanismus einbezogen werden.

Family Circle

Neudefinition des relevanten Personenkreises

Der relevante Familien- und Begünstigtenkreis soll neu strukturiert und auch auf mittelbare Bezugs- und Anfallsrechte ausgedehnt werden.

CFC

Nachgeschaltete Gesellschaften

Beherrscht eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse ausländische Gesellschaften, sollen die Regeln der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung stärker eingebunden werden.

Multi-Tier

Mehrstufige Strukturen

Auch mehrstufige ausländische Stiftungs- und Vermögensmassenstrukturen sollen ausdrücklich erfasst werden können.

Distributions

Korrektur späterer Ausschüttungen

Für bereits zugerechnete Einkünfte sieht der Entwurf einen besonderen Korrekturmechanismus vor, damit spätere Ausschüttungen nicht nochmals vollständig besteuert werden.

Information Exchange

Informationsaustausch

Eine Entlastung soll nach dem Entwurf unter anderem davon abhängen können, ob ausreichende steuerliche Informationen aus dem ausländischen Staat verfügbar sind.

Art. 12 DBA

Auch das Estate-&-Gift-Tax-DBA enthält eine besondere Trust-Regel

Das eigenständige DBA Deutschland–USA für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern enthält in Art. 12 eine besondere Regelung für Estates und Trusts.

Diese Vorschrift muss insbesondere dann mitgeprüft werden, wenn Vermögen nicht unmittelbar vom Erblasser auf den deutschen Begünstigten übergeht, sondern zunächst oder dauerhaft innerhalb eines Trusts oder Estates gebunden bleibt.

Art. 12 ersetzt jedoch nicht die vorgelagerte deutsche Qualifikation des Trusts und der Rechtsstellung des Beneficiary.

BFH-Rechtsprechung

Vier Leitfragen aus der deutschen Trust-Rechtsprechung

II R 13/19

Ist das Vermögen wirklich vom Settlor getrennt?

Bei umfassenden Herrschaftsbefugnissen kann das Trustvermögen weiterhin dem Errichter zugerechnet werden.

II R 45/10

Sind Ausschüttungen schenkungsteuerpflichtig?

Ausschüttungen eines U.S.-Trusts an Zwischenberechtigte können der deutschen Schenkungsteuer unterliegen – auch soweit sie aus Trusterträgen stammen.

II R 31/19

Wer ist Zwischenberechtigter?

Entscheidend sind eigene dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Vermögen oder Erträge unabhängig von einer einzelnen Ausschüttungsentscheidung.

Foreign Law

Was sagt das maßgebliche U.S.-Recht?

Die Rechte des Beneficiary und die Vermögensbindung können nicht allein aus deutschen Begriffen abgeleitet werden. Das einschlägige ausländische Recht muss tatsächlich festgestellt werden.

Praxis

Das Trust Agreement ist das zentrale Dokument

Eine belastbare deutsche Trustanalyse ist ohne die vollständigen Trustunterlagen regelmäßig nicht möglich. Neben dem ursprünglichen Trust Agreement können Amendments, Restatements, Letters of Wishes, Powers of Appointment und Trustee-Beschlüsse entscheidend sein.

Settlor Rights

Widerruf, Entnahme, Austausch von Vermögenswerten, Trustee-Wechsel und sonstige Kontrollrechte.

Beneficiary Rights

Feste Zahlungsansprüche, discretionary distributions, Withdrawal Rights und Remainder Interests.

Trustee Powers

Umfang des eigenen Ermessens des Trustees und Einschränkungen durch Settlor oder Protector.

Typische Konstellationen

U.S.-Trusts mit deutschem Steuerbezug

U.S.-Großmutter hinterlässt Trust für Enkel in Deutschland

Zu prüfen sind die Rechtsposition des Enkels, der Zeitpunkt eines steuerlichen Erwerbs, spätere Ausschüttungen und eine mögliche laufende § 15-AStG-Zurechnung.

U.S. Citizen zieht mit bestehendem Trust nach Deutschland

Die bisherige U.S.-Grantor-Trust-Behandlung reicht nicht aus. Deutschland muss Vermögenszurechnung, Einkommensteuer und § 15 AStG eigenständig prüfen.

Deutscher Beneficiary erhält jährliche Ausschüttungen

Neben Einkommensteuer kann § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Schenkungsteuer auslösen. Frühere § 15-AStG-Zurechnungen müssen gesondert berücksichtigt werden.

Trust endet und Restvermögen geht an deutschen Remainderman

Der steuerliche Erwerbszeitpunkt hängt davon ab, wann der Begünstigte nach dem maßgeblichen Trustrecht tatsächlich eine gesicherte Vermögensposition erlangt.

Dokumentation

Welche Unterlagen für eine deutsche Trustanalyse benötigt werden

Trust Agreement

Vollständiger Trustvertrag einschließlich aller Amendments und Restatements.

Settlor & Beneficiaries

Identität, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Familienverhältnisse der beteiligten Personen.

