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Deutschland–Schweiz · Entsendung

Art. 15 Abs. 2 DBA · Arbeitnehmerentsendung · § 38 EStG

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Entsendung nach Deutschland

Bei einer konzerninternen Entsendung aus der Schweiz nach Deutschland kann für das DBA nicht allein entscheidend sein, welche Gesellschaft im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber steht. Wird der Arbeitnehmer in die deutsche Gesellschaft eingegliedert und trägt diese den Arbeitslohn wirtschaftlich oder hätte sie ihn nach dem Fremdvergleichsgrundsatz tragen müssen, kann sie als wirtschaftlicher Arbeitgeber gelten. Das kann dazu führen, dass die 183-Tage-Ausnahme des Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland–Schweiz nicht greift und Deutschland bereits bei einer kurzen Entsendung besteuern darf.

Grundsatz

Zivilrechtlicher Arbeitgeber und wirtschaftlicher Arbeitgeber können auseinanderfallen

Bei einer klassischen konzerninternen Entsendung bleibt der bisherige Arbeitsvertrag mit der Schweizer Gesellschaft häufig bestehen. Der Arbeitnehmer wird jedoch vorübergehend bei einer deutschen Konzerngesellschaft tätig.

Für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens ist dann nicht zwingend nur der zivilrechtliche Arbeitgeber maßgeblich. Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne kann auch das aufnehmende deutsche Unternehmen sein.

Maßgeblich sind der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung.

Art. 15 Abs. 2 DBA

Warum der wirtschaftliche Arbeitgeber für die 183-Tage-Regel entscheidend ist

Die 183-Tage-Ausnahme kann nur greifen, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 gleichzeitig erfüllt sind.

Dazu gehört insbesondere, dass die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.

  • Arbeitnehmer ist in der Schweiz ansässig
  • Tätigkeit wird vorübergehend in Deutschland ausgeübt
  • Aufenthalt bleibt innerhalb der 183-Tage-Grenze
  • Arbeitgeber darf für diese Prüfung nicht in Deutschland ansässig sein
  • Arbeitslohn darf nicht von einer deutschen Betriebsstätte getragen werden

Unter 183 Tagen schützt nicht, wenn Deutschland wirtschaftlicher Arbeitgeber ist

Wird die deutsche aufnehmende Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber qualifiziert, kann die Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b nicht erfüllt sein. Deutschland kann dann grundsätzlich den auf deutsche Arbeitstage entfallenden Arbeitslohn besteuern, obwohl die Entsendung deutlich weniger als 183 Tage dauert.

Gesamtwürdigung

Wann wird die deutsche Gesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber?

Nach der deutschen Verwaltungsauffassung sind insbesondere zwei zentrale Elemente zusammen zu prüfen: die tatsächliche Einbindung des Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen und die wirtschaftliche Tragung oder fremdübliche Tragung der Vergütung.

01

Eingliederung

Der Arbeitnehmer ist tatsächlich in die Organisation des deutschen Unternehmens eingebunden.

02

Betriebliches Interesse

Die Tätigkeit erfolgt ganz oder teilweise im wirtschaftlichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens.

03

Kostentragung

Das deutsche Unternehmen trägt die Vergütung oder hätte sie nach dem Fremdvergleichsgrundsatz tragen müssen.

Keine rein formale Betrachtung

Weder ein zusätzlicher deutscher Arbeitsvertrag noch eine im Voraus vereinbarte Kostenweiterbelastung sind zwingend erforderlich. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert ist und wem die Kosten wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Eingliederung

Wer steuert die tägliche Arbeit?

Für die Einbindung in das aufnehmende Unternehmen ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.

Besonders wichtig ist, ob die deutsche Gesellschaft Verantwortung oder Risiko für das Arbeitsergebnis trägt und ob der Arbeitnehmer ihren fachlichen Weisungen unterliegt.

01

Fachliche Weisungen

Wer entscheidet, welche Aufgaben der Arbeitnehmer ausführt, wie diese erledigt werden und welche Prioritäten gelten?

02

Verantwortung für das Arbeitsergebnis

Welches Unternehmen trägt Verantwortung und wirtschaftliches Risiko für die Ergebnisse der Tätigkeit?

03

Organisatorische Eingliederung

Ist der Arbeitnehmer Bestandteil eines deutschen Teams, einer deutschen Berichtslinie oder der laufenden deutschen Organisation?

