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U.S.-Trust-Ausschüttung nach Deutschland: Steuer & DBA
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U.S.-Trust · deutscher Beneficiary · Ausschüttung

U.S.-Trust-Ausschüttung nach Deutschland: Schenkungsteuer, Einkommensteuer und DBA

Erhält eine in Deutschland lebende Person Geld oder Vermögen aus einem U.S.-Trust, lässt sich die deutsche Besteuerung nicht allein anhand der amerikanischen Bezeichnung als Grantor Trust, Non-Grantor Trust, Revocable oder Irrevocable Trust bestimmen. Je nach Struktur kann eine Ausschüttung deutsche Schenkungsteuer auslösen, einkommensteuerlich relevant sein oder mit bereits nach § 15 AStG zugerechneten Einkünften zusammenhängen. Zusätzlich enthält Art. 12 des besonderen Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–USA spezielle Regeln für Trusts.

Deutsche Qualifikation zuerst

Eine Trust-Ausschüttung ist steuerlich nicht einfach eine Überweisung aus den USA

Der U.S.-Trust ist keine eigenständige deutsche Rechtsform. Für die deutsche Besteuerung muss deshalb zunächst festgestellt werden, wie der konkrete Trust nach seinen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen einzuordnen ist.

Entscheidend sind insbesondere das Trust Agreement, das anwendbare U.S.-Recht, die Befugnisse des Settlors und Trustees sowie die rechtliche Position des Beneficiary.

Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Zahlung als schenkungsteuerlicher Erwerb, als einkommensteuerlich relevante Ausschüttung, als Auszahlung bereits zugerechneter Einkünfte oder als anderer Vorgang zu behandeln ist.

Vier Prüfungsebenen

Bei jeder Trust-Ausschüttung sollten vier Fragen getrennt beantwortet werden

01

Was ist der Trust?

Rechtliche Selbstständigkeit, Vermögensbindung, Settlor-Kontrolle und Beneficiary-Rechte prüfen.

02

Warum wird gezahlt?

Anspruch, Trustee-Ermessen, Auflösung, Todesfall oder reine discretionary distribution unterscheiden.

03

Welche Steuer?

Schenkungsteuer und Einkommensteuer unabhängig voneinander prüfen.

04

Was wurde früher besteuert?

Frühere §-15-AStG-Zurechnungen und frühere deutsche Trustbesteuerung dokumentieren.

§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Ausschüttungen aus einem ausländischen Trust können deutsche Schenkungsteuer auslösen

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht enthält eine besondere Regel für ausländische Vermögensmassen. Als steuerpflichtiger Erwerb kann insbesondere der Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens der Vermögensmasse erfasst werden.

Bei einem in Deutschland lebenden Beneficiary kann deshalb eine Ausschüttung aus einem U.S.-Trust unabhängig davon schenkungsteuerlich relevant werden, ob die Zahlung in den USA als steuerpflichtiges Einkommen oder als Ausschüttung von Corpus behandelt wird.

  • deutsche Schenkungsteuer separat prüfen
  • Trust Agreement und Beneficiary-Rechte sind zentral
  • ausgeschüttetes Einkommen kann ebenfalls erfasst werden
  • U.S.-Bezeichnung als „income“ oder „principal“ ist nicht allein entscheidend
  • BFH-Rechtsprechung zur Zwischenberechtigung beachten

BFH II R 45/10

Der BFH hat U.S.-Trust-Ausschüttungen ausdrücklich der Schenkungsteuer unterworfen

In seinem Urteil vom 27. September 2012 hatte der Bundesfinanzhof über Ausschüttungen eines U.S.-amerikanischen Trusts zu entscheiden.

Der BFH stellte klar, dass ein Erwerb durch einen Zwischenberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig sein kann. Dabei können nicht nur Ausschüttungen aus dem ursprünglichen Trustkapital, sondern auch ausgeschüttete Vermögenserträge erfasst werden.

Die Vorstellung, laufende Trusterträge seien automatisch nur ein Einkommensteuerthema, ist deshalb zu kurz gegriffen.

BFH II R 31/19

Entscheidend ist die rechtlich gesicherte Stellung des Beneficiary

Mit Urteil vom 25. Juni 2021 hat der BFH die Anforderungen an die Stellung als Zwischenberechtigter weiter konkretisiert.

