U.S.-Trust · Zurechnungsbesteuerung · Außensteuergesetz
U.S.-Trust und § 15 AStG: Zurechnungsbesteuerung in Deutschland
Ein U.S.-Trust kann in Deutschland nicht nur Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. § 15 AStG kann dazu führen, dass Vermögen und insbesondere laufende Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Settlor oder Beneficiary zugerechnet werden – auch wenn der Trust nichts ausschüttet. Für U.S.-Trusts ist diese Vorschrift deshalb häufig eine der wichtigsten deutschen Steuerregeln.
§ 15 Abs. 1 AStG
Deutschland kann Trusteinkünfte zurechnen, obwohl keine Ausschüttung erfolgt
§ 15 AStG enthält eine besondere Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen. Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden grundsätzlich dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Ist der Stifter nicht unbeschränkt steuerpflichtig, erfolgt die Zurechnung grundsätzlich an unbeschränkt steuerpflichtige bezugs- oder anfallsberechtigte Personen entsprechend ihrem Anteil.
Für die Praxis bedeutet dies: Ein in Deutschland lebender Settlor oder Beneficiary kann auf Einkünfte eines U.S.-Trusts deutsche Einkommensteuer schulden, obwohl das Geld im Trust verbleibt und tatsächlich keine Zahlung nach Deutschland erfolgt.
Die Zurechnung nach § 15 AStG gilt ausdrücklich nicht für die Erbschaftsteuer. Erbschaft- und Schenkungsteuerfragen des Trusts müssen deshalb daneben eigenständig geprüft werden.
Prüfungsschema
Die Anwendung auf einen U.S.-Trust erfolgt in mehreren Schritten
Trust qualifizieren
Ist der Trust eine selbständige ausländische Vermögensmasse und mit einer Stiftung vergleichbar?
Familienbezug
Erfüllt die Struktur die Voraussetzungen einer Familienstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse?
Zurechnungsperson
Ist der Settlor in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder sind deutsche Beneficiaries bezugs- oder anfallsberechtigt?
Einkünfte berechnen
Welche Einkünfte ergeben sich nach den deutschen steuerlichen Berechnungsvorschriften?
§ 15 Abs. 4 AStG
§ 15 AStG kann auch U.S.-Trusts erfassen
§ 15 AStG verwendet zwar den Begriff der ausländischen Familienstiftung. Nach Absatz 4 werden Stiftungen jedoch anderen Zweckvermögen, Vermögensmassen sowie rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen gleichgestellt.
Damit kann die Vorschrift auch auf Trust-Strukturen Anwendung finden, wenn diese nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung eine entsprechende selbständige Vermögensmasse darstellen.
Die Bezeichnung „Trust“ allein genügt jedoch nicht. Zunächst muss geklärt werden, ob das Vermögen überhaupt dem Trust und nicht weiterhin dem Settlor zuzurechnen ist.
Eigenständiges Trustvermögen
§ 15 AStG setzt praktisch voraus, dass Vermögen steuerlich tatsächlich der ausländischen Vermögensmasse zugeordnet werden kann.
Umfassende Kontrolle
Bleibt das wirtschaftliche Eigentum wegen fortbestehender Herrschaftsmacht beim Settlor, ist bereits vorgelagert zu prüfen, ob überhaupt ein Fall des § 15 AStG vorliegt.
Trust Agreement entscheidend
Revocation Rights, Powers of Appointment, Trustee-Wechsel, Entnahmerechte und sonstige Befugnisse können die Qualifikation beeinflussen.
Revocable und Grantor Trust sind keine eigenständigen deutschen Steuerkategorien
Ein U.S. Grantor Trust kann nach amerikanischem Einkommensteuerrecht dem Grantor zugerechnet werden. Ein Non-Grantor Trust kann dagegen ein eigenes U.S.-Steuersubjekt sein. Deutschland übernimmt diese Kategorien nicht automatisch.
Für § 15 AStG muss eigenständig geprüft werden, ob eine ausländische Vermögensmasse besteht, wem ihr Vermögen nach deutschen Grundsätzen zuzurechnen ist und welche Personen bezugs- oder anfallsberechtigt sind.
