Art. 4 DBA Deutschland–USA · Erbschaft & Schenkung
DBA-Wohnsitz bei Erbschaft und Schenkung Deutschland–USA
Das deutsch-amerikanische Erbschaftsteuer-DBA verwendet einen eigenen Begriff des steuerlichen Wohnsitzes. Besonders bei U.S. Citizens, deutschen Staatsangehörigen nach einem Wegzug und Personen mit Wohnsitzbezügen zu beiden Staaten kann Art. 4 DBA die Besteuerung eines Nachlasses oder einer Schenkung wesentlich beeinflussen. Die Regeln unterscheiden sich sowohl vom Einkommensteuer-DBA als auch von der deutschen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG.
Artikel 4 Abs. 1
Deutschland und die USA bestimmen den Ausgangs-Wohnsitz unterschiedlich
Art. 4 Abs. 1 des Estate-&-Gift-Tax-DBA definiert zunächst, wann eine natürliche Person für Zwecke dieses besonderen Abkommens einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.
In den USA besteht ein Wohnsitz im Sinne des Abkommens, wenn die Person dort ansässig ist oder U.S.-Staatsangehöriger ist. Damit kann bereits die U.S. Citizenship einen amerikanischen DBA-Wohnsitz begründen.
In Deutschland besteht ein DBA-Wohnsitz, wenn die Person hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.
Typischer Doppelwohnsitz
Ein U.S. Citizen mit deutschem Wohnsitz kann zunächst in beiden Staaten einen DBA-Wohnsitz haben
Ein besonders häufiger Fall entsteht, wenn ein U.S. Citizen nach Deutschland zieht. Aufgrund seiner U.S.-Staatsangehörigkeit kann nach Art. 4 Abs. 1 ein Wohnsitz in den USA bestehen. Gleichzeitig begründet der deutsche Wohnsitz regelmäßig einen Wohnsitz in Deutschland.
Damit liegt zunächst ein Doppelwohnsitz im Sinne des Abkommens vor. Welcher Staat anschließend als maßgeblicher DBA-Wohnsitz gilt, bestimmt grundsätzlich Art. 4 Abs. 2 – allerdings nur vorbehaltlich der besonderen Regel des Art. 4 Abs. 3.
U.S. Citizen
Die U.S.-Staatsangehörigkeit kann nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bereits einen U.S.-Wohnsitz für Abkommenszwecke begründen.
Wohnsitz in Deutschland
Eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kann zugleich den deutschen DBA-Wohnsitz begründen.
Artikel 4 Abs. 2
Bei Doppelwohnsitz folgt eine vierstufige Tie-Breaker-Prüfung
Hat eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 1 in beiden Staaten einen Wohnsitz, bestimmt Abs. 2 grundsätzlich, welchem Staat der Wohnsitz für Abkommenszwecke zugeordnet wird.
Die Prüfung ähnelt zwar bekannten DBA-Tie-Breakern, sollte aber eigenständig nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA durchgeführt werden.
- 1. ständige Wohnstätte
- 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
- 3. gewöhnlicher Aufenthalt
- 4. Staatsangehörigkeit
- bei Doppelstaatsangehörigkeit oder keiner Staatsangehörigkeit: Verständigungsverfahren
Tie-Breaker im Detail
Die einzelnen Stufen des Art. 4 Abs. 2
Ständige Wohnstätte
Verfügt die Person nur in einem Vertragsstaat über eine ständige Wohnstätte, gilt ihr DBA-Wohnsitz grundsätzlich als dort gelegen.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Besteht in beiden Staaten oder in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, kommt es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, entscheidet grundsätzlich der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.
Staatsangehörigkeit
Besteht der gewöhnliche Aufenthalt in beiden oder keinem Staat, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Bei Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines Staates müssen die zuständigen Behörden den Fall im gegenseitigen Einvernehmen lösen.
Artikel 4 Abs. 3
Die besondere Zehnjahresregel kann den normalen Tie-Breaker verdrängen
Art. 4 Abs. 3 enthält eine für deutsch-amerikanische Wegzugsfälle besonders wichtige Sonderregel. Sie greift nur, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Die betreffende Person muss im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein. Außerdem muss sie nach Art. 4 Abs. 1 in beiden Staaten einen Wohnsitz haben und darf den Wohnsitz im jeweils anderen Staat höchstens zehn Jahre gehabt haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt ihr DBA-Wohnsitz ungeachtet des normalen Tie-Breakers des Art. 4 Abs. 2 als im Staat ihrer Staatsangehörigkeit gelegen.