Asset History

Einbringungen, Vermögensentwicklung und wesentliche Transaktionen seit Errichtung des Trusts.

Distribution History

Sämtliche Ausschüttungen an deutsche und andere Begünstigte mit Datum und Betrag.

U.S. Tax Returns

Form 1041, Grantor Statements und sonstige U.S.-Trust- oder Beneficiary-Steuerunterlagen, soweit vorhanden.

Legal Opinion

Bei schwierigen Strukturen kann eine Stellungnahme zum einschlägigen U.S.-Trustrecht erforderlich sein.

Typische Fehler

Was bei U.S.-Trusts in Deutschland häufig falsch eingeordnet wird

Grantor-Trust-Status übernehmen

Die U.S.-Einkommensteuerklassifikation bestimmt nicht automatisch die deutsche Vermögens- oder Einkünftezurechnung.

Beneficiary mit Eigentümer gleichsetzen

Ein möglicher Trustbegünstigter ist nicht automatisch Eigentümer des Trustvermögens.

Ausschüttungen nur einkommensteuerlich prüfen

Trustzahlungen können zusätzlich deutsche Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auslösen.

§ 15 AStG ignorieren

Auch ohne Auszahlung kann eine laufende Zurechnung von Trusteinkünften in Deutschland entstehen.

Ausländisches Recht nicht ermitteln

Die Rechtsstellung des Beneficiary kann nur anhand des konkreten Trust Agreements und des maßgeblichen U.S.-Rechts bestimmt werden.

BMF-Entwurf als geltendes Recht behandeln

Die 2025 vorgeschlagene Neufassung des § 15 AStG muss bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten klar vom geltenden Recht getrennt werden.

Häufige Fragen

U.S.-Trust und deutsche Erbschaftsteuer

Unterliegt ein U.S.-Trust automatisch der deutschen Erbschaftsteuer?
Nein. Zunächst muss geklärt werden, welcher steuerliche Vorgang vorliegt: Einbringung in den Trust, Erwerb durch einen Beneficiary, Ausschüttung oder Übergang des Restvermögens. Die konkrete Truststruktur und das maßgebliche ausländische Recht sind entscheidend.
Ist ein Revocable Trust aus deutscher Sicht dem Settlor zuzurechnen?
Das kann der Fall sein, ist aber nicht allein aufgrund der Bezeichnung „revocable“ entschieden. Entscheidend ist, ob der Settlor tatsächlich so weitreichende Herrschaftsrechte besitzt, dass der Trust ihm gegenüber nicht frei über das Vermögen verfügen kann.
Sind Ausschüttungen aus einem U.S.-Trust in Deutschland schenkungsteuerpflichtig?
Sie können nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig sein. Der BFH hat eine solche Besteuerung bei Ausschüttungen eines U.S.-Trusts ausdrücklich bestätigt.
Gilt das auch für ausgeschüttete Trusterträge?
Ja. Nach der BFH-Rechtsprechung kann die Schenkungsteuer auch Ausschüttungen erfassen, die wirtschaftlich aus den Erträgen des Trustvermögens stammen.
Ist jeder Beneficiary ein Zwischenberechtigter?
Nein. Nach BFH II R 31/19 sind insbesondere eigene dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Trustvermögen oder Trusterträge maßgeblich. Eine bloß mögliche discretionary Begünstigung genügt nicht zwingend.
Was bedeutet § 15 AStG für einen U.S.-Trust?
§ 15 AStG kann dazu führen, dass Einkünfte eines ausländischen Trusts deutschen Personen laufend zugerechnet werden, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Die Vorschrift muss getrennt von der Erbschaft- und Schenkungsteuer geprüft werden.
Ist die Neufassung des § 15 AStG bereits geltendes Recht?
Der vom BMF am 18. November 2025 veröffentlichte Vorschlag ist als Entwurf für eine Neufassung zu behandeln. Bis zu einem tatsächlichen Inkrafttreten muss zwischen geltendem Recht und der geplanten Neuregelung unterschieden werden.
Entscheidet die U.S.-Grantor-Trust-Einordnung über die deutsche Steuer?
Nein. Die U.S.-Einkommensteuerqualifikation ist ein wichtiger Sachverhaltsfaktor, aber Deutschland nimmt eine eigenständige steuerliche Einordnung des Trusts und der beteiligten Personen vor.
Welche Rolle spielt das DBA Deutschland–USA?
Das Estate-&-Gift-Tax-DBA enthält mit Art. 12 eine besondere Regel für Estates und Trusts. Sie muss zusammen mit den übrigen DBA-Vorschriften und der vorgelagerten deutschen Qualifikation angewendet werden.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie sind Settlor oder Beneficiary eines U.S.-Trusts und haben einen deutschen Steuerbezug?

Wir prüfen die deutsche Qualifikation des Trusts, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Einbringung und Ausschüttung, die Rechtsstellung der Beneficiaries, Art. 12 des Estate-&-Gift-Tax-DBA sowie eine mögliche laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG.

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