Zurechnungsperson
Wer muss die Trusteinkünfte in Deutschland versteuern?
Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben. Ist der Stifter unbeschränkt steuerpflichtig, werden ihm Vermögen und Einkünfte grundsätzlich zugerechnet. Erst wenn der Stifter nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommen unbeschränkt steuerpflichtige bezugs- oder anfallsberechtigte Personen in Betracht.
Für einen U.S.-Trust mit deutschen Beneficiaries ist deshalb die Stellung des Settlors ebenso wichtig wie diejenige der Begünstigten.
- deutscher Settlor grundsätzlich zuerst
- ansonsten deutsche Bezugsberechtigte
- ansonsten deutsche Anfallsberechtigte
- Zurechnung entsprechend dem jeweiligen Anteil
- Wohnsitz und Steuerpflicht jedes Beteiligten prüfen
Familienstiftung
Der Familienbezug ist Teil des gesetzlichen Tatbestands
Eine Familienstiftung liegt nach § 15 Abs. 2 AStG grundsätzlich vor, wenn Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.
Bei einem klassischen U.S.-Family-Trust zugunsten von Kindern, Enkeln oder anderen Familienmitgliedern kann diese Voraussetzung daher regelmäßig relevant werden.
Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Rechte aus dem Trust Agreement. Gerade bei discretionary trusts muss geprüft werden, wer im Sinne des deutschen Rechts tatsächlich bezugs- oder anfallsberechtigt ist.
§ 15 Abs. 7 und 8 AStG
Die Höhe der Zurechnung wird nach deutschem Steuerrecht ermittelt
Für die deutsche Zurechnungsbesteuerung wird nicht einfach das in Form 1041 ausgewiesene U.S. taxable income übernommen. Die Einkünfte der ausländischen Vermögensmasse werden nach den deutschen Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts ermittelt.
Dadurch können sich erhebliche Abweichungen von der amerikanischen Steuerrechnung ergeben. Besonders Wertpapierportfolios, Gesellschaftsbeteiligungen, Immobilien und unterschiedliche Realisationszeitpunkte können zu anderen deutschen Einkünften führen.
Zinsen, Dividenden & Veräußerungen
Ein Investment-Trust kann aus deutscher Sicht andere steuerpflichtige Einkünfte ausweisen als nach amerikanischem Trustrecht.
Immobilieneinkünfte
Vermietung, Abschreibungen und Veräußerungen sind nach deutschen steuerlichen Grundsätzen neu zu bestimmen.
Gesellschaftsbeteiligungen
Hält der Trust ausländische Gesellschaften, können zusätzlich die besonderen Regeln des § 15 Abs. 9 AStG relevant werden.
Besteuerung beim Zurechnungsempfänger
Zugerechnete Trusteinkünfte können beim deutschen Steuerpflichtigen laufend steuerpflichtig sein
Bei natürlichen Personen gehören die nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechneten Einkünfte grundsätzlich zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die weiteren steuerlichen Folgen richten sich nach den besonderen Vorgaben des § 15 Abs. 8 AStG.
Entscheidend ist damit nicht zwingend die ursprüngliche U.S.-Einkunftsart beim Trust. § 15 enthält ein eigenes deutsches Zurechnungssystem.
U.S.-Trust als Drittstaatenstruktur
Die gesetzliche Entlastungsregel des § 15 Abs. 6 gilt derzeit nur für EU-/EWR-Strukturen
§ 15 Abs. 6 AStG sieht eine Ausnahme von der Zurechnung vor, wenn das Vermögen einer ausländischen Familienstiftung den maßgeblichen Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ausreichender Informationsaustausch besteht.
Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut ist diese Entlastungsmöglichkeit jedoch auf Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat beschränkt.
Ein U.S.-Trust befindet sich in einem Drittstaat. Er kann sich daher nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar auf die Entlastungsregel des § 15 Abs. 6 AStG stützen.