Voraussetzungen
Wann greift die Zehnjahresregel?
Nur eine Staatsangehörigkeit
Die Person muss Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein und darf nicht gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaats besitzen.
Wohnsitz in beiden Staaten
Nach Art. 4 Abs. 1 muss zunächst in Deutschland und in den USA gleichzeitig ein Wohnsitz für Abkommenszwecke bestehen.
Höchstens zehn Jahre
Der Wohnsitz im anderen Vertragsstaat muss im maßgeblichen Zeitpunkt seit höchstens zehn Jahren bestanden haben.
Familienmitglieder
Art. 4 Abs. 3 kann bestimmte haushaltsangehörige Familienmitglieder einbeziehen
Die Sonderregel betrifft nicht nur die betreffende Person selbst. Das Abkommen erstreckt die Wohnsitzfiktion auch auf zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder, sofern diese dieselben Voraussetzungen erfüllen.
Gerade dieser Zusatz ist wichtig, weil daraus nicht folgt, dass jeder spätere Erbe oder Beschenkte automatisch von Art. 4 Abs. 3 erfasst wird.
§ 2 ErbStG vs. Art. 4 DBA
Die deutsche Fünfjahresregel ist etwas völlig anderes als die DBA-Zehnjahresregel
Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht können deutsche Staatsangehörige auch nach Aufgabe ihres deutschen Wohnsitzes weiterhin als Inländer gelten, wenn sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.
Diese Regel gehört zum innerstaatlichen deutschen Steuerrecht. Sie beantwortet zunächst die Frage, ob Deutschland nach § 2 ErbStG unbeschränkt besteuern kann.
Art. 4 Abs. 3 DBA arbeitet dagegen mit einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren und entscheidet unter seinen besonderen Voraussetzungen über den Wohnsitz für Zwecke des Abkommens.
Fünfjahresregel
Innerstaatliche deutsche Regel zur unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bestimmter deutscher Staatsangehöriger nach dem Wegzug.
Zehnjahresregel
Abkommensrechtliche Sonderregel zur Bestimmung des DBA-Wohnsitzes bestimmter Personen mit Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten.
Warum der DBA-Wohnsitz wichtig ist
Der Wohnsitz beeinflusst die weitere Verteilung der Besteuerungsrechte
Ist der DBA-Wohnsitz bestimmt, kann geprüft werden, welchem Staat die einzelnen Vermögensarten nach den Art. 5 bis 9 zugeordnet werden und wie Art. 11 eine mögliche Doppelbesteuerung beseitigt.
Der DBA-Wohnsitz ist daher keine rein formale Frage. Er kann die steuerliche Behandlung eines gesamten Nachlasses oder einer größeren Schenkung wesentlich verändern.
- Zuordnung von Immobilien nach Art. 5
- Betriebsstättenvermögen nach Art. 6
- Personengesellschaften nach Art. 8
- sonstiges Vermögen nach Art. 9
- Anrechnung von Steuern nach Art. 11
- besondere Fragen bei Estates und Trusts
BFH, 20.09.2022 – II B 2/22
Der BFH hat die Reichweite des Art. 4 Abs. 3 ausdrücklich begrenzt
U.S.-Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland erbt von ihrer Tante in den USA
Die Klägerin war ausschließlich U.S.-Staatsangehörige und lebte in Deutschland. Nach dem Tod ihrer in den USA lebenden Tante erhielt sie eine Todesfallleistung aus einem U.S.-Altersvorsorgeplan. Deutschland stützte seine Erbschaftsteuer auf den deutschen Wohnsitz der Erwerberin.
Art. 4 Abs. 3 war auf die Erwerberin nicht anwendbar
Der BFH stellte klar, dass die Sonderregel nicht allein deshalb auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber übertragen werden kann, weil Deutschland nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b aufgrund dessen deutschen Wohnsitzes besteuert.
Wohnsitz des Erblassers und Wohnsitz des Erwerbers getrennt prüfen
Die DBA-Wohnsitzregeln für Erblasser oder Schenker dürfen nicht ohne Weiteres auf einen Erben oder Beschenkten übertragen werden. Art. 11 kann Deutschland aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers ein eigenständiges Besteuerungsrecht belassen.
