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DBA-Wohnsitz bei Erbschaft & Schenkung Deutschland–USA

Art. 4 DBA Deutschland–USA · Erbschaft & Schenkung

DBA-Wohnsitz bei Erbschaft und Schenkung Deutschland–USA

Das deutsch-amerikanische Erbschaftsteuer-DBA verwendet einen eigenen Begriff des steuerlichen Wohnsitzes. Besonders bei U.S. Citizens, deutschen Staatsangehörigen nach einem Wegzug und Personen mit Wohnsitzbezügen zu beiden Staaten kann Art. 4 DBA die Besteuerung eines Nachlasses oder einer Schenkung wesentlich beeinflussen. Die Regeln unterscheiden sich sowohl vom Einkommensteuer-DBA als auch von der deutschen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG.

Artikel 4 Abs. 1

Deutschland und die USA bestimmen den Ausgangs-Wohnsitz unterschiedlich

Art. 4 Abs. 1 des Estate-&-Gift-Tax-DBA definiert zunächst, wann eine natürliche Person für Zwecke dieses besonderen Abkommens einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.

In den USA besteht ein Wohnsitz im Sinne des Abkommens, wenn die Person dort ansässig ist oder U.S.-Staatsangehöriger ist. Damit kann bereits die U.S. Citizenship einen amerikanischen DBA-Wohnsitz begründen.

In Deutschland besteht ein DBA-Wohnsitz, wenn die Person hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.

Typischer Doppelwohnsitz

Ein U.S. Citizen mit deutschem Wohnsitz kann zunächst in beiden Staaten einen DBA-Wohnsitz haben

Ein besonders häufiger Fall entsteht, wenn ein U.S. Citizen nach Deutschland zieht. Aufgrund seiner U.S.-Staatsangehörigkeit kann nach Art. 4 Abs. 1 ein Wohnsitz in den USA bestehen. Gleichzeitig begründet der deutsche Wohnsitz regelmäßig einen Wohnsitz in Deutschland.

Damit liegt zunächst ein Doppelwohnsitz im Sinne des Abkommens vor. Welcher Staat anschließend als maßgeblicher DBA-Wohnsitz gilt, bestimmt grundsätzlich Art. 4 Abs. 2 – allerdings nur vorbehaltlich der besonderen Regel des Art. 4 Abs. 3.

USA

U.S. Citizen

Die U.S.-Staatsangehörigkeit kann nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bereits einen U.S.-Wohnsitz für Abkommenszwecke begründen.

Deutschland

Wohnsitz in Deutschland

Eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kann zugleich den deutschen DBA-Wohnsitz begründen.

Artikel 4 Abs. 2

Bei Doppelwohnsitz folgt eine vierstufige Tie-Breaker-Prüfung

Hat eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 1 in beiden Staaten einen Wohnsitz, bestimmt Abs. 2 grundsätzlich, welchem Staat der Wohnsitz für Abkommenszwecke zugeordnet wird.

Die Prüfung ähnelt zwar bekannten DBA-Tie-Breakern, sollte aber eigenständig nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA durchgeführt werden.

  • 1. ständige Wohnstätte
  • 2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • 3. gewöhnlicher Aufenthalt
  • 4. Staatsangehörigkeit
  • bei Doppelstaatsangehörigkeit oder keiner Staatsangehörigkeit: Verständigungsverfahren

Tie-Breaker im Detail

Die einzelnen Stufen des Art. 4 Abs. 2

Stufe 1

Ständige Wohnstätte

Verfügt die Person nur in einem Vertragsstaat über eine ständige Wohnstätte, gilt ihr DBA-Wohnsitz grundsätzlich als dort gelegen.

Stufe 2

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Besteht in beiden Staaten oder in keinem Staat eine ständige Wohnstätte, kommt es auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.

Stufe 3

Gewöhnlicher Aufenthalt

Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, entscheidet grundsätzlich der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.

Stufe 4

Staatsangehörigkeit

Besteht der gewöhnliche Aufenthalt in beiden oder keinem Staat, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Bei Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines Staates müssen die zuständigen Behörden den Fall im gegenseitigen Einvernehmen lösen.