Das ist für U.S.-Trusts der zentrale Nachteil des geltenden § 15 AStG
Ein tatsächlich unabhängiger irrevocable U.S.-Trust kann wirtschaftlich vollständig vom Settlor getrennt sein. Trotzdem steht die gesetzliche Entlastungsregel des § 15 Abs. 6 nach ihrem derzeitigen Wortlaut nur EU-/EWR-Strukturen offen.
Gerade diese Drittstaatenproblematik war ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Diskussion um eine Neufassung des § 15 AStG.
Ausländische Steuer
U.S.-Steuern des Trusts können auf die deutsche Steuer angerechnet werden
Nach § 15 Abs. 5 AStG können Steuern vom Einkommen, die zulasten der ausländischen Stiftung auf die zugerechneten Einkünfte erhoben worden sind, auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Zurechnungsempfängers angerechnet werden.
Die Anrechnung beseitigt jedoch nicht zwingend sämtliche Belastungsunterschiede. Zudem muss nachgewiesen werden, welche ausländischen Steuern tatsächlich auf die nach deutschem Recht zugerechneten Einkünfte entfallen.
U.S. Tax Paid by Trust
Die vom Trust tatsächlich getragenen U.S.-Einkommensteuern können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen relevant werden.
Deutscher Höchstbetrag
Die Steueranrechnung ist an die deutschen Anrechnungsvorschriften und den entsprechenden Höchstbetrag gebunden.
§ 15 Abs. 9 AStG
Hält der Trust ausländische Gesellschaften, können zusätzlich CFC-Regeln eingreifen
Ist eine ausländische Familienstiftung an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, können deren Einkünfte unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 9 in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG in die Einkünfte der Familienstiftung einbezogen werden.
Damit kann ein U.S.-Trust nicht nur aufgrund seiner unmittelbar erzielten Investment- oder Immobilienerträge betroffen sein. Auch nachgeschaltete Corporations oder andere Gesellschaften können in die deutsche Zurechnung einbezogen werden.
- Trust hält ausländische Corporation
- entsprechende Anwendung der CFC-Regeln
- Prüfung von Beherrschung und Einkunftsart
- Vermeidung erneuter Zurechnung späterer Ausschüttungen
- mehrstufige Struktur vollständig analysieren
Mehrstufige Strukturen
Auch Trust-unter-Trust- und vergleichbare Strukturen können erfasst werden
§ 15 Abs. 10 AStG enthält eine besondere Regel für Fälle, in denen eine ausländische Familienstiftung an einer weiteren ausländischen Stiftung oder vergleichbaren Struktur bezugs- oder anfallsberechtigt ist.
Bei mehrstufigen Trust- oder Foundation-Strukturen kann deshalb eine vorgelagerte Zurechnung stattfinden, bevor die Einkünfte letztlich dem deutschen Zurechnungsempfänger nach § 15 Abs. 1 zugerechnet werden.
Trust hält weiteren Trust
Bei gestaffelten Family-Trust-Strukturen müssen die Beteiligungs- und Begünstigtenrechte auf jeder Ebene geprüft werden.
Trust + Foundation
Auch Kombinationen aus Trust, Foundation und Gesellschaft können mehrere Zurechnungsebenen erzeugen.
§ 15 Abs. 11 AStG
Spätere Ausschüttungen sollen bereits zugerechnete Einkünfte nicht nochmals besteuern
§ 15 Abs. 11 AStG enthält einen wichtigen Schutz vor wirtschaftlicher Doppelbesteuerung. Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung unterliegen bei den in § 15 Abs. 1 genannten Personen insoweit nicht erneut der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, wie die zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach § 15 Abs. 1 zugerechnet wurden.
Wer heute Trusteinkünfte nach § 15 versteuert und erst mehrere Jahre später tatsächlich Geld erhält, muss deshalb die historische Zurechnung sorgfältig dokumentieren.
Einkommensteuerliche Entlastung bedeutet nicht automatisch Schenkungsteuerfreiheit
§ 15 Abs. 11 AStG betrifft die erneute einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuerliche Belastung bereits zugerechneter Einkünfte. Davon getrennt ist zu prüfen, ob eine Ausschüttung aus einem U.S.-Trust einen schenkungsteuerlichen Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG darstellt.