Zwischenberechtigter ist danach insbesondere eine Person, die unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der ausländischen Vermögensmasse verfügt.

Damit wird die konkrete Rechtsstellung nach dem anwendbaren Trustrecht besonders wichtig. Ob ein Beneficiary einen bestehenden Anspruch besitzt oder lediglich von einer freien Ermessensentscheidung des Trustees profitieren kann, kann für die deutsche Einordnung entscheidend sein.

Ausländisches Trustrecht muss tatsächlich geprüft werden

Die deutsche Steuerfrage lässt sich nicht allein aus einer Zusammenfassung des Trusts beantworten. Häufig müssen Trust Agreement, Amendments und das Recht des betreffenden U.S.-Bundesstaats gemeinsam ausgewertet werden.

Kapital oder Ertrag?

Für die Schenkungsteuer schützt die Bezeichnung als „Trust Income“ nicht automatisch

Eine häufige Fehlvorstellung besteht darin, nur Ausschüttungen aus dem ursprünglichen Trustvermögen als Schenkung und ausgeschüttete Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne ausschließlich als Einkommen zu behandeln.

Die BFH-Rechtsprechung zeigt, dass auch während des Bestehens eines Trusts ausgeschüttete Vermögenserträge in den schenkungsteuerlichen Tatbestand einbezogen werden können.

Daneben muss weiterhin separat geprüft werden, ob und in welchem Umfang dieselbe Zahlung einkommensteuerlich relevant ist oder bereits zuvor über § 15 AStG erfasst wurde.

§ 15 AStG

Vor jeder Ausschüttung muss geprüft werden, ob Trusteinkünfte bereits zuvor in Deutschland zugerechnet wurden

§ 15 AStG enthält eine laufende Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen und vergleichbare ausländische Vermögensmassen. Über § 15 Abs. 4 AStG können auch sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und vergleichbare Strukturen erfasst werden.

Ist eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Stifter, Bezugsberechtigter oder Anfallsberechtigter einer erfassten Struktur, können Einkünfte des Trusts unter den Voraussetzungen des § 15 AStG bereits vor einer tatsächlichen Auszahlung zugerechnet werden.

Wichtig ist dabei: § 15 AStG regelt die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass diese Zurechnung nicht für die Erbschaftsteuer gilt.

Jahr 1

Trust erzielt Einkünfte

Unter den Voraussetzungen des § 15 AStG kann eine deutsche Zurechnung bereits ohne Auszahlung erfolgen.

Jahr 2

Trust zahlt später aus

Dann muss festgestellt werden, ob die Zahlung auf bereits zugerechneten Einkünften beruht.

Parallel

Schenkungsteuer

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Prüfung bleibt trotz Einkommensteuerzurechnung eigenständig.

§ 15 AStG verhindert keine Schenkungsteuer

Die Tatsache, dass Trusteinkünfte einer Person bereits einkommensteuerlich nach § 15 AStG zugerechnet wurden, bedeutet nicht automatisch, dass eine spätere Ausschüttung schenkungsteuerlich unbeachtlich ist.

Umgekehrt soll eine spätere Auszahlung bereits zugerechneter Einkünfte einkommensteuerlich nicht ein zweites Mal erfasst werden. Dafür enthält § 15 AStG eine besondere Korrekturregel für nachweislich bereits zugerechnete Einkünfte.

§ 15 Abs. 11 AStG

Bereits zugerechnete Einkünfte sollen bei der späteren Auszahlung nicht nochmals einkommensteuerlich belastet werden

Nach § 15 Abs. 11 AStG unterliegen Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung bei den von § 15 erfassten Personen insoweit nicht erneut der Einkommensteuer, als den Zuwendungen nachweislich Einkünfte zugrunde liegen, die bereits nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet worden sind.

In der Praxis hängt diese Entlastung wesentlich von der Dokumentation ab. Es muss nachvollziehbar sein, welche Einkünfte in welchem Jahr zugerechnet wurden und welche spätere Auszahlung auf diesen Beträgen beruht.