Artikel 4 Abs. 3

Die besondere Zehnjahresregel kann den normalen Tie-Breaker verdrängen

Art. 4 Abs. 3 enthält eine für deutsch-amerikanische Wegzugsfälle besonders wichtige Sonderregel. Sie greift nur, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.

Die betreffende Person muss im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein. Außerdem muss sie nach Art. 4 Abs. 1 in beiden Staaten einen Wohnsitz haben und darf den Wohnsitz im jeweils anderen Staat höchstens zehn Jahre gehabt haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt ihr DBA-Wohnsitz ungeachtet des normalen Tie-Breakers des Art. 4 Abs. 2 als im Staat ihrer Staatsangehörigkeit gelegen.

Voraussetzungen

Wann greift die Zehnjahresregel?

Voraussetzung 1

Nur eine Staatsangehörigkeit

Die Person muss Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein und darf nicht gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaats besitzen.

Voraussetzung 2

Wohnsitz in beiden Staaten

Nach Art. 4 Abs. 1 muss zunächst in Deutschland und in den USA gleichzeitig ein Wohnsitz für Abkommenszwecke bestehen.

Voraussetzung 3

Höchstens zehn Jahre

Der Wohnsitz im anderen Vertragsstaat muss im maßgeblichen Zeitpunkt seit höchstens zehn Jahren bestanden haben.

Beispiel: Ein ausschließlich amerikanischer Staatsangehöriger zieht in die Bundesrepublik Deutschland und begründet hier einen Wohnsitz. Aufgrund seiner U.S.-Citizenship hat er nach Art. 4 Abs. 1 zugleich einen U.S.-Wohnsitz. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt und besteht der deutsche Wohnsitz seit höchstens zehn Jahren, kann Art. 4 Abs. 3 den DBA-Wohnsitz weiterhin den USA zuordnen.

Familienmitglieder

Art. 4 Abs. 3 kann bestimmte haushaltsangehörige Familienmitglieder einbeziehen

Die Sonderregel betrifft nicht nur die betreffende Person selbst. Das Abkommen erstreckt die Wohnsitzfiktion auch auf zu ihrem Haushalt gehörende Familienmitglieder, sofern diese dieselben Voraussetzungen erfüllen.

Gerade dieser Zusatz ist wichtig, weil daraus nicht folgt, dass jeder spätere Erbe oder Beschenkte automatisch von Art. 4 Abs. 3 erfasst wird.

§ 2 ErbStG vs. Art. 4 DBA

Die deutsche Fünfjahresregel ist etwas völlig anderes als die DBA-Zehnjahresregel

Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht können deutsche Staatsangehörige auch nach Aufgabe ihres deutschen Wohnsitzes weiterhin als Inländer gelten, wenn sie sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.

Diese Regel gehört zum innerstaatlichen deutschen Steuerrecht. Sie beantwortet zunächst die Frage, ob Deutschland nach § 2 ErbStG unbeschränkt besteuern kann.

Art. 4 Abs. 3 DBA arbeitet dagegen mit einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren und entscheidet unter seinen besonderen Voraussetzungen über den Wohnsitz für Zwecke des Abkommens.

§ 2 ErbStG

Fünfjahresregel

Innerstaatliche deutsche Regel zur unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht bestimmter deutscher Staatsangehöriger nach dem Wegzug.

Art. 4 Abs. 3 DBA

Zehnjahresregel

Abkommensrechtliche Sonderregel zur Bestimmung des DBA-Wohnsitzes bestimmter Personen mit Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten.

Warum der DBA-Wohnsitz wichtig ist

Der Wohnsitz beeinflusst die weitere Verteilung der Besteuerungsrechte

Ist der DBA-Wohnsitz bestimmt, kann geprüft werden, welchem Staat die einzelnen Vermögensarten nach den Art. 5 bis 9 zugeordnet werden und wie Art. 11 eine mögliche Doppelbesteuerung beseitigt.

Der DBA-Wohnsitz ist daher keine rein formale Frage. Er kann die steuerliche Behandlung eines gesamten Nachlasses oder einer größeren Schenkung wesentlich verändern.