Bei Trust-Ausschüttungen müssen daher Einkommensteuer, § 15 AStG und Erbschaft-/Schenkungsteuer nebeneinander koordiniert werden.
BMF-Entwurf vom 18. November 2025
Die geplante Neufassung würde das System deutlich verändern
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte im November 2025 einen Entwurf zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen. Der Entwurf soll das System stärker an die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG annähern.
Für U.S.-Trusts wäre insbesondere bedeutsam, dass der Entlastungsmechanismus nach dem Entwurf grundsätzlich auch für Drittstaatenstrukturen geöffnet werden soll. Damit könnte erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Entlastungsmöglichkeit für qualifizierende U.S.-Trusts entstehen.
Entlastung auch für die USA
Der Entwurf sieht eine Ausweitung des Entlastungsnachweises über EU und EWR hinaus vor, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich Informationsaustausch erfüllt sind.
Begünstigtenkreis
Der Kreis der relevanten Personen und mittelbaren Bezugs- oder Anfallsrechte soll systematisch neu gefasst werden.
Zurechnungsbetrag
Die Ermittlung und Behandlung soll stärker dem System der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung folgen.
Nachgeschaltete Gesellschaften
Die Einbeziehung kontrollierter ausländischer Gesellschaften soll systematisch mit den §§ 7 bis 10 AStG verzahnt werden.
Korrekturvolumen
Für spätere Ausschüttungen soll ein besonderes stiftungsbezogenes Zurechnungskorrekturvolumen Doppelbesteuerungen vermeiden.
Steueranrechnung
Die Anrechnung ausländischer Steuern soll stärker über die Systematik des § 12 AStG erfolgen.
Entwurf und geltendes Recht dürfen nicht vermischt werden
Für die laufende Beratung eines U.S.-Trusts ist der jeweils geltende Gesetzestext maßgeblich. Der heutige § 15 AStG enthält bereits besondere Regeln für nachgeschaltete Gesellschaften, mehrstufige Strukturen und spätere Zuwendungen.
Die im BMF-Entwurf 2025 vorgeschlagene weitergehende Reform – insbesondere eine gesetzliche Öffnung des Entlastungsnachweises auf Drittstaaten wie die USA – ist davon zu unterscheiden, solange eine entsprechende Änderung nicht in Kraft getreten ist.
Beispiel
U.S. Irrevocable Trust mit deutschem Beneficiary
Eine U.S.-Großmutter errichtet einen irrevocable discretionary trust für ihre Kinder und Enkel. Jahre später lebt ein Enkel in Deutschland. Der Trust hält ein Wertpapierportfolio und eine U.S. Corporation.
Trust prüfen
Zunächst ist festzustellen, ob das Trustvermögen tatsächlich eigenständig und dem Settlor entzogen ist.
Beneficiary-Rechte
Es ist zu bestimmen, ob der deutsche Enkel bezugs- oder anfallsberechtigt im Sinne des § 15 ist.
Einkünfte
Investmenterträge und gegebenenfalls Einkünfte der nachgeschalteten Corporation werden nach deutschen Regeln geprüft.
Ausschüttung
Bei einer späteren Zahlung sind § 15 Abs. 11 AStG und separat die deutsche Schenkungsteuer zu prüfen.
Zuzug nach Deutschland
Ein bestehender U.S.-Trust sollte vor einem deutschen Zuzug analysiert werden
Die Vorschrift wird besonders relevant, wenn ein Settlor oder Beneficiary eines bereits bestehenden U.S.-Trusts nach Deutschland zieht. Mit Beginn der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht kann eine Struktur, die zuvor ausschließlich nach U.S.-Recht verwaltet wurde, erstmals in den Anwendungsbereich des § 15 AStG geraten.
Idealerweise werden Trust Agreement, Beteiligungsrechte, Einkünfte, nachgeschaltete Gesellschaften und historische Ausschüttungen vor dem Zuzug geprüft. Dadurch lassen sich unerwartete laufende Zurechnungen und Dokumentationsprobleme vermeiden.