04

Arbeitsmittel und Arbeitsplatz

Wer stellt Büro, IT-Systeme, Arbeitsmittel und sonstige betriebliche Ressourcen bereit?

05

Personalentscheidungen

Wer entscheidet über Urlaub, Bonus, Vergütung, Leistungsbeurteilung oder Kündigung?

06

Dauer der Tätigkeit

Eine längere Einbindung kann stärker für eine Arbeitgeberstellung des aufnehmenden Unternehmens sprechen als ein sehr kurzfristiger Einsatz.

Betriebliches Interesse

Wem dient die Entsendung wirtschaftlich?

Die organisatorische Eingliederung allein macht das aufnehmende Unternehmen noch nicht automatisch zum wirtschaftlichen Arbeitgeber.

Zusätzlich ist zu prüfen, in wessen betrieblichem Interesse der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird.

Role

Funktion

Welche konkrete Funktion übernimmt der Arbeitnehmer während der Entsendung?

Need

Lokaler Bedarf

Benötigt die deutsche Gesellschaft gerade diese Arbeitsleistung oder Qualifikation?

Gain

Wirtschaftlicher Nutzen

Welches Unternehmen profitiert hauptsächlich vom Arbeitsergebnis?

Init

Initiative

Von welchem Unternehmen ging die Entsendung ursprünglich aus?

Proj

Projekt

Wird eine konkrete Aufgabe für das deutsche Unternehmen erledigt?

Skill

Spezialwissen

Ist besondere Fachkenntnis erforderlich, die lokal nicht verfügbar ist?

Rot

Rotation

Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines konzernweiten Rotationsprogramms?

Back

Rückkehrnutzen

Soll das während der Entsendung erworbene Wissen später der Schweizer Gesellschaft zugutekommen?

Eine Entsendung kann auch im Interesse beider Unternehmen liegen

Die Interessenlage ist nicht zwingend binär. Bei gemischten Funktionen kann eine differenzierte Beurteilung und gegebenenfalls eine Aufteilung erforderlich sein.

Wirtschaftliche Kostentragung

Entscheidend ist nicht nur, wer das Gehalt überweist

Dass der Arbeitslohn weiterhin von der Schweizer Gesellschaft ausgezahlt wird, bedeutet nicht automatisch, dass diese auch wirtschaftlich Arbeitgeber bleibt.

Entscheidend ist vielmehr, welches Unternehmen die Vergütung wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.

Kostenbestandteil Für die wirtschaftliche Kostentragung relevant?
Laufender Arbeitslohn Ja
Bonus und variable Vergütung Ja
Urlaubs- und Weihnachtsgeld Ja
Sozialversicherungsbeiträge Ja
Entsendezulagen Ja
Firmenwagen / Sachbezüge Ja
Übernommene Steuerzahlungen Ja
Wohnungs-, Schul- und Umzugskosten Können Teil der wirtschaftlich relevanten Entsendekosten sein
Payroll- und Steuerberatungskosten Können ebenfalls zur Gesamtbetrachtung gehören

Die tatsächliche Weiterbelastung ist wichtig – aber nicht allein entscheidend

Eine bloß willkürliche Weiterbelastung begründet nicht automatisch die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung. Umgekehrt verhindert eine unterlassene Weiterbelastung die Arbeitgeberstellung nicht, wenn die deutsche Gesellschaft die Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz wirtschaftlich hätte tragen müssen.

Kurzfristige Entsendung

Bei Entsendungen bis drei Monate gilt eine wichtige Verwaltungsvermutung

Nach dem BMF-Schreiben zur DBA-Besteuerung von Arbeitslohn spricht bei einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als drei Monaten eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass der Arbeitnehmer mangels ausreichender Eingliederung nicht in das aufnehmende Unternehmen als dessen wirtschaftlicher Arbeitgeber eingebunden ist.

Die Vermutung gilt nach der Verwaltungsauffassung auch bei jahresübergreifend sachlich zusammenhängenden Tätigkeiten.

Bis drei Monate: keine automatische Entwarnung

Die Drei-Monats-Regel ist keine eigene DBA-Freigrenze und ersetzt auch nicht die 183-Tage-Prüfung.

Sie betrifft lediglich die Frage, ob bei einer kurzen konzerninternen Entsendung typischerweise von fehlender Eingliederung in das aufnehmende Unternehmen ausgegangen werden kann.