  • Zuordnung von Immobilien nach Art. 5
  • Betriebsstättenvermögen nach Art. 6
  • Personengesellschaften nach Art. 8
  • sonstiges Vermögen nach Art. 9
  • Anrechnung von Steuern nach Art. 11
  • besondere Fragen bei Estates und Trusts

BFH, 20.09.2022 – II B 2/22

Der BFH hat die Reichweite des Art. 4 Abs. 3 ausdrücklich begrenzt

Bundesfinanzhof · II B 2/22

U.S.-Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland erbt von ihrer Tante in den USA

Die Klägerin war ausschließlich U.S.-Staatsangehörige und lebte in Deutschland. Nach dem Tod ihrer in den USA lebenden Tante erhielt sie eine Todesfallleistung aus einem U.S.-Altersvorsorgeplan. Deutschland stützte seine Erbschaftsteuer auf den deutschen Wohnsitz der Erwerberin.

Entscheidung

Art. 4 Abs. 3 war auf die Erwerberin nicht anwendbar

Der BFH stellte klar, dass die Sonderregel nicht allein deshalb auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber übertragen werden kann, weil Deutschland nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b aufgrund dessen deutschen Wohnsitzes besteuert.

Praxisfolge

Wohnsitz des Erblassers und Wohnsitz des Erwerbers getrennt prüfen

Die DBA-Wohnsitzregeln für Erblasser oder Schenker dürfen nicht ohne Weiteres auf einen Erben oder Beschenkten übertragen werden. Art. 11 kann Deutschland aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers ein eigenständiges Besteuerungsrecht belassen.

Typische Konstellationen

Wann Art. 4 DBA in der Praxis besonders wichtig wird

Fall 1

U.S. Citizen zieht nach Deutschland

Aufgrund der U.S.-Staatsangehörigkeit und des deutschen Wohnsitzes kann zunächst ein Doppelwohnsitz entstehen. Bei einem Aufenthalt von höchstens zehn Jahren ist Art. 4 Abs. 3 besonders zu prüfen.

Fall 2

Deutscher Staatsangehöriger zieht in die USA

Nach dem Wegzug können sowohl die deutsche Fünfjahresregel des § 2 ErbStG als auch die eigenständige DBA-Wohnsitzregel relevant sein. Beide Prüfungen müssen getrennt durchgeführt werden.

Fall 3

Deutsch-amerikanischer Doppelstaatsbürger

Art. 4 Abs. 3 verlangt, dass die Person ausschließlich Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist. Bei doppelter deutsch-amerikanischer Staatsangehörigkeit greift diese Sonderregel daher nicht.

Fall 4

U.S.-Erblasser – deutscher Erbe

Der DBA-Wohnsitz des Erblassers ist nach Art. 4 zu bestimmen. Separat davon kann Deutschland aufgrund des deutschen Wohnsitzes des Erwerbers besteuern; Art. 11 wird dann für die Doppelbesteuerung relevant.

Fall 5

Schenker lebt teilweise in beiden Staaten

Bei Wohnungen und persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland und den USA kann die vollständige Tie-Breaker-Prüfung nach Art. 4 Abs. 2 erforderlich werden.

Fall 6

Übertragung kurz vor Ablauf von zehn Jahren

Bei größeren Schenkungen kann der genaue Zeitraum des Wohnsitzes im anderen Staat unmittelbar darüber entscheiden, ob Art. 4 Abs. 3 noch eingreift.

Zeitpunkt

Bei Erbschaften zählt der Todestag, bei Schenkungen der Zeitpunkt der Schenkung

Die Voraussetzungen des Art. 4 sind grundsätzlich für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers beziehungsweise für den Zeitpunkt der Schenkung zu prüfen.

Das kann insbesondere bei Umzügen zwischen Deutschland und den USA entscheidend sein. Wohnungsaufgabe, Begründung eines neuen Wohnsitzes, tatsächlicher Aufenthalt und die Dauer des Wohnsitzes im anderen Staat sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.

01

Wohnsitze

Welche Wohnungen standen im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung?

02

Aufenthalt

Wo hielt sich die Person tatsächlich und regelmäßig auf?

03

Lebensinteressen

Wo bestanden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen?