Ohne Historie wird die Ausschüttung schwer einzuordnenBei älteren Trusts sollten möglichst vollständige Jahresabschlüsse, Tax Returns, Ausschüttungsübersichten und frühere deutsche Steuererklärungen beschafft werden.

Einkommensteuer

Auch außerhalb einer §-15-Zurechnung kann eine Trust-Ausschüttung einkommensteuerlich relevant sein

Ob eine Ausschüttung unmittelbar der deutschen Einkommensteuer unterliegt, hängt von der deutschen Qualifikation des Trusts und der Rechtsstellung des Empfängers ab.

Bei einer mit einer ausländischen Stiftung vergleichbaren Struktur können insbesondere die Regeln über Leistungen vergleichbarer ausländischer Körperschaften oder Vermögensmassen relevant werden. Daneben muss geprüft werden, ob bereits § 15 AStG eingreift.

Eine pauschale Übernahme der U.S.-Kategorien „DNI“, „income“, „principal“ oder „capital distribution“ ist für die deutsche Einkommensteuer nicht ausreichend.

Art. 12 DBA

Das Erbschaftsteuer-DBA enthält eine eigene Vorschrift für Estates und Trusts

Art. 12 des besonderen Deutschland–USA-Abkommens erlaubt beiden Staaten ausdrücklich, ihre eigenen Regeln zur Anerkennung eines Steuertatbestands auf Übertragungen an einen Trust oder aus einem Trust anzuwenden.

Das DBA macht eine Trust-Ausschüttung deshalb nicht automatisch steuerfrei und ersetzt nicht die deutsche Qualifikation nach ErbStG und AStG.

  • Art. 12 Abs. 1 schützt die nationalen Tatbestandsregeln
  • Deutschland kann eigene Trust-Erwerbstatbestände anwenden
  • USA können ihre eigenen Transfer-Tax-Regeln anwenden
  • abweichende Besteuerungszeitpunkte werden ausdrücklich berücksichtigt
  • Art. 13 kann bei Timing-Konflikten relevant werden

Art. 12 Abs. 2 DBA

Deutschland und die USA können denselben Trusttransfer zu unterschiedlichen Zeitpunkten besteuern

Trusts führen häufig dazu, dass ein Vermögenstransfer in Deutschland und den USA nicht im selben Jahr als steuerpflichtiger Vorgang behandelt wird.

Art. 12 Abs. 2 erkennt dieses Problem ausdrücklich an. Entsteht wegen unterschiedlicher Rechtsregeln eine Besteuerung zu unterschiedlichen Zeitpunkten, können die zuständigen Behörden den Fall im Verständigungsverfahren nach Art. 13 erörtern, wenn der zeitliche Unterschied höchstens fünf Jahre beträgt.

Gerade bei Trustgründung, Tod des Settlors, späterer Vesting-Phase und anschließender Ausschüttung kann diese Regel praktisch wichtig werden.

Art. 12 Abs. 3 DBA

Das DBA enthält sogar ein besonderes Wahlrecht für bestimmte zeitverschobene Trustfälle

Führt eine Vermögensübertragung an einen Estate oder Trust nach deutschem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zunächst nicht zu einem steuerpflichtigen Erwerb, sieht Art. 12 Abs. 3 unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Wahlrecht des Begünstigten vor.

Der Beneficiary kann innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung verlangen, für deutsche Steuerzwecke so behandelt zu werden, als wäre bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang bei ihm eingetreten.

Dieses Wahlrecht ist kein Standardinstrument für jede Trust-Ausschüttung. Bei zeitlich auseinanderfallender deutscher und amerikanischer Besteuerung kann es jedoch für die Koordination eines konkreten Falls bedeutsam sein.

Ausschüttungsarten

Welche Art von Trustzahlung erhält der deutsche Beneficiary?

Discretionary

Ermessensausschüttung

Der Trustee entscheidet über die konkrete Zahlung. Entscheidend ist dennoch, welche grundsätzlichen Rechte der Beneficiary nach Trust Agreement und U.S.-Recht besitzt.

Mandatory

Pflichtausschüttung

Besteht ein einklagbarer Anspruch auf bestimmte Erträge oder Beträge, ist die rechtliche Position des Beneficiary deutlich stärker.