  • Verwaltungsauffassung, keine zusätzliche DBA-Norm
  • Vermutung ist widerlegbar
  • tatsächliche Verhältnisse bleiben entscheidend
  • 183-Tage-Klausel muss trotzdem separat geprüft werden

Abgrenzung

Nicht jeder Einsatz bei einem deutschen Unternehmen ist eine Arbeitnehmerentsendung

Ein Arbeitnehmer kann sich bei einer deutschen Gesellschaft aufhalten, ohne in deren Organisation als entsandter Arbeitnehmer eingebunden zu sein.

Das ist insbesondere denkbar, wenn der Schweizer Arbeitgeber gegenüber dem deutschen Unternehmen eine eigene Dienst- oder Werkleistung schuldet und sein Arbeitnehmer lediglich zur Erfüllung dieser Verpflichtung in Deutschland tätig wird.

Arbeitnehmerentsendung Dienst-/Werkleistung
Arbeitnehmer Wird beim deutschen Unternehmen eingesetzt und kann dort eingegliedert sein Erfüllt eine Verpflichtung seines Schweizer Arbeitgebers
Weisungen Häufig wesentliche fachliche Steuerung durch deutsche Gesellschaft Tätigkeit bleibt regelmäßig unter Verantwortung des Schweizer Unternehmens
Personalkosten Können separat weiterbelastet werden Arbeitslohn kann lediglich Bestandteil eines pauschalen Dienstleistungs- oder Werkpreises sein
Wirtschaftlicher Arbeitgeber Kann deutsche Gesellschaft sein Bleibt regelmäßig der Dienst-/Werkleistende, sofern die tatsächlichen Verhältnisse dies bestätigen

Verbundene Unternehmen allein ändern die Einordnung nicht

Auch innerhalb eines Konzerns muss nach der tatsächlichen Tätigkeit unterschieden werden: Wird Personal überlassen oder erbringt das entsendende Unternehmen eine eigene Leistung?

§ 38 EStG

Der wirtschaftliche Arbeitgeber kann zugleich deutscher Lohnsteuer-Arbeitgeber sein

Die abkommensrechtliche Beurteilung hat auch praktische Folgen für das deutsche Lohnsteuerverfahren.

§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt für internationale Arbeitnehmerentsendungen, dass das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen als inländischer Arbeitgeber gilt, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.

Dafür ist nicht erforderlich, dass die deutsche Gesellschaft den Arbeitslohn selbst an den Arbeitnehmer auszahlt.

DBA

Besteuerungsrecht

Zunächst wird geprüft, ob Deutschland nach Art. 15 DBA den Arbeitslohn besteuern darf.

§38

Lohnsteuerabzug

Anschließend ist zu prüfen, ob die deutsche Gesellschaft lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten hat.

Pay

Shadow Payroll

Bei fortlaufender Schweizer Payroll kann eine deutsche Schattenabrechnung zur Erfüllung lokaler Pflichten erforderlich werden.

DBA-Arbeitgeber und Lohnsteuerpflicht hängen eng zusammen, sind aber nicht dieselbe Prüfung

Zunächst ist das internationale Besteuerungsrecht nach dem DBA zu bestimmen. Danach sind die deutschen Lohnsteuerpflichten nach nationalem Recht umzusetzen.

Beispiele

Typische Entsendungsfälle

Beispiel 1

Schweizer Mitarbeiter wird sechs Monate vollständig in ein deutsches Team integriert

Ein Arbeitnehmer einer Schweizer Konzerngesellschaft wird für sechs Monate nach Deutschland entsandt. Die deutsche Gesellschaft bestimmt seine Aufgaben, stellt Arbeitsplatz und Systeme bereit und trägt wirtschaftlich die Personalkosten.

Die tatsächlichen Verhältnisse sprechen stark dafür, dass die deutsche Gesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber ist. Die 183-Tage-Ausnahme kann deshalb unabhängig von der konkreten Aufenthaltsdauer am Arbeitgeberkriterium scheitern.

Beispiel 2

Zwei Monate Spezialprojekt in Deutschland

Ein Schweizer Spezialist unterstützt eine deutsche Konzerngesellschaft für zwei Monate. Er bleibt fachlich der Schweizer Organisation zugeordnet und arbeitet im Wesentlichen als Vertreter des Schweizer Unternehmens.