Vor dem Zuzug
Truststruktur, Rechtspositionen, Assets und bisherige U.S.-Tax-Classification dokumentieren.
Ab deutschem Zuzug
Jährliche deutsche Einkünfteermittlung, ausländische Steueranrechnung und Ausschüttungshistorie fortlaufend dokumentieren.
Dokumentation
Welche Unterlagen für § 15 AStG benötigt werden
Trust Agreement
Vollständiger Trustvertrag einschließlich Amendments, Restatements und sonstiger Nebenvereinbarungen.
Beneficiary Schedule
Alle aktuellen und potenziellen Beneficiaries sowie ihre jeweiligen Rechte und Wohnsitze.
Settlor Powers
Widerrufsrechte, Powers of Appointment, Trustee-Wechsel, Entnahme- und Weisungsrechte.
Annual Accounts
Trust Statements, Brokerage Statements, Immobilienabrechnungen und sonstige Jahresunterlagen.
U.S. Tax Returns
Form 1041, Grantor Statements, K-1 und sonstige U.S.-Steuerunterlagen.
Underlying Entities
Cap Tables, Tax Returns und Jahresabschlüsse von Corporations, LLCs oder anderen vom Trust gehaltenen Gesellschaften.
Typische Fehler
Was bei § 15 AStG und U.S.-Trusts häufig übersehen wird
Nur tatsächliche Ausschüttungen versteuern
§ 15 AStG kann bereits ohne Auszahlung eine laufende deutsche Zurechnung auslösen.
U.S.-Grantor-Status übernehmen
Die U.S.-steuerliche Einordnung ersetzt die deutsche Qualifikation nicht.
Form 1041 als deutsche Steuerrechnung verwenden
Die zugerechneten Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht berechnet.
Abs. 6 auf U.S.-Trust anwenden
Die gesetzliche Entlastungsregel ist derzeit auf EU-/EWR-Strukturen beschränkt.
Underlying Companies ignorieren
§ 15 Abs. 9 kann nachgeschaltete ausländische Gesellschaften in die Zurechnung einbeziehen.
Frühere Zurechnungen nicht dokumentieren
Bei späteren Ausschüttungen ist der Nachweis bereits versteuerter Einkünfte für § 15 Abs. 11 entscheidend.
Abgrenzung
§ 15 AStG ist nur eine Ebene der deutschen Trustbesteuerung
Laufende Zurechnung
§ 15 AStG kann Trusteinkünfte laufend deutschen Personen zurechnen.
Ausschüttungen
Eine tatsächliche Zahlung kann zusätzlich nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schenkungsteuerlich relevant sein.
Vermögensübergänge
Einbringung, Beendigung und Remainder Rights können eigenständige erbschaft- oder schenkungsteuerliche Vorgänge auslösen.
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Häufige Fragen
U.S.-Trust und § 15 AStG
Gilt § 15 AStG auch für einen U.S.-Trust?
Muss der Trust etwas ausschütten, damit § 15 AStG gilt?
Wem werden die Einkünfte zugerechnet?
Wird das Einkommen aus Form 1041 übernommen?
Kann ein unabhängiger U.S. Irrevocable Trust von § 15 AStG befreit sein?
Was passiert, wenn der Trust eine U.S. Corporation hält?
Was passiert bei einer späteren Ausschüttung?
Können U.S.-Steuern angerechnet werden?
Ist die geplante Reform des § 15 AStG bereits geltendes Recht?
Was sollte vor einem Umzug nach Deutschland geprüft werden?
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie sind Settlor oder Beneficiary eines U.S.-Trusts und leben in Deutschland?
Wir prüfen die deutsche Qualifikation des Trusts, eine mögliche Zurechnung nach § 15 AStG, die deutsche Berechnung der Trusteinkünfte, nachgeschaltete Gesellschaften, die Anrechnung amerikanischer Steuern sowie die Besteuerung späterer Trust-Ausschüttungen.
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