Corpus

Kapitalausschüttung

Eine Ausschüttung aus dem Trustkapital kann schenkungsteuerlich relevant sein. Die U.S.-Bezeichnung als principal entscheidet die deutsche Behandlung nicht allein.

Income

Ertragsausschüttung

Auch ausgeschüttete Trusterträge können schenkungsteuerlich relevant sein; zusätzlich ist die Einkommensteuer zu prüfen.

Termination

Auflösung des Trusts

Bei Beendigung kann ein eigener Erwerbstatbestand vorliegen. Zeitpunkt und Rechtsposition des remainder beneficiary sind entscheidend.

In Kind

Sachauskehrung

Auch die Übertragung von Wertpapieren, Immobilien oder Gesellschaftsanteilen statt Geld kann einen steuerpflichtigen Erwerb darstellen.

Beneficiary-Rechte

Discretionary Beneficiary und fest Berechtigter sind nicht automatisch gleich zu behandeln

Die zentrale Frage ist häufig, ob der Begünstigte schon vor der konkreten Zahlung einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Trustvermögen oder Erträge besitzt.

Ein Beneficiary mit einem festen Anspruch auf laufende Erträge steht rechtlich anders als eine Person, die lediglich zum Kreis möglicher Begünstigter gehört und vollständig von einer freien Trustee-Entscheidung abhängt.

Gerade nach der neueren BFH-Rechtsprechung sollte diese Unterscheidung im Gutachten ausdrücklich anhand des ausländischen Rechts begründet werden.

Tod des Settlors

Eine Zahlung nach dem Tod des Settlors ist nicht automatisch eine Erbschaft vom Settlor

Bei vielen U.S.-Estate-Plänen wird ein Revocable Living Trust mit dem Tod des Settlors unwiderruflich und anschließend an die Beneficiaries ausgeschüttet.

Für Deutschland muss dennoch geprüft werden, ob das Trustvermögen bis zum Tod weiterhin dem Settlor zuzurechnen war, ob mit dem Tod bereits ein Erwerb beim Beneficiary eintritt oder ob erst eine spätere Auskehrung steuerlich relevant wird.

Die tatsächlichen Kontrollrechte des Settlors und die rechtliche Selbstständigkeit des Trusts sind dafür wesentlich.

Auflösung & Remainder

Bei Trustbeendigung kommt es auf den tatsächlichen Übergang der Rechtsposition an

Wird ein Trust nach dem Tod einer Person oder nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgelöst, ist zu bestimmen, wann das gebundene Vermögen dem Remainder Beneficiary rechtlich zufällt.

Für die deutsche Steuer kann entscheidend sein, wann der Begünstigte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht eine gesicherte Rechtsposition erlangt und wann diese Position tatsächlich durchgesetzt werden kann.

Die bloße Tatsache, dass eine Person im Trust Agreement als remainder beneficiary genannt ist, beantwortet den Besteuerungszeitpunkt daher nicht immer vollständig.

Beispiele

Typische U.S.-Trust-Ausschüttungen an Personen in Deutschland

Fall 1

U.S.-Trust zahlt jährlich 20.000 USD an deutschen Beneficiary

Es muss geprüft werden, ob der Beneficiary eine rechtlich gesicherte Stellung als Zwischenberechtigter hat, ob Schenkungsteuer entsteht und ob die zugrunde liegenden Trusteinkünfte bereits nach § 15 AStG zugerechnet wurden.

Fall 2

Trustee zahlt einmalig 100.000 USD nach freiem Ermessen

Die konkrete discretionary distribution allein reicht nicht für die Einordnung. Entscheidend sind die allgemeinen Rechte des Beneficiary und das maßgebliche Trustrecht.

Fall 3

Auszahlung aus angesammelten Dividenden und Zinsen

Die Tatsache, dass die Zahlung wirtschaftlich aus Erträgen besteht, schließt deutsche Schenkungsteuer nicht aus. Zusätzlich ist die Einkommensteuerhistorie des Trusts zu prüfen.

Fall 4

Trust zahlt bereits nach § 15 AStG zugerechnete Einkünfte aus

Für die Einkommensteuer kann § 15 Abs. 11 AStG eine erneute Besteuerung vermeiden, wenn die frühere Zurechnung nachgewiesen werden kann. Die Schenkungsteuerprüfung bleibt separat.

