immobilien

Immobilien Deutschland–USA: deutsche Steuerperspektive

Deutsche Steuerperspektive · Deutschland–USA

Immobilien Deutschland–USA: deutsche Steuerperspektive

Wie behandelt Deutschland grenzüberschreitende Immobilienfälle mit Bezug zu den USA? Diese Seite bündelt die deutsche Besteuerung von U.S.-Immobilien bei deutschem Wohnsitz, deutschen Immobilien bei U.S.-Personen, Vermietung, Veräußerung, DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt, AfA und die deutsche Einordnung von Eigentumsstrukturen.

Was taxrep.de behandelt

Der Immobilienfall wird hier aus deutscher steuerlicher Sicht eingeordnet

Bei Immobilien ist zunächst entscheidend, wo die Immobilie liegt. Der Belegenheitsstaat darf Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne grundsätzlich besteuern. Für taxrep.de ist anschließend die deutsche Folge entscheidend: Muss Deutschland ebenfalls besteuern, stellt Deutschland die Einkünfte nach dem DBA frei oder wirken sie nur über den Progressionsvorbehalt?

Bei einer U.S.-Immobilie eines in Deutschland Ansässigen steht daher die deutsche Behandlung der U.S.-Einkünfte im Mittelpunkt. Bei einer deutschen Immobilie einer U.S.-Person steht die deutsche Vermietungs- oder Veräußerungsbesteuerung im Vordergrund; die fortbestehende U.S.-Steuerpflicht wird nur insoweit einbezogen, wie sie für die grenzüberschreitende Koordination erforderlich ist.

Deutsches Prüfschema

Drei Fragen bestimmen die deutsche Behandlung

01

Wo liegt die Immobilie?

Der Belegenheitsstaat erhält nach dem DBA grundsätzlich das erste Besteuerungsrecht für Vermietung und Veräußerung.

02

Wie behandelt Deutschland die Einkünfte?

Entscheidend sind deutsche Steuerpflicht, DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt oder die Anrechnung ausländischer Steuer.

03

Wie wird die Immobilie gehalten?

Direktbesitz, Personengesellschaft, LLC oder Corporation können die deutsche Qualifikation und DBA-Behandlung wesentlich verändern.

Deutsche Fachartikel

Immobilien Deutschland–USA aus deutscher Perspektive

Die folgenden Beiträge behandeln grenzüberschreitende Immobilienfälle anhand deutscher Steuerregeln und der deutschen Anwendung des DBA Deutschland–USA.

Deutschland–USA

U.S.-Immobilie bei deutschem Wohnsitz

U.S.-Mieteinkünfte, DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt, deutsche Ergebnisermittlung und Behandlung eines späteren Verkaufs.

Artikel lesen
Deutschland–USA

Deutsche Immobilie bei U.S.-Person

Deutsche Vermietungsbesteuerung, AfA, § 23 EStG und die Koordination mit der fortbestehenden U.S.-Steuerpflicht.

Artikel lesen
Deutschland–USA

Verkauf einer U.S.-Immobilie

Deutsche Behandlung des Veräußerungsgewinns, DBA-Freistellung und Progressionsvorbehalt; U.S.-FIRPTA nur als Quellenstaatenthema.

Artikel lesen
Deutsches Steuerrecht

Private Immobilienverkäufe nach § 23 EStG

Zehnjahresfrist, Eigennutzungsausnahme und steuerliche Behandlung privater Grundstücksverkäufe in Deutschland.

Artikel lesen
Deutschland–USA

AfA & Depreciation

Deutsche AfA, unterschiedliche steuerliche Basiswerte und warum U.S.-Depreciation nicht ungeprüft für Deutschland übernommen werden kann.

Artikel lesen
Deutschland–USA

U.S. LLC für Immobilienbesitz

Deutsche Qualifikation einer U.S. LLC, Rechtstypenvergleich und Auswirkungen auf Einkünftezurechnung und DBA-Behandlung.

Artikel lesen
Deutsches Steuerrecht

Vermietung & Verpachtung

Grundlagen der deutschen Besteuerung von Mieteinkünften nach § 21 EStG, Werbungskosten und AfA.

Artikel lesen
Deutschland–USA

Immobilie im Umzugsjahr

Deutsche Steuerpflicht, zeitliche Zuordnung von Mieteinkünften und Verkäufen sowie Wohnsitzwechsel zwischen Deutschland und den USA.

Artikel lesen

DBA aus deutscher Sicht

Belegenheitsstaat zuerst – danach folgt die deutsche Entlastungsmethode

Artikel 6 DBA Deutschland–USA erlaubt dem Belegenheitsstaat die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen; Artikel 13 gilt entsprechend für Veräußerungsgewinne aus direkt gehaltenem Grundbesitz.

Für Deutschland ist anschließend entscheidend, wie diese Einkünfte nach Artikel 23 DBA und deutschem Steuerrecht behandelt werden. Bei direkt gehaltenen U.S.-Immobilien eines deutschen Ansässigen greift grundsätzlich die Freistellungsmethode; die Einkünfte können jedoch für den Progressionsvorbehalt relevant bleiben.