Bei einer solchen kurzfristigen Entsendung kann die Verwaltungsvermutung gegen eine ausreichende Eingliederung in die deutsche Gesellschaft sprechen. Entscheidend bleiben jedoch die tatsächlichen Umstände.

Beispiel 3

Keine Kostenweiterbelastung – Deutschland hätte die Kosten tragen müssen

Der Arbeitnehmer arbeitet ausschließlich für die deutsche Gesellschaft und ist vollständig dort eingegliedert. Aus konzerninternen Gründen werden die Personalkosten dennoch bei der Schweizer Gesellschaft belassen.

Die fehlende tatsächliche Weiterbelastung verhindert die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung nicht zwingend. Entscheidend ist auch, wer die Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.

Beispiel 4

Schweizer Unternehmen installiert eine Maschine beim deutschen Kunden

Das Schweizer Unternehmen verkauft und installiert eine Anlage in Deutschland. Ein eigener Mitarbeiter führt die Installation aus. Der Kunde zahlt einen Gesamtpreis für die vereinbarte Leistung.

Ist der Arbeitnehmer nicht in die Organisation des deutschen Kunden eingegliedert und erfüllt er lediglich die Werkleistung seines Schweizer Arbeitgebers, liegt nicht allein wegen der Tätigkeit vor Ort eine wirtschaftliche Arbeitgeberstellung des deutschen Kunden vor.

Typische Fehler

Wo die Arbeitgeberprüfung häufig zu kurz greift

01

Nur auf den Arbeitsvertrag schauen

Der formale Schweizer Arbeitgeber wird ungeprüft mit dem DBA-Arbeitgeber gleichgesetzt.

02

Nur auf die Zahlung schauen

Weil der Lohn aus der Schweiz kommt, wird eine deutsche Arbeitgeberstellung ausgeschlossen.

03

Nur die Kostenweiterbelastung prüfen

Eingliederung und betriebliches Interesse werden nicht analysiert.

04

Keine Weiterbelastung = kein Arbeitgeber

Es wird übersehen, dass eine fremdüblich erforderliche Kostentragung ebenfalls relevant sein kann.

05

Unter 183 Tagen = keine Steuer

Das Arbeitgeberkriterium wird neben der Aufenthaltsdauer nicht geprüft.

06

Werkleistung nicht abgegrenzt

Eine echte Dienst- oder Werkleistung wird fälschlich als Personalentsendung behandelt.

07

Kurze Entsendung falsch verstanden

Die Drei-Monats-Vermutung wird als absolute Steuerfreigrenze behandelt.

08

Payroll nicht angepasst

Eine festgestellte deutsche Arbeitgeberstellung wird nicht in der Lohnabrechnung umgesetzt.

Dokumentation

Welche Unterlagen für die Arbeitgeberprüfung wichtig sind

Contract

Arbeitsvertrag

Zivilrechtlicher Arbeitgeber, Vergütung und ursprüngliche Funktion.

Assign

Entsendevereinbarung

Dauer, Aufgabe, Einsatzort und Zweck der Entsendung.

Org

Organigramm

Reporting Lines, fachliche Führung und organisatorische Einbindung.

Job

Tätigkeitsbeschreibung

Konkrete Aufgaben vor und während der Entsendung.

IC

Intercompany-Vereinbarung

Kostenverrechnung, Service Fees und interne Leistungsbeziehungen.

Cost

Kostennachweise

Weiterbelastete und beim Entsender verbliebene Kosten.

Time

Zeitnachweise

Umfang und Art der für die jeweiligen Unternehmen erbrachten Tätigkeit.

Mail

Projektunterlagen

Schriftverkehr, Berichte und sonstige Belege zum Zweck der Entsendung.

Pay

Payroll-Daten

Arbeitslohn, Bonus, Sachbezüge und Entsendezulagen.

Prüfreihenfolge

Wirtschaftlichen Arbeitgeber in acht Schritten prüfen

01

Falltyp

Arbeitnehmerentsendung, Werkleistung oder Arbeitnehmerüberlassung abgrenzen.

02

Arbeitsvertrag

Zivilrechtliche Arbeitgeberstellung feststellen.

03

Eingliederung

Weisungen, Organisation und Ergebnisverantwortung prüfen.

04

Interesse

Wirtschaftlichen Zweck der Entsendung bestimmen.

05

Kosten

Tatsächliche Weiterbelastung analysieren.

06

Fremdvergleich

Prüfen, wer die Kosten wirtschaftlich hätte tragen müssen.