Fall 5

Revocable Trust wird nach Tod des Settlors verteilt

Zuerst muss geprüft werden, ob das Vermögen bis zum Tod weiterhin dem Settlor zuzurechnen war und zu welchem Zeitpunkt der deutsche Beneficiary einen steuerpflichtigen Erwerb erhält.

Fall 6

Trust überträgt Wertpapiere statt Cash

Die Sachauskehrung muss zum maßgeblichen Zeitpunkt bewertet werden. Anschließend sind auch die späteren deutschen Einkommensteuerfolgen der erhaltenen Wertpapiere zu berücksichtigen.

Bewertung

Bei einer steuerpflichtigen Trust-Ausschüttung muss der Erwerb in Euro bewertet werden

Erhält der deutsche Beneficiary Cash in U.S.-Dollar, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile oder andere Vermögenswerte, ist der steuerpflichtige Erwerb nach den deutschen Bewertungsregeln zu bestimmen.

Cash

Dollarbeträge müssen für die deutsche Steuerberechnung in Euro umgerechnet werden.

Wertpapiere

Bei einer Sachauskehrung ist der maßgebliche Wert der übertragenen Wertpapiere festzustellen.

Unternehmensanteile

Bei LLC-, Corporation- oder Partnership-Interessen können zusätzliche Qualifikations- und Bewertungsfragen entstehen.

US-Steuern

U.S.-Steuereinbehalt beantwortet die deutsche Steuerfrage nicht

Eine Trust-Ausschüttung kann auf U.S.-Seite als steuerpflichtige Distribution behandelt werden und U.S. Income Tax auslösen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass dieselbe Zahlung in Deutschland ausschließlich Einkommen darstellt.

Ebenso ist eine gezahlte U.S. Federal Income Tax nicht ohne Weiteres auf deutsche Schenkungsteuer anrechenbar. Einkommensteuer und Schenkungsteuer sind unterschiedliche Steuerarten und müssen getrennt koordiniert werden.

Dokumentation

Welche Unterlagen für eine Trust-Ausschüttung nach Deutschland benötigt werden

Trust Agreement

Vollständiger Trustvertrag einschließlich sämtlicher Amendments und Schedules.

Trust History

Gründung, Funding, Todesfälle, Änderungen und gegebenenfalls Beginn der Unwiderruflichkeit.

Beneficiary Rights

Regeln zu mandatory und discretionary distributions, withdrawal rights, powers of appointment und remainder interests.

Distribution Statements

Datum, Betrag, Art und wirtschaftliche Herkunft jeder Ausschüttung.

U.S. Tax Returns

Form 1041, K-1 und sonstige U.S.-Steuerunterlagen, soweit vorhanden.

Deutsche Steuerhistorie

Frühere §-15-AStG-Zurechnungen, Schenkungsteueranzeigen und Steuerbescheide.

Typische Fehler

Was bei U.S.-Trust-Ausschüttungen nach Deutschland häufig übersehen wird

„Es ist nur eine Ausschüttung, keine Schenkung“

§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG enthält einen eigenen Erwerbstatbestand für bestimmte Ausschüttungen aus ausländischen Vermögensmassen.

U.S.-Kategorien ungeprüft übernehmen

Grantor Trust, DNI, principal und income bestimmen die deutsche Behandlung nicht automatisch.

Nur den konkreten Trustee-Beschluss betrachten

Die allgemeine rechtliche Stellung des Beneficiary nach Trust Agreement und ausländischem Recht kann entscheidend sein.

§ 15 AStG vergessen

Trusteinkünfte können bereits Jahre vor der tatsächlichen Ausschüttung in Deutschland zugerechnet worden sein.

Bereits besteuerte Einkünfte nochmals versteuern

Bei nachgewiesener früherer §-15-Zurechnung muss die Korrekturregel für spätere Ausschüttungen geprüft werden.

Art. 12 DBA ignorieren

Das besondere Erbschaftsteuer-DBA enthält ausdrückliche Regeln für Trusts und unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte.