  • U.S.-Immobilie + deutscher Wohnsitz: U.S.-Besteuerungsrecht
  • Deutschland grundsätzlich mit DBA-Freistellung
  • möglicher Progressionsvorbehalt nach deutschem Recht
  • deutsches Ergebnis kann von U.S.-Taxable Income abweichen
  • deutsche Immobilie bleibt in Deutschland steuerpflichtig
  • U.S.-Personen benötigen zusätzlich U.S.-Koordination

Verkauf & Erwerb

Die deutsche Behandlung hängt stark von Belegenheitsort und Eigentümer ab

DE

Deutsche Immobilie

Bei privatem Direktbesitz kann ein Verkauf nach Ablauf von zehn Jahren grundsätzlich außerhalb des § 23 EStG liegen; zusätzlich bestehen Eigennutzungsausnahmen.

US

U.S.-Immobilie

Ein Veräußerungsgewinn kann in den USA besteuert werden. Für Deutschland ist anschließend insbesondere die DBA-Freistellung und der Progressionsvorbehalt zu prüfen.

STR

Eigentumsstruktur

Bei LLC, Partnership oder Corporation kann die deutsche steuerliche Einordnung vom ausländischen Rechtsverständnis abweichen.

U.S.-Steuerperspektive

U.S. Federal Tax wird auf taxrep.us vertieft

Diese Seite behandelt U.S.-Steuerrecht nur insoweit, wie es für die deutsche DBA- und Steuerbehandlung erforderlich ist. Die eigenständige U.S.-Perspektive gehört auf taxrep.us.

Dort werden insbesondere FIRPTA, U.S. rental taxation, die § 871(d)-Election, U.S. depreciation, U.S. capital gains, State Tax, Foreign Tax Credits und U.S.-Informationsmeldungen vertieft.

U.S.-Steuerperspektive auf taxrep.us
  • FIRPTA beim Verkauf von U.S. Real Property
  • § 871(d)-Election für Nonresident Aliens
  • U.S. depreciation & depreciation recapture
  • U.S. capital gains
  • State und Local Taxes
  • Foreign Tax Credits
  • U.S. reporting und ownership structures

FIRPTA – nur der deutsche Bezug

FIRPTA ist U.S.-Quellensteuermechanik, nicht die deutsche Gewinnbesteuerung

Beim Verkauf einer U.S.-Immobilie durch eine Foreign Person kann FIRPTA zu einer U.S.-Einbehaltung führen. Für die deutsche Steuerbehandlung ist davon getrennt zu prüfen, wie der Immobiliengewinn nach deutschem Recht und dem DBA behandelt wird.

Die vollständige FIRPTA-Abwicklung einschließlich Form 8288, 8288-A, 8288-B und Withholding Certificate wird deshalb auf taxrep.us behandelt.

Typische Situationen

Immobilienfälle aus deutscher Steuerperspektive

Wohnsitz, Nutzung, Eigentumsstruktur und Belegenheitsort bestimmen, welche deutsche Steuerfolge entsteht.

Deutscher Resident vermietet U.S.-Immobilie

U.S.-Besteuerungsrecht, deutsche DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt und deutsche Einkunftsermittlung müssen zusammengeführt werden.

DBAProgressionRental
Situation öffnen

U.S.-Person vermietet deutsche Wohnung

Deutschland besteuert nach § 21 EStG; die U.S.-Steuerpflicht wird anschließend über die U.S.-FTC-Regeln koordiniert.

§ 21 EStGUS PersonFTC
Situation öffnen

Verkauf einer U.S.-Ferienimmobilie

U.S.-Besteuerungsrecht und FIRPTA werden vom deutschen DBA-Ergebnis und einem möglichen Progressionsvorbehalt getrennt betrachtet.

SaleDBAProgression
Situation öffnen

Umzug USA → Deutschland mit U.S.-Haus

Nach dem Zuzug ist zu prüfen, welche U.S.-Immobilieneinkünfte in Deutschland freigestellt, aber für den Steuersatz relevant sind.

ZuzugDBAImmobilie
Situation öffnen

Umzug Deutschland → USA mit deutscher Immobilie

Die deutsche Immobilie bleibt auch nach Wegzug für Vermietung und gegebenenfalls Verkauf in Deutschland steuerlich relevant.

WegzugDeutschlandVermietung
Situation öffnen

U.S.-Immobilie über LLC

Entscheidend ist aus deutscher Sicht, wie die LLC steuerlich qualifiziert wird und wem Einkünfte und Veräußerungsgewinne zugerechnet werden.

LLCTypenvergleichDeutschland
Situation öffnen

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie besitzen Immobilien in Deutschland oder den USA?

Wir prüfen die deutsche Besteuerung von Vermietung und Veräußerung, DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt, AfA, deutsche Qualifikation von Eigentumsstrukturen sowie die deutsche Steuerfolge bei Zuzug oder Wegzug.

Erstgespräch vereinbaren