07

Art. 15

Arbeitgeberkriterium der 183-Tage-Regel anwenden.

08

Payroll

Deutsche Lohnsteuer- und Erklärungspflichten umsetzen.

Häufige Fragen

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Entsendung

Was ist ein wirtschaftlicher Arbeitgeber?
Ein wirtschaftlicher Arbeitgeber ist für DBA-Zwecke ein Unternehmen, das nicht zwingend der formale arbeitsrechtliche Arbeitgeber sein muss, aber den Arbeitnehmer tatsächlich in seine Organisation einbindet und die Vergütung für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.
Kann die deutsche Gesellschaft Arbeitgeber sein, obwohl der Schweizer Arbeitsvertrag bestehen bleibt?
Ja. Für einen Wechsel der abkommensrechtlichen Arbeitgeberstellung ist nicht zwingend eine Änderung des Schweizer Arbeitsvertrags oder ein zusätzlicher deutscher Arbeitsvertrag erforderlich.
Ist eine Kostenweiterbelastung zwingend erforderlich?
Nein. Auch wenn tatsächlich keine Kosten weiterbelastet werden, kann das deutsche Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es die Personalkosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.
Führt jede Kostenweiterbelastung automatisch zum wirtschaftlichen Arbeitgeber?
Nein. Eine bloß willkürliche oder rein buchhalterische Weiterbelastung genügt nicht. Die tatsächliche Eingliederung und die wirtschaftliche Interessenlage müssen ebenfalls geprüft werden.
Welche Rolle spielen Weisungsrechte?
Fachliche Weisungsrechte des deutschen Unternehmens sind ein wichtiges Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer in die deutsche Organisation eingebunden ist.
Ist die Dauer der Entsendung relevant?
Ja. Nach der deutschen Verwaltungsauffassung besteht bei konzerninternen Entsendungen von nicht mehr als drei Monaten eine widerlegbare Vermutung gegen eine ausreichende Eingliederung beim aufnehmenden Unternehmen. Die tatsächlichen Verhältnisse bleiben jedoch maßgeblich.
Bedeutet die Drei-Monats-Regel, dass bis drei Monate keine deutsche Steuer anfällt?
Nein. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Steuerfreigrenze, sondern lediglich um eine Verwaltungsvermutung zur Frage der Eingliederung. Art. 15 und die 183-Tage-Regel müssen weiterhin vollständig geprüft werden.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer nur eine Schweizer Werkleistung in Deutschland erfüllt?
Dann kann es sich um eine Tätigkeit für den weiterhin wirtschaftlich verantwortlichen Schweizer Arbeitgeber handeln. Entscheidend ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer lediglich die Dienst- oder Werkleistung seines Schweizer Unternehmens erfüllt oder tatsächlich in die deutsche Organisation eingegliedert wird.
Was bedeutet der wirtschaftliche Arbeitgeber für die 183-Tage-Regel?
Ist das deutsche aufnehmende Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber, kann die Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b nicht erfüllt sein. Deutschland kann dann grundsätzlich bereits vor Überschreiten der 183 Tage besteuern.
Muss die deutsche Gesellschaft dann auch Lohnsteuer einbehalten?
Bei einer internationalen Arbeitnehmerentsendung kann das deutsche aufnehmende Unternehmen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG zum lohnsteuerlichen Arbeitgeber werden, wenn es den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt oder nach Fremdvergleich hätte tragen müssen.
Muss das deutsche Unternehmen den Lohn selbst auszahlen?
Nein. § 38 EStG verlangt hierfür nicht, dass das deutsche Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung direkt an den Arbeitnehmer auszahlt.
Welche Dokumente sind besonders wichtig?
Besonders wichtig sind Arbeits- und Entsendevertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Organigramme, Reporting Lines, Intercompany-Vereinbarungen, Kostennachweise, Zeitnachweise und Unterlagen zum wirtschaftlichen Zweck der Entsendung.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie möchten die Arbeitgeberstellung bei einer Entsendung nach Deutschland prüfen?

Wir analysieren Arbeits- und Entsendeverträge, tatsächliche Eingliederung, Weisungs- und Berichtslinien, betriebliches Interesse, Intercompany-Kostenverrechnung, fremdübliche Kostentragung, Art. 15 und die 183-Tage-Regel sowie die daraus folgenden deutschen Lohnsteuerpflichten.

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