04

Zeitraum

Seit wann bestand der Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat?

Typische Fehler

Was bei Art. 4 DBA häufig übersehen wird

Einkommensteuer-Ansässigkeit übernehmen

Der steuerliche Wohnsitz des Estate-&-Gift-Tax-DBA muss eigenständig bestimmt werden.

U.S. Citizenship ignorieren

Die U.S.-Staatsangehörigkeit kann bereits nach Art. 4 Abs. 1 einen amerikanischen DBA-Wohnsitz begründen.

Direkt den normalen Tie-Breaker anwenden

Art. 4 Abs. 2 steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Sonderregel des Art. 4 Abs. 3.

5- und 10-Jahres-Regel vermischen

§ 2 ErbStG und Art. 4 Abs. 3 DBA gehören zu unterschiedlichen Prüfungsebenen.

Doppelstaatsbürger unter Art. 4 Abs. 3 fassen

Die Sonderregel setzt gerade voraus, dass die Person nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats ist.

Die Regel auf jeden Erben übertragen

Der BFH hat klargestellt, dass ein nicht haushaltsangehöriger Erwerber nicht allein wegen seines deutschen Wohnsitzes von Art. 4 Abs. 3 erfasst wird.

Häufige Fragen

DBA-Wohnsitz bei Erbschaft und Schenkung

Hat ein U.S. Citizen immer einen U.S.-Wohnsitz nach dem Erbschaftsteuer-DBA?
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bestimmt, dass eine natürliche Person einen Wohnsitz in den USA hat, wenn sie dort ansässig oder U.S.-Staatsangehöriger ist. Bei gleichzeitigem deutschen Wohnsitz kann deshalb zunächst ein Doppelwohnsitz entstehen.
Was passiert, wenn ich in Deutschland und den USA einen DBA-Wohnsitz habe?
Grundsätzlich greift die Tie-Breaker-Kaskade des Art. 4 Abs. 2 mit ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Vorher muss jedoch geprüft werden, ob die Sonderregel des Art. 4 Abs. 3 eingreift.
Was ist die Zehnjahresregel?
Unter bestimmten Voraussetzungen ordnet Art. 4 Abs. 3 den DBA-Wohnsitz einer Person, die nur Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist und in beiden Staaten einen Wohnsitz hat, weiterhin dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit zu, wenn der Wohnsitz im anderen Staat seit höchstens zehn Jahren besteht.
Gilt die Zehnjahresregel für deutsch-amerikanische Doppelstaatsbürger?
Nein. Art. 4 Abs. 3 setzt voraus, dass die Person Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein.
Ist die Zehnjahresregel dasselbe wie die deutsche Fünfjahresregel?
Nein. Die Fünfjahresregel gehört zu § 2 ErbStG und betrifft die innerstaatliche deutsche Steuerpflicht bestimmter deutscher Staatsangehöriger nach dem Wegzug. Die Zehnjahresregel des Art. 4 Abs. 3 bestimmt dagegen den Wohnsitz für DBA-Zwecke.
Gilt Art. 4 Abs. 3 auch für einen Erben, der in Deutschland lebt?
Nicht automatisch. Der BFH hat in II B 2/22 klargestellt, dass die Vorschrift nicht allein deshalb auf einen nicht haushaltsangehörigen Erwerber anwendbar ist, weil Deutschland wegen dessen deutschen Wohnsitzes besteuert.
Warum ist der DBA-Wohnsitz steuerlich so wichtig?
Er beeinflusst die anschließende Anwendung der Vermögenszuordnungsregeln des DBA und die Frage, wie eine Doppelbesteuerung nach Art. 11 vermieden wird.
Welcher Zeitpunkt ist für den DBA-Wohnsitz maßgeblich?
Bei einem Erbfall ist grundsätzlich die Situation im Zeitpunkt des Todes maßgeblich, bei einer Schenkung die Situation im Zeitpunkt der Schenkung.

Steuerberatung Deutschland–USA

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Wir prüfen die deutsche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, den DBA-Wohnsitz nach Art. 4, die besondere Zehnjahresregel, die Vermögenszuordnung nach dem Estate-&-Gift-Tax-DBA und die Auswirkungen auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

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