Typische Konstellationen
Wann Art. 4 DBA in der Praxis besonders wichtig wird
U.S. Citizen zieht nach Deutschland
Aufgrund der U.S.-Staatsangehörigkeit und des deutschen Wohnsitzes kann zunächst ein Doppelwohnsitz entstehen. Bei einem Aufenthalt von höchstens zehn Jahren ist Art. 4 Abs. 3 besonders zu prüfen.
Deutscher Staatsangehöriger zieht in die USA
Nach dem Wegzug können sowohl die deutsche Fünfjahresregel des § 2 ErbStG als auch die eigenständige DBA-Wohnsitzregel relevant sein. Beide Prüfungen müssen getrennt durchgeführt werden.
Deutsch-amerikanischer Doppelstaatsbürger
Art. 4 Abs. 3 verlangt, dass die Person ausschließlich Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist. Bei doppelter deutsch-amerikanischer Staatsangehörigkeit greift diese Sonderregel daher nicht.
U.S.-Erblasser – deutscher Erbe
Der DBA-Wohnsitz des Erblassers ist nach Art. 4 zu bestimmen. Separat davon kann Deutschland aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers besteuern; Art. 11 wird dann für die Doppelbesteuerung relevant.
Schenker lebt teilweise in beiden Staaten
Bei Wohnungen und persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland und den USA kann die vollständige Tie-Breaker-Prüfung nach Art. 4 Abs. 2 erforderlich werden.
Übertragung kurz vor Ablauf von zehn Jahren
Bei größeren Schenkungen kann der genaue Zeitraum des Wohnsitzes im anderen Staat unmittelbar darüber entscheiden, ob Art. 4 Abs. 3 noch eingreift.
Zeitpunkt
Bei Erbschaften zählt der Todestag, bei Schenkungen der Zeitpunkt der Schenkung
Die Voraussetzungen des Art. 4 sind grundsätzlich für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers beziehungsweise für den Zeitpunkt der Schenkung zu prüfen.
Das kann insbesondere bei Umzügen zwischen Deutschland und den USA entscheidend sein. Wohnungsaufgabe, Begründung eines neuen Wohnsitzes, tatsächlicher Aufenthalt und die Dauer des Wohnsitzes im anderen Staat sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wohnsitze
Welche Wohnungen standen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung?
Aufenthalt
Wo hielt sich die Person tatsächlich und regelmäßig auf?
Lebensinteressen
Wo bestanden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?
Zeitraum
Seit wann bestand der Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat?
Typische Fehler
Was bei Art. 4 DBA häufig übersehen wird
Einkommensteuer-Ansässigkeit übernehmen
Der steuerliche Wohnsitz des Estate-&-Gift-Tax-DBA muss eigenständig bestimmt werden.
U.S. Citizenship ignorieren
Die U.S.-Staatsangehörigkeit kann bereits nach Art. 4 Abs. 1 einen amerikanischen DBA-Wohnsitz begründen.
Direkt den normalen Tie-Breaker anwenden
Art. 4 Abs. 2 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Sonderregel des Art. 4 Abs. 3.
5- und 10-Jahres-Regel vermischen
§ 2 ErbStG und Art. 4 Abs. 3 DBA gehören zu unterschiedlichen Prüfungsebenen.
Doppelstaatsbürger unter Art. 4 Abs. 3 fassen
Die Sonderregel setzt gerade voraus, dass die Person nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats ist.
Die Regel auf jeden Erben übertragen
Der BFH hat klargestellt, dass ein nicht haushaltsangehöriger Erwerber nicht allein wegen seines deutschen Wohnsitzes von Art. 4 Abs. 3 erfasst wird.
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Häufige Fragen
DBA-Wohnsitz bei Erbschaft und Schenkung
Hat ein U.S. Citizen immer einen U.S.-Wohnsitz nach dem Erbschaftsteuer-DBA?
Was passiert, wenn ich in Deutschland und den USA einen DBA-Wohnsitz habe?
Was ist die Zehnjahresregel?
Gilt die Zehnjahresregel für deutsch-amerikanische Doppelstaatsbürger?
Ist die Zehnjahresregel dasselbe wie die deutsche Fünfjahresregel?
Gilt Art. 4 Abs. 3 auch für einen Erben, der in Deutschland lebt?
Warum ist der DBA-Wohnsitz steuerlich so wichtig?
Welcher Zeitpunkt ist für den DBA-Wohnsitz maßgeblich?
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