Vorgehensweise

So sollte eine Trust-Ausschüttung steuerlich analysiert werden

01

Trust analysieren

Rechtsform, Settlor-Kontrolle, Trustee Powers und Beneficiary Rights feststellen.

02

Historie rekonstruieren

Funding, Einkünfte, frühere Ausschüttungen und deutsche Zurechnungen erfassen.

03

Steuern trennen

Schenkungsteuer, Einkommensteuer und § 15 AStG jeweils separat prüfen.

04

DBA koordinieren

Art. 12, unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte und gegebenenfalls Art. 13 einbeziehen.

Häufige Fragen

U.S.-Trust-Ausschüttung an einen deutschen Beneficiary

Ist eine Ausschüttung aus einem U.S.-Trust in Deutschland schenkungsteuerpflichtig?
Das kann der Fall sein. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfasst unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbe durch Zwischenberechtigte aus ausländischen Vermögensmassen. Die konkrete Rechtsstellung des Beneficiary und das Trustrecht müssen geprüft werden.
Sind nur Ausschüttungen aus dem Trustkapital schenkungsteuerpflichtig?
Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung können auch ausgeschüttete Vermögenserträge in den schenkungsteuerlichen Tatbestand einbezogen werden.
Was ist ein Zwischenberechtigter?
Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist insbesondere entscheidend, ob eine Person unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche auf Trustvermögen oder Trusterträge besitzt.
Was gilt bei einer rein discretionary distribution?
Auch hier muss die gesamte Rechtsstellung des Beneficiary geprüft werden. Entscheidend ist nicht nur der einzelne Trustee-Beschluss, sondern welche Rechte die Person nach Trust Agreement und anwendbarem U.S.-Recht generell besitzt.
Kann zusätzlich Einkommensteuer entstehen?
Ja. Schenkungsteuer und Einkommensteuer sind getrennte Prüfungsebenen. Je nach deutscher Qualifikation des Trusts und bisheriger Besteuerung kann eine Ausschüttung auch einkommensteuerlich relevant sein.
Was hat § 15 AStG mit der Ausschüttung zu tun?
Bei bestimmten ausländischen Familienstiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen können Einkünfte bereits vor einer Auszahlung deutschen Stiftern oder Begünstigten zugerechnet werden. Deshalb muss die frühere Besteuerung des Trusts untersucht werden.
Werden nach § 15 AStG bereits versteuerte Einkünfte bei Auszahlung nochmals besteuert?
Für die Einkommensteuer enthält § 15 Abs. 11 AStG eine Regel, die eine erneute Besteuerung verhindern kann, soweit nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten Beträge auf bereits zugerechneten Einkünften beruhen.
Verhindert § 15 AStG auch die Schenkungsteuer?
Nein. § 15 AStG stellt ausdrücklich klar, dass die dortige Zurechnung nicht für die Erbschaftsteuer gilt. Die Schenkungsteuer muss separat nach dem ErbStG geprüft werden.
Was regelt Art. 12 des Deutschland–USA-Erbschaftsteuer-DBA?
Art. 12 erlaubt beiden Staaten grundsätzlich, ihre eigenen steuerlichen Tatbestandsregeln für Übertragungen an und aus Estates und Trusts anzuwenden. Außerdem enthält die Vorschrift Regeln für unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte.
Welche Unterlagen werden für die deutsche Prüfung benötigt?
Insbesondere Trust Agreement und Amendments, Ausschüttungshistorie, Beneficiary-Regelungen, U.S.-Trust-Steuererklärungen, Konto- und Depotunterlagen sowie frühere deutsche Steuererklärungen und §-15-AStG-Berechnungen.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie erhalten eine Ausschüttung aus einem U.S.-Trust und leben in Deutschland?

Wir prüfen die Truststruktur und die rechtliche Stellung des Beneficiary, eine mögliche deutsche Schenkungsteuer nach § 7 ErbStG, die laufende oder frühere Zurechnung nach § 15 AStG, die Einkommensteuerfolgen der Ausschüttung sowie Art. 12 des besonderen Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–USA. Dabei wird die Trusthistorie von Funding und Einkünften bis zu den tatsächlichen Ausschüttungen zusammenhängend analysiert.

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